Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 GewStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, §§ 47, 27-28, 37-38; EStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Verlag. Mit ihrem Gesellschaftszweck verfolgt sie das Ziel, das „religiöse Gut aufgrund christlicher Grundlage im Sinne xxx weltweit zu verbreiten“. Die Verwirklichung erfolgt durch Herstellung, Produktion und Verbreitung von Druckerzeugnissen, Tonträgern sowie Videokassetten. Alleinige Gesellschafterin bis 23.03.2000 war die B GmbH. Seit diesem Tag werden die Geschäftsanteile zu jeweils 25 % von C , D , E und F gehalten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin, für 1999 und 2000 als gemeinnützige Kapitalgesellschaft anerkannt zu werden, ab. Bei Werbemaßnahmen und Verlautbarungen wies die Klägerin darauf hin, welche positiven Wirkungen die Verbreitung ihres religiösen Gedankengutes für Mitmenschen auf der ganzen Welt zur Folge habe und bat darum, die damit verbundenen Kosten durch Geldspenden zu unterstützen. Daraufhin gingen bei der Klägerin zahlreiche (beispielsweise in 2003 ca. 320) Zahlungen ein. Es handelte sich sowohl um Kleinbeträge als auch teilweise um Zuwendungen von über 1.000 € von Privatpersonen und Unternehmungen, die mutmaßlich der Lehre xxx nahe standen. Die Klägerin erhielt hierdurch folgende Einnahmen:

Jahr

Spenden

1999

249.188 DM

2000

148.238 DM

2001

106.931 DM

2002

60.351 €

2003

115.009 €

2004

116.415 €

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 behandelte der Außenprüfer die von der Klägerin vereinnahmten Spenden als ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erhöhte auch für die Jahre 2002 bis 2004 das Einkommen und den Gewerbeertrag. Die Bescheide für 1999 bis 2003 ergingen am 31.10.2005 und für 2004 am 03.03.2006 u.a. mit folgenden Feststellungen und Festsetzungen:

Jahr

Einkommen i.S.d. § 47 KStG

Körperschaftsteuer

GewStMB

1999

73.910 DM

0 DM

0 DM

2000

6.954 DM

0 DM

0 DM

2001

22.570 DM

2.993 DM

0 DM

2002

4.758 €

397 €

0 DM

2003

-3.168 €

0 €

0 DM

2004

2.557 €

639 €

0 DM

Darüber hinaus unterwarf das Finanzamt die Spenden, soweit Freibeträge überschritten worden waren, der Schenkungsteuer. Die Klägerin beglich bis Mitte 2005 Schenkungsteuer von insgesamt 15.210,77 €. Die Schenkungsteuerbescheide wurden bestandskräftig.

Die Einsprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 31.10.2005 und 03.03.2006 blieben ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass ein und derselbe Vorgang nicht einerseits der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und andererseits der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen werden dürfe. In Deutschland sowie in zahlreichen anderen Ländern werde die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert. Der Dualismus der Besteuerung von Einkommen- und Erbschaftsteuer erfasse daher zum einen die entgeltlichen und zum anderen die unentgeltlichen Vermögensmehrungen. Eine doppelte Erfassung eines Vermögenszugangs durch beide Steuern sei ausgeschlossen. Bereits im 17. Jahrhundert sei Erbschaftsteuer im markgräflichen Baden-Durlachschen Landrecht eingeführt worden. Zahlreiche Staaten und Gemeinden seien diesem Beispiel gefolgt. Das erste moderne deutsche Erbschaftsteuerrecht sei 1873 in Preußen in Kraft getreten. Während bis zum Ende des Ersten Weltkriegs die Einkommensteuer den Einzelstaaten überlassen worden seien, habe das Reich zur Finanzierung des Flottenbaus mit dem Erbschaftsteuergesetz 1906 das Besteuerungsrecht für Erbschaften an sich gerissen.

Die Einkommensteuer habe sich indessen erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt. Manche Staaten hätten sich an der Quellentheorie orientiert, wonach der Beitrag zum Volkseinkommen auf bestimmte Einkunftsquellen beschränkt gewesen sei. Im Umkehrschluss hätten außerordentliche, einmalige oder zufällige Zu- oder Abflüsse nicht der Einkommensteuer unterlegen. Die hanseatischen Einkommensteuergesetze hingegen seien der Reinvermögenszugangstheorie gefolgt und hätten deshalb auch unentgeltliche Erwerber grundsätzlich erfasst. Die Doppelbelastung sei durch eine explizite Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Neuordnung der Einkommensteuer nach Ende des Ersten Weltkrieges habe sich an der Reinvermögenszugangstheorie orientiert und die Doppelerfassung mit einer Ste...

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