Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Wert einer GmbH-Beteiligung bestimmt sich nicht nur nach der Ertragslage und den Ertragsaussichten. Maßgebend sind auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens.

2) Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Betriebsunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht.

4) Ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Sanierungszuschuss führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.

5) Eine Teilwertabschreibung von zusätzlichen Anschaffungskosten in Gestalt verdeckter Einlagen bei Kapitalgesellschaften ist - wenn nicht eine Fehlmaßnahme vorliegt - ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht allein der Abwehr der Insolvenz der Gesellschaft, sondern auch ihrer Sanierung dienen sollen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen X R 19/11)

BFH (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen X R 19/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf einen GmbH-Anteil zu berücksichtigen ist und wie von dem Kläger an eine GmbH geleistete Sanierungszuschüsse steuerlich zu behandeln sind.

Der am 21.04.1934 geborene Kläger betrieb zunächst als Alleinunternehmer ein Sägewerk mit Zimmerei und Holzhandlung. Am 23.12.1991 errichtete er die Holzbau E 2 GmbH Zimmerei-Sägewerk-Holzhandlung (im Folgenden: GmbH). Die Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm der Kläger in voller Höhe. Er wurde zum Alleingeschäftsführer der GmbH bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde UR Nr. 386 für 1991, Notar L, Bezug genommen.

Am 01.01.1992 schloss der Kläger mit der GmbH einen Anstellungsvertrag, auf den verwiesen wird. Dieser Vertrag galt ab dem 01.01.1992 und endete vorbehaltlich einer nachträglichen Verlängerung spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers oder bei mehr als 50 %-iger Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Protokoll über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 22.03.1999 wurde § 1 des Anstellungsvertrags dahin geändert, dass der Vertrag über den 19.04.1999 hinaus auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wurde. Im Übrigen sollte der Anstellungsvertrag unverändert bleiben.

Weiterhin schloss der Kläger mit der GmbH am 01.01.1992 einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag. Danach verpachtete er auf unbestimmte Zeit das gesamte unbewegliche und bewegliche Anlagevermögen an die GmbH, die den Betrieb fortführte. Das Nutzungsentgelt betrug 360.000 DM für die Überlassung des Grundvermögens und 240.000 DM für die Überlassung des beweglichen Anlagevermögens. Die GmbH hatte alle erforderlichen Instandhaltungsaufwendungen zu tragen. Erneuerungen und Ersatzbeschaffungen hatte der Kläger durchzuführen, soweit diese zur Erhaltung der ursprünglichen überlassenen Pachtsache erforderlich waren.

Am 25.03.1993 vereinbarten der Kläger und die GmbH, dass aufgrund der zusätzlichen Investitionen im Bereich des beweglichen Anlagevermögens die Pacht von 240.000 DM auf 300.000 DM erhöht wurde. Die Gesamtinvestitionen wurden für das Kalenderjahr 1992 auf 936.484 DM beziffert.

Unter dem 18.07.1995 wurde der Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag neu gefasst. Das Nutzungsentgelt wurde für die Überlassung des Grundvermögens auf vorläufig 360.000 DM, für die Überlassung des beweglichen Anlagevermögens auf vorläufig 300.000 DM festgelegt. Das endgültige Nutzungsentgelt sollte jeweils am Ende eines Geschäftsjahres neu berechnet werden, wenn und soweit der Wert des überlassenen beweglichen Anlagevermögens sich gegenüber dem Vorjahr wesentlich erhöhte oder verminderte. Als wesentlich waren in jedem Fall Abweichungen des steuerlichen Teilwerts von mehr als 10 % anzusehen. Die Anpassung der Jahrespacht sollte 36 % der Teilwertdifferenz nicht übersteigen. Die Anpassung des auf die überlassenen Grundstücke entfallenden Entgelts sollte jährlich erfolgen und hatte sich an der Mietpreisentwicklung für gewerbliche Bauten in vergleichbarer Lage und Ausstattung zu orientieren.

1997 errichtete der Kläger ein neues Bürogebäude. Die Anschaffungs-/ Herstellungskosten betrugen ausweislich der Bilanz 496.582,65 DM. Mit Nachtrag vom 1.12.1997 zum Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag erhöhte sich wegen der neu hinzugekommenen Büroflächen das Entgelt für die Überlassung des Grundvermögens auf vorläufig 363.360 DM für 1997 und 400.320 DM ab 1998. Bei dem Entgelt für die Überlassung des beweglichen Anlagevermögens verblieb es.

Weitere Nachträge vom 11.05.2000, 27.12.2001 und 28.12.2003 wiesen (vorläufige) Nutzungsentgelte für das Grundvermögen in Höhe von 264.960 DM und ab dem 01.01.2002 von 135.471,84 EUR sowie für das bewegliche Anlagevermögen von 180.000 DM, ab dem 01.01.2002 von 46.016,28 EUR und ab dem 01.01.2004 von 12.000 EUR aus.

In der Gesellschafterversammlung vom 06.07.2006 wurde die GmbH aufgelöst. Liquidator war der Kläger (UR Nr. 75 für 2006 des Notars I).

Durch Feststellungsbescheide vo...

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