rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerfrei, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG ist die Grunderwerbsteuerbefreiung nach Absatz 2 der Vorschrift insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

§ 5 Abs. 3 GrEStG ist jedoch einschränkend auszulegen, so dass Erwerbsvorgänge, bei denen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten objektiv ausgeschlossen ist, weiterhin grunderwerbsteuerfrei bleiben. Eine Steuerumgehung scheidet objektiv aus, wenn der Rechtsvorgang, durch den der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung verliert, der Grunderwerbsteuer unterliegt.

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2-3, § 3 Nr. 2 S. 1, § 1 Abs. 2a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig wird oder grunderwerbsteuerfrei bleibt, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird.

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, welche mit notarieller Urkunde vom 05.11.2003 errichtet wurde und als Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung von Immobilien, vorsieht. Alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft war Frau A, welche auch zu 100 v.H. am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war. Der A1 Verwaltungs-GmbH, deren Stammkapital Frau A in voller Höhe hielt, stand als Komplementärin der Kommanditgesellschaft kein Anteil an deren Gesellschaftsvermögen zu. Zur Erbringung der Kommanditeinlage verpflichtete sich die Kommanditistin in der notariellen Urkunde vom 05.11.2003, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der Gemarkung 1, 1.1 (Fl.Nr. ...) und 1.2 (Fl.Nr. ...) einzubringen. Die Parteien erklärten in der notariellen Urkunde vom 05.11.2003 die Auflassung.

Mit Abverfügung vom 15.12.2003 und Bescheid vom 30.12.2003 behandelte das Finanzamt den Grundstückserwerb der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als grunderwerbsteuerbar und gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG als grunderwerbsteuerfrei, führte jedoch im Erläuterungsteil des Bescheides aus, dass die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG insoweit entfalle, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien dem Finanzamt anzuzeigen.

II.

Mit notariellen Urkunden vom 22.12.2003 trat die Klägerin Teilkommanditanteile von jeweils einem Drittel sowie das Stammkapital der A1 Verwaltungs-GmbH unentgeltlich als Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an Frau B, Frau C und Herrn D ab. Die Verträge gingen am 13.01.2004 beim Finanzamt ein. Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin haben sich seither nach Angaben der Prozessbevollmächtigten nicht mehr verändert.

Das Finanzamt behandelte die unentgeltlichen Überlassungen als grunderwerbsteuerbar und -pflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bewertete das Grundstück mit dem 3,5-fachen des Einheitswertes und setzte mit Bescheid vom 02.06.2004 Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt die Begründung des Bescheides dahingehend, dass die Übertragung des gesamten Kommanditanteils der Klägerin gemäß § 1 Nr. 2a GrEStG steuerbar sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klägerin hat Klage zum Finanzgericht Nürnberg (IV 300/2004) erhoben. Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt am 17.03.2006 die Begründung des Bescheides vom 02.06.2004 insoweit, als es einen steuerfreien Teil der Gegenleistung infolge Anrechnung gemäß § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG von der Bemessungsgrundlage abzog, und setzte die Grunderwerbsteuer für den weiterhin steuerpflichtig behandelten Erwerb auf Null Euro fest.

III.

Ebenfalls während des Klageverfahrens IV 300/2004 stellte das Finanzamt mit Bescheiden vom 02.03.2005 Grundbesitzwerte auf den 05.11.2003 für Zwecke der Grunderwerbsteuer fest. Am 22.03.2005 änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.12.2003 betreffend den Einbringungsvorgang vom 05.11.2003 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, versagte der Klägerin die Steuerbefreiung wegen § 5 Abs. 3 GrEStG und setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 63.682 € fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, die Einspruchsentscheidung datiert vom 29.08.2005.

IV.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Änderungsbescheid vom 22.03.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2005 aufzuheben.

Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Einbringung des Grundbesitzes sei gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen. Eine Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs...

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