Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug bei laufendem Gewinn vor Beteiligungserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG gilt bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb nicht für den Abzug eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrags von einem im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinns bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2 S. 1; KStG § 8c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen I R 14/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch für den Abzug eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrags von einem im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte gilt.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 8.3.1991 unter der Firma „A Gesellschaft mit beschränkter Haftung” mit Sitz in J (Landkreis T) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Einbau sowie der Vertrieb und die Wartung von Sportgeräten aller Art aus eigener Produktion und solchen aus Zulieferungen. Das Stammkapital betrug 50.000 DM. Die Geschäftsanteile hielten zu je 50 % (25.000 DM) die in N ansässigen Tischlermeister L und U. Alleiniger Geschäftsführer war zunächst U, ab 1996 auch L. Mit notariellem Vertrag vom 30.5.2000 veräußerte L seinen Geschäftsanteil an den in N ansässigen Feinmechanikermeister V und trat ihn an diesen ab. Veräußerung und Abtretung sollten mit Wirkung zum 30.4.2000 erfolgen. In der Folge wurde auch V zum Geschäftsführer bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2004 veräußerte U (der aufgrund Eheschließung inzwischen den Namen G führte) seinen Geschäftsanteil an V und trat ihn an diesen ab. Durch Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag wurden die Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil zusammengelegt, das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 26.000 EUR erhöht. Außerdem wurde die Firma der Klägerin in „A B GmbH” geändert und ihr Sitz nach N verlegt. Der Gegenstand ihres Unternehmens wurde in die Herstellung, den Einbau, den Vertrieb und die Wartung von Sportgeräten aller Art und sämtliche Feinwerkmechanik geändert.

Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2008 veräußerte V nach vorheriger Teilung seines Geschäftsanteils einen Geschäftsanteil von 50 % (13.000 EUR) an den in N ansässigen Dipl.-Betriebswirt H und trat ihn an diesen ab. Der Gewinn für das laufende Geschäftsjahr sollte insoweit V zustehen, als er auf den Zeitraum bis zum Tag der Beurkundung entfiel. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag wurde die Firma der Klägerin in „C GmbH” geändert. H wurde zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde für die Klägerin der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 i.H.v. 60.046 EUR festgestellt.

In dem hier in Rede stehenden Zeitraum ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2008 wies sie einen Jahresüberschuss i.H.v. rd. 121.815 EUR aus. Unter Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) i.H.v. insgesamt 41.485 EUR ergab sich für den Veranlagungszeitraum 2008 ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 163.300 EUR.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) war der Auffassung, dass mit der Übertragung des 50 %-igen Geschäftsanteils zum 3.7.2008 der zum 31.12.2007 festgestellte Verlustabzug i.H.v. 60.046 EUR zu 50 % (also i.H.v. 30.023 EUR) gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mehr berücksichtigungsfähig sei und untergehe. Der danach noch verbleibende Verlustabzug von ebenfalls 30.023 EUR könne vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2008 abgezogen werden. Im Bescheid über Körperschaftsteuer 2008 vom 18.6.2009 zog das FA vom Gesamtbetrag der Einkünfte daher lediglich einen Verlustvortrag i.H.v. 30.023 EUR ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte es den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2008 mit 0 EUR fest.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid über Körperschaftsteuer 2008 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die nur beschränkte Berücksichtigung des Verlustabzugs wandte. Hierzu reichte die Klägerin einen Zwischenabschluss zum 31.5.2008 ein, der einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss i.H.v. 50.737 EUR auswies. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2007 sei bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung am 3.7.2008 bereits vollständig verbraucht gewesen. Der bis dahin angefallene Gewinn habe allein V zugestanden. Den ebenfalls zunächst eingelegten Einspruch gegen die Verlustfeststellung zum 31.12.2008 nahm die Klägerin zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.4.2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sei mit der vor...

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