Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerkes als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bei der Bescheiderteilung auf Grund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden. Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.

 

Normenkette

AO §§ 129, 164 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.08.2006; Aktenzeichen I B 21/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der ohne Nebenbestimmung ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2000 berichtigt und mit dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ver- sehen werden konnte.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der … . Die Verschmelzung wurde am 04.08.2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Rechtsvorgängerin reichte am 19.07.2001 die Körperschaftsteuererklärung für 2000 beim Finanzamt ein. Der erklärte Verlust betrug -358.047 DM. Der Bearbeiter vermerkte auf der ersten Seite der Steuererklärung im grünmarkierten Bereich, der für die Eintragungen des Finanzamts bestimmt ist, "Konzern-Nr. A468" und zur Steuerung der Bescheidkennzeichnung in der elektronischen Datenverarbeitung eine 13 bei der Kennzahl 10. Am 14.09.2001 gab der Bearbeiter die Kennzahlen und Werte selbst in die EDV ein. Die Bescheidkennzeichnung übernahm er jedoch nicht. Der Steuerbescheid erging daher am 27.09.2001 ohne Nebenbestimmung.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde bemerkt, dass der Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war. Der für die Veranlagung zuständige Bearbeiter berichtigte den Bescheid am 28.07.2004 nach § 129 AO und ergänzte den Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einspruch gegen den Berichtigungsbescheid blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht gegeben seien. Eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor, da nach außen nicht erkennbar geworden sei, dass der Wille und das Erklärte auseinander fielen. Es sei möglich und zulässig gewesen, die Veranlagung ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die Erkennbarkeit nach außen nicht erforderlich sei, stehe nicht zweifelsfrei fest, dass die tatsächliche Steuerfestsetzung von dem hierzu gebildeten Willen abweiche. Es sei nicht ersichtlich, dass der zuständige Sachgebietsleiter den Willen gehabt habe, die Veranlagung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, da auf dem Verfügungsteil hierzu keine Angaben gemacht worden seien. Das Finanzamt habe daher bekannt gegeben, was der Sachgebietsleiter gewusst und gewollt habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2000 vom 28.07.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2004 aufzuheben.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es vorgetragen, dass der Bearbeiter die Veranlagung unter den Vorbehalt der Nachprüfung habe stellen wollen und dies versehentlich vergessen habe. Der Bearbeiter sei für die abschließende Zeichnung zuständig gewesen, da die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung habe ergehen sollen. Wäre hingegen eine vorbehaltslose Veranlagung sein Wille gewesen, so hätte - aufgrund des Verlustes von über 150.000 DM - ein Zeichnungsvorbehalt für den Sachgebietsleiter bestanden. Der Wille des Bearbeiters ergebe sich aus der Eintragung der Kennzahl 10 mit dem Wert 13 und dem Umstand, dass alle Bescheide im Konzernbereich ... unter dem Vorbehalt der "Nachprüfung ergangen seien, da die Betriebe der Anschlussprüfung unterlägen. Auf dem angesprochenen Verfügungsteil auf der letzten Seite der Erklärung sei lediglich vorgesehen, den Grund der Vorbehaltsveranlagung anzugeben. Die EDV-gestützte Steuerung der Bescheidkennzeichnung erfolge jedoch auf der ersten Seite der Erklärung durch die Wahl der entsprechenden Kennzahl. Da der Bearbeiter die Daten aber selbst direkt eingegeben habe, habe er keine Begründung vermerkt. Ihm sei bei der Dateneingabe ein Übertragungsfehler unterlaufen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt konnte den Bescheid nach § 129 AO berichtigen.

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S. dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können.

Ist bei der Bescheiderteilung aufgrund eines. Übertragungsfehlers ein Vorbehaltsvermerk unterblieben, so kann dies nach § 129 AO nachgeholt werden. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigk...

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