Rechtsausführungen aufgehoben durch BFH - I R 47/08 - Urteil vom 14.01.2009

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von ausländischen Schachteldividenden bei inländischer Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organträger

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung nach dem internationalen Schachtelprinzip eines DBA kommt unter Geltung des § 15 Nr. 2 KStG i. d. F. des UntStFG vom 20. 12. 2001 bei Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers nicht zum Tragen, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind.

 

Normenkette

KStG §§ 8b, 15 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen I R 47/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das der Klägerin als unselbständiger Einkommensteuerbestandteil zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft A-GmbH als steuerfreier Beteiligungsertrag von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften zu behandeln ist.

Am 06.11.2002 wurde zwischen der Klägerin als Organträgerin (OT) und der A als Organgesellschaft - A-GmbH - rückwirkend zum 01.01.2002 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 15.11.2002 zugestimmt wurde.

An der Klägerin sind beteiligt:

als Komplementär:

B

ohne Kapitalanlage

als Kommanditist:

C

GmbH & Co. KG, Kapitaleinlage 2 Mio DM (entspricht 1.022.583,76 €)

An der C GmbH & Co. KG sind beteiligt:

als Komplementär:

C

Beteiligungs GmbH

als Kommanditisten:

D

-GmbH zu 51%

E

-GmbH & Co. KG (Zwischenholding) zu 49%

mit den Kommanditisten

E1

,

E2

,

E3

und

E4

Die Anteile an der Organgesellschaft - OG - werden zu 100% von der Klägerin (=OT) gehalten.

Die Organgesellschaft hielt im Jahr 2002 100%-Beteiligungen u.a. an den ausländischen Kapitalgesellschaften (Tochterunternehmen):

F , Schweiz

F , Niederlande

G , Österreich

G , Frankreich

G , Finnland

G , Belgien

In der Steuerbilanz der A-GmbH zum 31.12.2002 waren Beteiligungserträge aus Gewinnausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften in Höhe von insgesamt 24.770 € ausgewiesen. Diese Beteiligungserträge wurden in der Körperschaftsteuererklärung 2002 als sonstige steuerfreie Einnahmen bei der Einkommensermittlung abgezogen.

Die ausländischen Bezüge (Beteiligungserträge) setzen sich wie folgt zusammen:

F, Schweiz

F, Niederlande

G, Österreich

G; Frankreich

G, Finnland

3.083 €

13.899 €

4.237 €

3.239 €

312 €

In ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2002 hat die Klägerin den Ertrag aus dem Ergebnisabführungsvertrag mit der Organgesellschaft A-GmbH in Höhe von 25.180 € in die Gewinnrücklage eingestellt und in der Gewinn- und Verlustrechnung einen entsprechenden außerordentlichen Aufwand zu Lasten des Gewinns ausgewiesen. Der erklärte laufende Gewinn betrug danach noch 2.381 € und wurde auf die Gesellschafter verteilt. Auf die C GmbH & Co. KG entfielen lt. Anlage FE 1 zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 1.560 €. In Zeile 17 der Anlage FE 1 wurden keine Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt oder die nach § 8 b KStG steuerfrei sind, angegeben. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wurde in Zeile 21 der Anlage FE 1 mit 410 € erklärt.

Nach einer telefonischen Rückfrage des Finanzamts erläuterte die Klägerin im Schreiben vom 12.05.2004 die Behandlung des Organeinkommens in den Steuererklärungen wie folgt:

Aufgrund des Organschaftsverhältnisses sei von der Organgesellschaft A-GmbH die Ergebnisabführung in Höhe von 25.180 € an den Organträger, die Klägerin, erfolgt. Dieser Betrag sei in der Anlage zur Steuererklärung aufgrund der Rechtslage in 2002 als steuerfrei wieder abgezogen worden, da durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts - UntStFG - die frühere Nr. 2 des § 15 KStG gestrichen worden sei.

Nach § 15 Nr. 2 KStG 1999 seien bei der Ermittlung des Organeinkommens die Vorschriften eines DBA nur anzuwenden gewesen, wenn der OT zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört habe. Diese Regelung habe verhindert, dass das internationale Schachtelprivileg in Organschaftsfällen auf einen OT in der Rechtsform einer Personengesellschaft durchgeschlagen habe. Im Gesetz zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuer sei jedoch diese Nr. 2 des § 15 KStG gestrichen worden, so dass eine derartige Regelung für 2002 fehle. Bei einer Einkommensermittlung der A-GmbH seien daher die DBA-Regelungen anzuwenden und soweit ein DBA die Freistellung der ausländischen Beteiligungserträge in Deutschland vorsähe, aus dem Einkommen der OG auszunehmen. Die erst auf Ebene des OT anwendbare Regelung des § 8 b Abs. 1 KStG laufe damit zwingend ins Leere, da in dem zugerechneten Einkommen aus der OG keine Auslandsdividenden mehr enthalten seien.

Erst durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003 - StVergAbG - habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem VZ 2003 die zunächst gestrichene Regelung wieder in das KStG eingefügt (vgl. Heurung/Wehrheim in BB 2004, 465 ff., Rödder...

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