Entscheidungsstichwort (Thema)

Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer - Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG findet auch dann Anwendung, wenn in den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Räumlichkeiten gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen VIII R 8/11)

BFH (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen VIII R 8/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für beruflich genutzte Räume als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

An der Gesellschaft bürgerlichen Rechts B (GbR) sind der Kläger und V als Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb eines Ingenieurbüros für Gebäudeausrüstung. Die Leistungen erstrekken sich auf das gesamte Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2004 machte der Kläger Sonderbetriebsausgaben für anteilige Mietkosten für ein Büro in M, L in Höhe von 552 € sowie für ein Büro in M, K, Abschreibungen in Höhe von 975 € und sonstige Kosten in Höhe von 8.672 €, insgesamt 10.199 € geltend. Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2005 beantragte er den Abzug von Sonderbetriebsausgaben für das Büro in M, K für Abschreibungen in Höhe von 1.334 € und sonstige Kosten in Höhe von 3.559,52 €, insgesamt 4.893,52 € (gerundet 4.894 €).

Der Kläger hatte ursprünglich in einem Mehrfamilienhaus in der L im obersten Stock eine Wohnung angemietet, in der ein Büro eingerichtet war. Das Büro wurde bis Mitte 2004 unterhalten. Mit Vertrag vom 30.07.2004 vermietete der Kläger in seinem neu errichteten Einfamilienhaus in M, K ab 01.08.2004 im Keller gelegene Büroräume mit einer Fläche von 45 qm an die GbR, die der Kläger als Arbeitsplatz nutzt. In den Räumen befindet sich ein Bürotisch, ein Besprechungstisch, ein Archivraum sowie eine Toilette. Die Räume haben einen eigenen Hauseingang. Sie sind mit einem Firmenschild der GbR gekennzeichnet. Daneben ist der Zugang durch das Treppenhaus des Einfamilienhauses möglich. Wegen der Lage des Büros im Einfamilienhaus zum Wohnraum sowie dessen Ausstattung wird auf die im Einspruchsverfahren auszugsweise vorgelegten Baupläne, die von der BNV angefertigten Fotoaufnahmen und weitere im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fotos verwiesen. Zur Lage, Nutzung und Ausstattung des Büros in M, L wird auf den Vortrag und das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren III 11/2004 verwiesen, dessen Akten mit Beschluss vom 16.06.2010 beigezogen wurden. Die Mieteinnahmen für das Büro im Einfamilienhaus waren als Sonderbetriebseinnahmen erklärt.

Mit Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.10.2005 stellte das beklagte Finanzamt die Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit auf 92.305,49 € und den Anteil des Klägers auf 39.669,75 € fest. Die vom Kläger als Sonderbetriebsausgaben für die beiden Büros geltend gemachten Aufwendungen ließ es dabei mit der Begründung, es handle sich um häusliche Arbeitszimmer des Klägers, nicht zum Abzug zu. Mit Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 24.01.2007 stellte das beklagte Finanzamt die Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit auf 199.336,87 € und den Anteil des Klägers auf 99.850,44 € fest. Auch hier versagte das beklagte Finanzamt den Sonderbetriebsausgabenabzug für das Büro im Einfamilienhaus mit der gleichen Begründung. Der Feststellungsbescheid 2005 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten der GbR als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben.

Gegen den Feststellungsbescheid 2004 legte der Kläger am 18.10.2005 und gegen den Feststellungsbescheid 2005 am 29.01.2007 Einspruch ein. Für Büroräume außerhalb der Wohnsphäre greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht. Der Kläger sei zweimal wöchentlich an seinem weiteren Arbeitsplatz in S, im übrigen in M und im Außendienst tätig. Die Büros in M seien wegen der Nähe zu C und D günstiger gelegen. Nicht unerhebliche Erlöse würden aus Tätigkeiten für die staatlichen Hochbauämter D, C und E erzielt. Im Jahr 2004 seien 52 %, im Jahr 2005 79 % des Gesamtumsatzes auf diese Ämter entfallen. Mindestens einmal pro Woche würden vom Kläger oder dem Mitgesellschafter Besprechungen mit Kunden im Büro in M geführt. Dort würden alle mit der Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten erledigt. Mindestens einmal pro Woche halte sich die Angestellte Z in M auf, um anfallende Sekretariatsarbeiten zu erledigen.

In der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2007 stellte das beklagte Finanzamt die Ein...

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