Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung nach § 24 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG muss der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen, wenn sowohl er selbst als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3; UmwStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen XI R 32/06)

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen XI R 32/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zurückbehaltende Forderungen im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinns zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er führte bis Ende des Jahres 1998 eine Einzelpraxis, für die er den jeweiligen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- ermittelte.

Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 (Bl. 28 ff. Proz.-Akte) schlossen sich der Kläger und Herr Dr. H mit Wirkung zum 30. Dezember 1998 in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Ausübung ihrer ärztlichen Berufstätigkeit zusammen. Der Kläger verpflichtete sich, sein bisheriges Praxisinventar und den Praxiswert in Gestalt des Patientenstammes in die Gemeinschaftspraxis einzubringen. Die Vertragspartner veranschlagten den Gesamtwert des vom Kläger eingebrachten Inventars mit 250.000,00 DM, wovon Herr Dr. H dem Kläger als Ausgleich die Hälfte (125.000,00 DM) zahlte. Von der Übertragung in das gemeinschaftliche Eigentum der Gesellschafter nahmen die Vertragspartner nach § 5 des Praxisvertrags Forderungen und Verbindlichkeiten des Klägers aus, die bereits vor dem 30. Dezember 1998 entstanden waren. Die Einnahmen aus den zurückbehaltenen Forderungen in Höhe von 140.230,52 DM abzüglich nachträglicher Kosten in Höhe von 14.108,02 DM wurden 1999 im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR, die ebenfalls auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 EStG erfolgte, als Sondergewinn des Klägers erfasst (vgl. Bl. 22 ff. Außenprüfungsakten GbR).

Mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Februar 2000, der unter dem 23. April 2001 geändert wurde und nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagte der Beklagte die Kläger im Streitjahr zur Einkommensteuer. Anlässlich einer im Jahr 2002 für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass nach der Einbringung der Einzelpraxis des Klägers in die GbR zur Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und ein Übergangsgewinn zu ermitteln sei. Dieser bestehe aus den nachträglichen Einnahmen (Forderungen) abzgl. der Summe der nachträglichen Ausgaben (Verbindlichkeiten) und belaufe sich insgesamt auf 126.122,50 DM. Die Forderungen und Verbindlichkeiten seien in das Privatvermögen überführt, d.h. entnommen und dort vereinnahmt bzw. ausgeglichen worden (vgl. Tz. 1.11 des Abschlussberichts vom 12. September 2002, Bl. 9 f. Bp.-Berichtsakten).

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte durch Bescheid vom 21. November 2002, der in der Folgezeit unter dem 27. Januar 2003 aus nicht im Streit stehenden Gründen nochmals geändert wurde, nach § 164 Abs. 2 AO die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr.

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass die Besteuerung eines Übergangsgewinns nicht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2001 (IV R 13/01, BFH/NV 2002, 254) in Einklang stehe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2003 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach Tz. 20.10 des sog. Umwandlungssteuer-Erlasses vom 25. März 1998 bei der Einbringung zurückbehaltene Wirtschaftsgüter grundsätzlich als entnommen zu behandeln seien mit der Folge der Versteuerung der in ihrem Buchwert enthaltenen stillen Reserven, es sei denn, die Wirtschaftsgüter seien weiterhin Betriebsvermögen. Dies gelte auch für Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs bildeten. Bei den gem. § 5 des Partnerschaftsvertrags nicht eingebrachten (Alt-)Forderungen ergebe sich auf Grund der Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dass sich diese zum Zeitpunkt der Umwandlung mangels Zu- und Abflusses noch nicht ertragsmäßig ausgewirkt hätten. Die Versteuerung sei daher anderweitig sicherzustellen. Im vorliegenden Fall, in dem sowohl der Kläger im Rahmen seines bisherigen Einzelunternehmens als auch die neu gegründete Personengesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, geschehe dies durch die Ermittlung eines Übergangsgewinns.

Die Gründe des vom Kläger angeführten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2001 beträfen einen abweichenden Sachverhalt. In dem vom Bundesfinanzhof entschie...

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