Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Leistung von Chauffeur-Diensten

 

Leitsatz (amtlich)

Nach den Umständen der vertraglichen Vereinbarungen können die als „driving service“ angebotene Bereitstellung von Fahrzeugen und besonders qualifizierten Fahrern als einheitliche Leistung eigener Art und nicht als Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG angesehen werden.

Eine als „driving service“ angebotene Leistung ist nicht den in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG genannten Katalogleistungen ähnlich und nicht für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3 lit. a, § 3b Abs. 1; 6.EG-RL Art. 9 Abs. 2 lit. b; 6.EG-RL Art. 9 Abs. 2 lit. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2011; Aktenzeichen V R 5/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, welche Art von Leistungen die Klägerin erbringt und ob sie im Inland steuerbar sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notarieller Urkunde vom 06.04.2006 gegründet wurde. Als Gegenstand ihres Unternehmens bestimmte sie folgende Tätigkeiten: Chauffeurservice, Veranstaltungsservice, Künstlermanagement und Außenhandelsberatung. Ihr Gewerbe meldete sie am 11.05.2006 an. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem Namen „A“ auf. Gründungssitz und Sitz der Geschäftsleitung sind B.

Ihre Leistungen erbrachte sie gegenüber Agenturen bzw. Unternehmen, die in deutschen und europäischen Städten Konzert- und Sportveranstaltungen organisierten. In Absprache mit den Tournee-Veranstaltern hatte sie in hierfür geeigneten Fahrzeugen, meist Vans oder auch Limousinen, für die Beförderung der Künstler und der Begleitpersonen zu sorgen. Dies beinhaltete etwa die Fahrten vom Flughafen zum Hotel und zum Veranstaltungsort, aber auch auf Wunsch Fahrten in Restaurants, Bars oder zum Einkaufen. Die erforderlichen Fahrzeuge hatte die Klägerin von der Firma C GmbH aufgrund einer Rahmenvereinbarung angemietet, nach der sie berechtigt war, die Fahrzeuge gewerblich zu nutzen. Eine Weitervermietung war ihr jedoch nicht erlaubt. Von den eingesetzten Fahrern erwartete die Klägerin Ortskenntnis, einen anspruchsvollen Umgang mit Menschen, fließende Sprachkenntnis in Englisch, Abstinenz vom Rauchen und vom Alkoholgenuss. Die Fahrer, zumeist Studenten, waren nicht bei der Klägerin angestellt, sondern rechneten ihre Dienste als Selbständige ihr gegenüber nach Tagessätzen ab.

Die Vereinbarungen mit ihren Kunden traf die Klägerin, wie in dieser Branche üblich, nur mündlich. Die Abrechnungen mit den Künstlern bzw. deren Management erfolgten nach der Anzahl der Shows zu jeweils gleichen Beträgen je Show. In die Abrechnung flossen die Kosten für das Auto, der Tagessatz für den Fahrer, Benzin, Straßen-, Fährgebühren, Telefongebühren ein und zum Teil auch die Übernachtungskosten der Fahrer im Hotel, soweit diese nicht vom Management getragen wurden. Eine Abrechnung nach Kilometern erfolgte nicht. Die von ihr an ihre Kunden ausgestellten Rechnungen wurden in englischer Sprache verfasst und führten als Leistung „Driving Service“ an. In den Rechnungen wurde für Leistungen im europäischen Ausland ein Gesamtbetrag in Euro ohne Mehrwertsteuer, für Leistungen im Inland wurden 16 % VAT bzw. Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2006 erklärte die Klägerin nur Vorsteuerbeträge von 2.240 €. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2006 gab sie steuerpflichtige Umsätze von 3.710 € und Vorsteuerbeträge von 2.585,92 € an und errechnete einen Erstattungsanspruch von 1.992,32 €. In ihrer Voranmeldung für Juni 2006 erklärte sie nur Vorsteuerbeträge von 7.522,73 €. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 erklärte sie steuerpflichtige Umsätze von 5.600 €, abziehbare Vorsteuerbeträge von 10.095,42 € und meldete einen Erstattungsbetrag von 9.199,42 € an. Die Klägerin ging davon aus, sie erbringe Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG, die überwiegend im Inland nicht steuerbar seien.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum April bis Juli 2006, die am 12.09.2006 bei der Klägerin begann, vertrat die Klägerin nun die Auffassung, sie erbringe Beförderungsleistungen im Sinne von § 3b Abs. 1 UStG. Diese Leistungen habe sie ganz überwiegend im Ausland erbracht, so dass sie nicht umsatzsteuerpflichtig seien.

Der Prüfer kam hingegen zu der Auffassung, dass die Klägerin Leistungen eigener Art erbringe, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG am Ort ihres Unternehmenssitzes ausgeführt worden seien. Die Klägerin habe daher im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Zudem beanstandete der Prüfer den geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil die Rechnungen teilweise die erforderlichen Formvorschriften nicht erfüllt hätten (vgl. Bericht); der Sachverhalt die Vorsteuer betreffend ist im Klageverfahren nicht mehr streitig.

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 05.01.2007 berichtigte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Darin setzte es für April 2006 die Vorauszahlung ...

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