Revision eingelegt (BFH X R 24/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigte Besteuerung von Kapitalabfindungen aus früheren Riesterverträgen ohne vertragliches Kapitalwahlrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Kapitalabfindungen aus früheren Riesterverträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein vertragliches Kapitalwahlrecht vorgesehen haben sind gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt und nicht voll zu besteuern.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 93 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2019; Aktenzeichen X R 24/18)

BFH (Urteil vom 11.06.2019; Aktenzeichen X R 24/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (geb. am 30.08.1949) erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, und sonstige Einkünfte. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezogen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen.

In der Einkommensteuererklärung 2015 erklärte der Kläger u. a. laufende Renteneinkünfte i. H. v. 20.831 € sowie Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen i. H. v. 7.980 € und 6.994 €. Der Betrag i. H. v. 6.994 € beruhte auf einer Einmalzahlung als Kapitalabfindung für eine Riester-Rente bei der Bank 1 i. H. v. 7.018,59 € (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) abzüglich 24,34 € (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG).

Im Rahmen des am 13.03.2003 abgeschlossenen Vertrags wurde ein B FörderDepot bei der Bank 2 eröffnet (Nr. xx). Nach den "Besonderen Bedingungen für Altersvorsorgeverträge" der B, eines damaligen Publikumsfonds der C, war hinsichtlich der Ausgestaltung der Auszahlungsphase Folgendes geregelt:

"Die Auszahlung des Altersvorsorgevermögens erfolgt in der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen, gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung. Im Fall der Vereinbarung eines Auszahlungsplans zwischen dem Anleger und der C erfolgt die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Kunden entweder in zugesagtem gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Teilraten und zusätzlich in variablen Teilraten. Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Teilraten sind einschließlich der Prämie für eine Rentenversicherung i. S. d. Satzes 5 dieser Ziffer mindestens 60 Prozent des Teils des zu Beginn der Auszahlphase vorhandenen Kapitals, mindestens jedoch die Summe der eingezahlten und geförderten Beiträge einschließlich der Zulagen, zu Grunde zu legen, das sich aus staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen (einschließlich Zulagen) nebst Erträgen und Steuergutschriften hieraus gebildet hat. Von den variablen Teilraten fließt mindestens die Hälfte in regelmäßige monatliche Auszahlungen. Im Fall des Abschlusses eines Auszahlungsplans wird ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht, die dem Anleger ab Vollendung des. 85. Lebensjahres eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan unter Außerachtlassung variabler Teilraten."

Die Möglichkeit einer sofortigen Einmalzahlung wurde nicht vereinbart.

Ergänzend legte der Kläger ein Schreiben der Bank 1 vom 03.03.2015 vor. Im Hinblick auf die ab dem 01.01.2005 eingeführte Möglichkeit einer zulagenunschädlichen Kapitalabfindung für Kleinbetragsrenten in § 93 Abs. 3 EStG wurde ihm darin eine Kapitalabfindung für seine Riester-Rente, die sich ab Rentenbeginn auf 21 € belaufen hätte, angeboten.

Mit Bescheid vom 05.12.2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2015 auf 2.335 € fest. Die Kapitalabfindung für die Riesterrente wurde bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe (7.018 €) erfasst.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2017 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2015 aus anderen Gründen auf 2.033 € herab.

Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 20.09.2016 (X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass eine Kapitalabfindung für Ansprüche aus einer der Altersversorgung dienenden Pensionskasse jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif unterliege, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 09.03.2017 entgegen, dass in seinem Riestervertrag eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen gewesen sei und die Auszahlung in Gestalt einer lebenslangen Rente habe erfolgen sollen. Er habe die Beiträge zur Riesterrente aus seinem versteuerten Einkommen geleis...

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