rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß ?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für den Veranlagungszeitraum 1999 erstmals geltende Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des StEntlG, nach der eine wesentliche Beteiligung bereits vorliegt, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 v. H. beteiligt war, führt in Veräußerungsfällen, die nach der Verkündung der Gesetzesänderung wirksam geworden sind, nicht zur Verletzung von Grundrechten.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 92/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlichen Beteiligungsquote von mehr als 25 % auf mindestens 10 %der Anteile zum 01 Januar 1999 und die damit verbundene Steuerverstrickung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven verfassungsgemäß sind.Der ledige Kläger ist Journalist und Redakteur. Mit notariellen Urkunden vom 26.03.1996 erwarb er Geschäftsanteile an der A. Verlagsgesellschaft mbH (künftig GmbH) zu 10.000,-- DM und aufgrund einer Erhöhung des Stammkapitals zu 20.000,-- DM. Das Stammkapital der GmbH beläuft sich insgesamt auf 150.000,-DM. Die GmbH gibt mehrere Zeitschriften heraus, u.a. die B. die sich mit der Beurteilung und Bewertung von Computerspielen beschäftigt, und "Das offizielle C. Magazin". Der Kläger war vom 01.02.1996 bis 31.03.1999 als freiberuflicher Mitarbeiter für die GmbH tätig. Seit 01.04.1999 ist er dort angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom 11.03.1999 veräußerte er aus seinem Geschäftsanteil von 20.000 DM einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 15.100,- DM an die D. GmbH & Co KG, die, bis dahin ebenfalls 20 % der Geschäftsanteile gehalten hatte. Der Kaufpreis betrug 1.510.000,-- DM. Die Abtretung des Geschäftsanteils an die Erwerberin war mit dinglicher Wirkung zum 31.03.1999, 23.00 Uhr (Übertragungsstichtag) vereinbart. Sie war jedoch aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, die Zustimmung des Bundeskartellamts oder einer fehlenden Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- oder einer Verfügung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB innerhalb der gesetzlichen Fristen und den Abschluss des Lizenzvertrags zwischen der GmbH und der E. GmbH über die Herausgabe des C. Magazins. Auch der dingliche Übergang sollte, sofern die aufschiebenden Bedingungen zum Übertragungsstichtag noch nicht eingetreten waren, zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die aufschiebenden Bedingungen insgesamt eingetreten sind. Weiter unterbreitete der Kläger der Erwerberin das unwiderrufliche, bis zum 30.04.2002 befristete Angebot, die verbleibenden Geschäftsanteile zu erwerben. Die Zustimmung der GmbH zur Abtretung war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den , notariellen Vertrag vom 11.03.1999 Bezug genommen.

Der Lizenzvertrag wurde am, 16.03.1999 abgeschlossen. Am 14.04.1999 überwies die Erwerberin den Kaufpreis auf das Konto des Klägers. Im Gebührenfestsetzungsbeschluss des Bundeskartellamts vom 30.04.1999 ist ausgeführt, dass die D. GmbH Co. KG beabsichtigt, ihren bisherigen Anteil von 20 % am Stammkapital der GmbH auf 60,27 % zu erhöhen und die Beschlussabteilung das Zusammenschlussvorhaben geprüft und nicht untersagt hat. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der GmbH und der Erwerberin am 04.05.1999 zugegangen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 war der Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils mit 1.494.900,-- DM angegeben. Das Finanzamt legte den Veräußerungsgewinn der Besteuerung zu Grunde und setzte im Bescheid vom 22.10.2001 die Einkommensteuer nach der Grundtabelle und § 34 Abs. 1 EStG auf 1.047.300,-- DM und den Solidaritätszuschlag auf 52.180,20 DM fest.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2002 verwiesen.

Im Rahmen des Klageverfahrens ist am 07.03.2003 ein geänderter Bescheid mit einem erweiterten Vorläufigkeitsvermerk ergangen; die Festsetzungen sind unverändert geblieben.

Mit der Klage beantragt der Kläger, den Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils i.H.v. 1.494.900,-- DM nicht anzusetzen und den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 1999 vom 07.03.2003 entsprechend zu ändern. Für den Fall des Unterliegens beantragt er die Zulassung der Revision.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Versteuerung des Gewinns verletze den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz - GG - . Bereits im Oktober 1998 habe die Firma F. aus G./England schriftlich Kontakt mit der GmbH aufgenommen, weil sie deren Geschäftsanteile habe erwerben wollen. Im November 1998 habe sie einen Kaufpreis von 10 Mio. DM für den Erwer...

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