Entscheidungsstichwort (Thema)

„Häuslichkeit“ eines Arbeitszimmers im Kellergeschoss

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Arbeitszimmer der Kläger als „häusliche“ zu beurteilen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Personenschützer, die Klägerin als Grafikerin nichtselbständig tätig. Hierfür stehen Ihnen bei ihren Arbeitgebern Arbeitsplätze zur Verfügung.

Die Kläger mieteten ab 01.04.2006 eine Wohnung im Zweifamilienhaus A-Straße, A-Stadt. Hierzu gehörten im Erdgeschoss ein Wohn- und Esszimmer, jeweils ein Schlaf-, Gäste- und Kinderzimmer sowie Küche, Bad und WC. Die Erdgeschossräume waren über ein Treppenhaus von außen zugänglich. Der Mietvertrag erstreckte sich auch auf drei Kellerräume, wobei einer als Lager für die Wohnung und zwei als jeweils 15 qm große Arbeitszimmer mit Schreibtisch, Stuhl, Regal und Personalcomputer eingerichtet waren. Im Kellergeschoss befanden sich daneben noch ein Waschraum, ein Heizraum mit Öllager, ein Anschlussraum und ein WC. Ein weiterer Lager- und ein Wohnraum waren für die weitere Wohnung im Obergeschoss des Hauses bestimmt. Der Zugang zu diesen Kellerräumen erfolgte ebenfalls über das Treppenhaus und den Kellerflur. Die Wohnfläche der Räume im Erdgeschoss betrug lt. Mietvertrag 130 qm.

Im Obergeschoss des Zweifamilienhauses befand sich eine ähnlich große Wohnung wie im Erdgeschoss mit Wohn- und Esszimmer, einem Schlaf- und zwei Kinderzimmern sowie Bad, Küche und Speisekammer. Diese Wohnung war ebenfalls über das Treppenhaus zugänglich. Da der Eigentümer diese Obergeschosswohnung zur möglichen Nutzung seines Sohnes vorgesehen hatte, stand diese seit dem Umbau des Hauses im Jahr 2004 leer.

Der Kläger nutzte eines der Arbeitszimmer im Kellergeschoss zur Erstellung von Sicherheitskonzepten, Schwachstellenanalysen, zu Schulungsvorbereitungen und Reisekostenabrechnungen im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Die Klägerin nutzte das andere Arbeitszimmer im Kellergeschoss zur Weiterbildung und Erstellung von Grafiken sowie ausnahmsweise um für ihren Arbeitgeber Arbeiten fertig zu stellen.

Nach § 4 des Mietvertrages entfiel die Kaltmiete von 850 € mit 690 € auf die Wohnung, mit 100 € auf die zwei Kellerräume und mit 60 € auf eine Doppelgarage. Aus den sonstigen Vereinbarungen zum Mietvertrag ergibt sich noch, dass die beiden zusätzlichen Kellerräume separat gekündigt werden konnten, wodurch die Kaltmiete sich um 100 € mindern würde.

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 jeweils 827 € als Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit für die zwei Räume im Kellergeschoss. Diese Beträge errechneten sich aus der anteiligen Miete, anteiliger Nebenkostenpauschale und anteiligen Stromkosten. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 29.06.2010 unberücksichtigt, da die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greife und andere Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Als Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit zog es lediglich 4.147 € bzw. 2.164 € ab. Die Kläger legten erfolglos Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung erging am 12.01.2011.

Die Kläger haben Klage erhoben und vorgetragen, dass es sich um außerhäusliche Arbeitszimmer handle. Die weiteren Kellerräume seien zusätzlich angemietet worden, nicht mit der Wohnung verbunden, nur über das öffentliche Treppenhaus erreichbar und deshalb nicht in die häusliche Sphäre eingebunden.

Die Wohnung im Obergeschoss werde ab und zu im Auftrag des Vermieters von einer Putzfrau geputzt, insbesondere weil sich im August 2012 herausgestellt habe, dass der Sohn des Vermieters die Wohnung nicht nutzen werde und deshalb in letzter Zeit Besichtigungen von Mietinteressenten stattfänden. In früheren Jahren sei seltener geputzt worden. Die Gartenpflege erfolge durch einen vom Vermieter beauftragten Gärtner, der die Toilette im Keller ab und zu nutze. Diese werde auch ab und zu von der Putzfrau gereinigt. Auch der Vermieter habe einen Schlüssel für das Haus und komme manchmal, um nach dem Rechten zu sehen.

Die Kläger haben beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 29.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2011 dahin zu ändern, dass für jeden der Ehegatten zusätzliche Werb...

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