Revision eingelegt (BFH II R 62/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Fall, dass ein „Verbund“ innerhalb eines Konzerns durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens auf das herrschende Unternehmen (jeweils i.S.d. § 6a GrEStG) nach einer Vorbehaltensfrist von fünf Jahren „endet“, sind keine über den bloßen Wortlaut des § 6a S. 4 GrEStG hinausgehenden Gründe für eine Einschränkung des § 6a GrEStG ersichtlich.

2. Wenn schon eine Beteiligung von mindestens 95 v.H. ausreichend ist, um eine Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG erlangen zu können, muss erst recht eine Intensivierung des Beteiligungsverhältnisses diesen Anforderungen genügen. Eine Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG ist als intensivste Form des Abhängigkeits- und Näheverhältnisses anzusehen

3. Allerdings muss der übernehmende Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang konzernangehörig fortbestehen, damit die längerfristige Beteiligungsgegebenheit besteht

 

Normenkette

GrEStG § 6a S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen II R 18/19 (II R 62/14))

BFH (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen II R 18/19)

BFH (Beschluss vom 30.05.2017; Aktenzeichen II R 62/14)

BFH (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 62/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG.

I.

Die Klägerin ist eine aktiv tätige Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von xxxx €, welche Anteile an mehr als 20 verschiedenen Gesellschaften der „A“ hält (größtenteils Anteile von 100 v.H.). Hierzu gehörte auch die aktiv tätige „B-GmbH“, an welcher die Klägerin seit mehr als fünf Jahren zu mindestens 95 v.H. bzw. zu 100 v.H. unmittelbar beteiligt war und mit der ein Ergebnisabführungsvertrag bestand; im Eigentum der „B-GmbH“ standen mehrere Grundstücke, welche im Bezirk der Finanzämter 2. und 1 liegen. Die B-GmbH wiederum war zu 100 v.H. an der „C-GmbH“ beteiligt, mit welcher ein Ergebnisabführungsvertrag bestand; diese Gesellschaft war ohne Grundbesitz. Auf das Organigramm der A (Stand: 31.12.2011, Bl. 12 der FA-Akte) wird verwiesen.

Mit notariellem Vertrag vom 01.08.2012 (URNr. A xxxx/2012, Notar., 3) schloss die B-GmbH als übertragender Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag mit der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin, nach dem der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Verschmelzungsstichtag war der 01.01.2012, 0.00 Uhr. Die Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft stimmte am 28.08.2012 zu, die Verschmelzung wurde am 24.09.2012 in das Handelsregister eingetragen.

In den Konzernabschluss der A zum 31.12.2012 waren rund 15 der Gesellschaften – u.a. die C-GmbH – einbezogen; mit dieser bestand ein Ergebnisabführungsvertrag sowie steuerliche Organschaften (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Auf das Organigramm der A (Stand 31.12.2012, Bl. 11 der FA-Akte) wird verwiesen.

II.

Die notarielle Urkunde vom 01.08.2012 (URNr. A xxxx/2012)ging am 07.02.2013 beim Finanzamt 2. ein. Mit Bescheid vom 07.06.2013 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gesondert fest und erklärte dabei die erfassten Grunderwerbe als nicht steuerbegünstigt; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowie vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Die Klägerin hat Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens folgte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 13.08.2013 einem Antrag der Klägerin vom 05.08.2013 und korrigierte die erfassten Grundstückserwerbe lt. Anlage zum Bescheid; auch der Änderungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowie vorläufig.

Die Klägerin begehrt,

  • den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.08.2013 dahingehend abzuändern, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 6a GrEStG für die durch Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin verwirklichten Grundstückserwerbe gewährt wird;
  • für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Von der Finanzverwaltung sei im gleichlautenden Ländererlass vom 01.12.2010 (BStBl. I 2010, 1321, Tz. 5) vertreten worden, dass die sog. „Nachbehaltensfrist“ nicht für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen gelte (Viskorf in Boruttau, GrEStG, § 6a Rn. 91).

Im gleichlautenden Ländererlass vom 19.06.2012 (BStBl. I 2012, 662, Beispiel 1 und 2) werde dagegen die Anwendung des § 6a GrEStG bei der Verschmelzung eine...

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