Entscheidungsstichwort (Thema)

"Familienheim" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F. kommt nur zur Anwendung, wenn der Erwerber die Immobilie von Anfang an zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. Eine Ausnahme hiervon aus zwingenden Gründen ist nicht vorgesehen.

2) Berufliche Gründe sind kein zwingender Grund i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c n.F.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen II R 13/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes 2009 (ErbStG) zu gewähren ist.

Der Kläger ist aufgrund gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 28.10.1993 alleiniger Nacherbe nach dem Tod seines Vaters (Erblasser) am 02.12.2009, nachdem die Mutter des Klägers bereits am 10.12.2005 vorverstorben war. Im Nachlass befand sich unter anderem das Grundstück A-Straße 1 in D. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Baujahr: 1962, Wohnfläche: 157 m²) bebaut, welches der Kläger nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete.

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war der Kläger aufgrund seiner Ernennung vom 27.03.2006 mit Wirkung zum 01.04.2006 als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität U beschäftigt. Dieser Beschäftigung lag die Berufungsvereinbarung vom 14.02.2006 zugrunde, der zufolge der Kläger sich verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz an den künftigen Dienstort U oder in dessen nähere Umgebung zu verlegen (Ziff. 4 Abs. 1 der Berufungsvereinbarung vom 14.02.2006).

Mit der Erbschaftsteuererklärung vom 14.12.2010 begehrte der Kläger die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Er gab an, dass es sich bei dem Grundstück in D um ein Familienheim im Sinne der Vorschrift handele, dass aber eine Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei. Seit dem 01.04.2006 sei er Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und aufgrund der Berufungsvereinbarung vom 14.02.2006 verpflichtet, seinen Wohnsitz an den Dienstort in U oder dessen näherer Umgebung zu verlegen. Der Umzug nach U sei zunächst bereits zum 01.08.2009 geplant gewesen, habe dann aber aufgrund einer gescheiterten Versetzung seiner Ehefrau, die als Oberstudienrätin tätig sei, verschoben werden müssen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.09.2010 habe er mit seiner Frau schließlich in E, 18 Kilometern von U entfernt, ein Haus erworben. Da die berufliche Weichenstellung bereits seit 2006 klar gewesen sei, sei er aus zwingenden beruflichen Gründen gehindert gewesen, nach dem Tod seines Vaters dessen Haus zu beziehen.

Der Beklagte setzte mit Erbschaftsteuerbescheid vom 31.01.2011 die Erbschaftsteuer auf 369.022 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –) fest, ohne die Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus in D gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren. Die angeführten beruflichen Gründe für die Nichtnutzung des Hauses seien keine objektiv zwingenden Gründe, wie sie die Befreiungsvorschrift voraussetze.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 14.02.2011 wegen der Steuerbefreiung Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Umzug in das geerbte Haus nahe gelegen hätte, wenn er nicht zuvor die Professur in U angetreten hätte. Zwar sei das Haus nach vierjährigem Leerstand und einem Wasserschaden zum Zeitpunkt des Todes des Vaters nicht bewohnbar gewesen. Allerdings liege es landschaftlich schön und verkehrstechnisch günstig. Es sei zudem mit Kindheitserinnerungen verbunden. Ein Bezug sei allerdings faktisch nicht in Betracht gekommen. Denn eine Versetzung nach D oder zumindest in den Umkreis sei nicht möglich gewesen. Auch eine vergleichbare Stelle wäre nur nach langwierigen Berufungsverfahren vergeben worden. Hinzu komme, dass die Fächerkombination „Kirchenordnung und Neuere Kirchengeschichte” an keiner anderen Hochschule existiere.

Die Residenzpflicht habe vorgesehen, dass er sich im Umkreis von 30 Kilometern von U niederlasse. Seine Ehefrau sei Lehrerin und nach einem ersten vergeblichen Versuch im Jahr 2009 schließlich im Jahr 2010 von der Schule in Nordrhein-Westfalen an eine baden-württembergische Schule versetzt worden. Daher habe man schließlich auch das Grundstück in E erworben.

Selbst wenn er die Professur nicht angenommen hätte, hätte er als Pfarrer bei seiner vorherigen Tätigkeit in der Gemeinde in O der Residenzpflicht unterlegen und hätte nicht nach D ziehen können.

Sollte ihm die Steuerbefreiung für das Familienheim verwehrt bleiben, so läge eine Benachteiligung gegenüber Erben vor, die in der Nähe des Familienheimes beruflich tätig seien. Somit sei auch ein beruflicher Grund ein objektiv zwingender Grund, der eine Eigennutzung verhindere.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Objektiv zwingende Gründe lägen nach d...

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