Entscheidungsstichwort (Thema)

Nahe stehende Personen i.S.v. § 32d EStG bei Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG liegt nur dann vor, wenn die Person auf den Stpfl. beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. auf diese Person beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder der Stpfll. imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die nahestehende Person einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

2) Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG bei Kapitalgesellschaften finden auf Personengesellschaften entsprechende Anwendung.

3) Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung beurteilt sich nach anderen Kriterien als der Begriff der nahe stehenden Person.

 

Normenkette

EStG § 32d

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wenn die verheirateten Forderungsinhaber ihre Beteiligungen an der GmbH & Co. KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie waren zunächst Kommanditisten der O GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Einzige Komplementärin ohne Kapitalanteil war die O Verwaltungs-GmbH. Zur Vertretung und Geschäftsführung der O GmbH & Co. KG war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 18.09.1996 allein die O Verwaltungs-GmbH berechtigt und verpflichtet (§ 5 Abs. 1). Geschäfte und Rechtshandlungen, die über den üblichen und gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedurften vor ihrer Durchführung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit (§ 5 Abs. 3). Die Anzahl der Stimmrechte war an die Höhe des Kapitalkontos geknüpft (§ 8 Abs. 4). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 18.09.1996 Bezug genommen.

Die Kläger waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer der O Verwaltungs-GmbH. Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren Herr W. T. und Herr N. F.; sie konnten die Gesellschaft zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten. Herr T. und Herr F. hatten ihre Geschäftsführeranstellungsverträge unmittelbar mit der O GmbH & Co. KG geschlossen.

Die Kläger hielten zudem Kommanditbeteiligungen an der O Grundstücksverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG von jeweils 50 %. Komplementärin war die BHE O GmbH, an der die Kläger ebenfalls zu jeweils 50 % beteiligt waren. Zudem waren sie jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der BHE O GmbH. Die O Grundstücksverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG überließ der O GmbH & Co. KG ein Betriebsgrundstück.

Mit Wirkung zum 01.07.2014 übertrugen die Kläger ihre Kommanditbeteiligungen an der O GmbH & Co. KG sowie ihre Anteile an der O Verwaltungs-GmbH auf die von ihnen als Stifter errichtete O Familienstiftung (im Folgenden: Familienstiftung). Die bei der O GmbH & Co. KG für die Kläger geführten Darlehenskonten wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu fremdüblichen Bedingungen verzinst.

Bei der Familienstiftung handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, dem Wohle der Familie der Stifter zu dienen. Alleiniges Stiftungsorgan ist der aus drei Personen bestehende Vorstand. Die Kläger sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit. Nach § 5 Abs. 3 der Stiftungssatzung benennen die Kläger einvernehmlich das weitere Mitglied des Vorstands und können es jederzeit abberufen. Zum weiteren Vorstandsmitglied wurde Herr Dr. N. E. berufen.

Für die Familienstiftung vertretungsberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 bis 3 der Stiftungssatzung der Vorsitzende des Vorstands bzw. im Vertretungsfall sein Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Solange ein Stifter Mitglied des Vorstands ist, kann er die Stiftung auch allein vertreten. Nach § 6 Abs. 1 S. 4 werden die Gesellschafterrechte der Stiftung allein durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. im Vertretungsfall durch seinen Stellvertreter wahrgenommen; er vertritt die Stiftung insbesondere in den Gesellschafterversammlungen.

Vorstandsbeschlüsse werden nach § 7 Abs. 3 der Stiftungssatzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stiftungssatzung Bezug genommen.

Im Jahr 2015 wurde Frau I. C. als weitere Komplementärin in die O GmbH & Co. KG au...

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