Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Exmatrikulation noch kein Abbruch des Studiums

 

Leitsatz (amtlich)

Allein der Antrag auf Exmatrikulation durch einen Studenten ist nicht als sofortige Beendigung des Studiums zu werten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin S bereits im Februar 2005 sein Studium an der Universität T abgebrochen hat.

Mit Schreiben vom 30. März 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Sohn ab dem 1. April 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Sie legte eine Immatrikulationsbescheinigung vom 27. Juli 2004 bei, nach der ihr Sohn im Wintersemester 04/05 bis zum 31. März 2005 an der Universität T als Student eingeschrieben war. Hierzu ergänzte sie in einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, dass dieser bis zum 31. März 2005 ein Hochschulstudium absolviert habe.

Mit einem in der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte nicht enthaltenen, nach Vortrag der Beklagten nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, aber auch besoldungsrechtliche Rückforderungsansprüche regelnden Bescheid vom 11. April 2005 wurden die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. April 2005 aufgehoben und Kindergeld sowie Dienstbezüge für diesen Zeitraum zurückgefordert. Auf einer in den Akten befindlichen Exmatrikulationsbescheinigung mit Ausstellungsdatum 14. Februar 2005 befand sich der Vermerk „Tag der Exmatrikulation 14.02.2005“.

Mit ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid trägt die Klägerin vor, aus einer beigefügten Bescheinigung der Universität vom 10. Mai 2005 ergebe sich, dass ihr Sohn die Exmatrikulation zwar am 14. Februar 2005 beantragt habe, diese jedoch, wie beabsichtigt, erst am 31. März 2005 wirksam geworden sei. Unerheblich sei, wann ein Antrag auf Exmatrikulation erstellt und eingereicht werde. Auf die Bescheinigung nehme sie Bezug (Blatt 52 der Kindergeldakte).

Mit einer ausschließlich den Bereich des Kindergelds behandelnden Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte trug vor, nach der Bescheinigung vom 14. Februar 2005 sei der Sohn der Klägerin, seinem Antrag entsprechend an diesem Tag zum 31. März 2005 (= Ende Sommersemester 2005, gemeint ist Wintersemester 04/05) exmatrikuliert worden. Es möge sicherlich zutreffen, dass der Sohn aufgrund der zum Ende des Sommersemesters 2005 ausgesprochen Exmatrikulation aus der Sicht der Universität noch bis zu diesem Zeitpunkt als Student angesehen werden könne. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung bei der Zahlung des Kindergeldes entfalle. Hierfür seien einzig und allein die Regelungen im Einkommensteuergesetz und in der zur Durchführung dieses Gesetz ergangen Dienstanweisung maßgebend. Mit seinem Antrag vom 14. Februar 2005 habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sein Studium nicht mehr fortsetzen wolle und habe damit an diesem Tag die Abbruchentscheidung tatsächlich vollzogen. Selbst wenn man bei der Feststellung des Zeitpunkts der Beendigung des Studiums auch die weitere Variante der Dienstanweisung „spätestens jedoch mit Ablauf des Monats in dem die Exmatrikulation erfolgt“ heranziehe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung besage eindeutig, dass im Falle des Abbruchs eines Studiums die Ausbildung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolge, beendet werde. Dies bedeute jedoch, dass es hierbei auf den Monat ankomme, in dem die Exmatrikulation erfolge und nicht auf den Monat, zu dem sie ausgesprochen werde.

Mit ihrer mit dem Bescheid vom 11. April 2005 (Blatt 15 bis 16 der Prozessakte) als Anlage versehenen Klage, gerichtet gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von besoldungsrechtlichen Zuschlägen trägt die Klägerin vor, ihr Sohn habe bis zum 31. März 2005 an der Universität T studieren wollen. Er habe das Semester zu Ende gebracht und dabei noch im März in T gewohnt und in dieser Zeit an Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. Dies sei leicht zu beweisen. Auch aus der Bescheinigung gehe eindeutig hervor, dass er bis Ende März an der Universität eingeschrieben gewesen sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Exmatrikulationsantrages an, es sei vielmehr auf das Ende des Studiums abzustellen.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts beschränkte die Klägerin ihre Klage auf den Teil des Bescheides vom 11. April 2005, der die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung betrifft.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2005 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. März 2005 das Kindergeld für den Sohn S in Höhe von 154 € auszuzahlen beziehungsweise den zu Unrecht für den Monat März 2005 einbehaltenen Betrag zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu...

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