Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Landesbeamter in Nordrhein-Westfalen für Zeiträume mehrerer Jahre versetzt mit wiederholt verlängerten zeitlichen Befristungen, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Dienstreisen mit vollem Fahrtkostenabzug der gefahrenen Kilometer, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale zu behandeln. Dies gilt allein schon dann, wenn es neben dem Versetzungsort gleichzeitig keine weiteren Orte einer beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gibt. Nur die Aussicht auf eine (Rück-)Versetzung an die Wunschdienststelle begründet noch keine vorübergehende Arbeitsstätte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2, 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen VI R 59/12)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der in S (bei I) wohnende Kläger (Kl.), der seit dem 01.10.2000 bei einem Polizeiausbildungsinstitut in H tätig ist, seine Fahrten von der Wohnung in S zur Arbeitsstätte H (für das Streitjahr 2008) nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen steuerlich berücksichtigt erhält.

Der Kl. ist Polizeibeamter. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tätig. Ab dem 01.10.2000 ist er in H beim „Polizeiausbildungsinstitut …” – später wurde dieses Institut in das „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW” und schließlich in das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Perso-nalangelegenheiten der Polizei NRW” eingegliedert – beschäftigt. Laut Verfügung der damals zuständigen Bezirksregierung D vom 17.08.2000 wurde der Kl. mit Wirkung vom 01.10.2000 gem. § 28 Abs. 1 Landesbeamtengesetz an das „Polizeiausbildungsinstitut …” versetzt. Nach einem persönlichen Verwendungskonzept des Landrats als Kreispolizeibehörde I sollte die Rückversetzung zur bisherigen Behörde voraussichtlich zum 01.10.2004 erfolgen. Der Einsatz des Kl. bei dem Polizeiausbildungsinstitut zunächst als Fachlehrer und später als Jahrgangsleiter im Bereich der Ausbildung des Laufbahnabschnittes I endete mit Abschluss der Ausbildung des entsprechenden Jahrgangs am 31.03.2004. Direkt im Anschluss daran wurde der Kl. bei dem Polizeiausbildungsinstitut in der Zeit bis zum 22.08.2005 als Fachlehrer in der Ausbildung zum gehobenen Dienst des Laufbahnabschnitts II tätig, dem sich ab dem 23.08.2005 eine Tätigkeit als Kursleiter anschloss, die zunächst bis zum 31.08.2009 andauern sollte und später um ein Jahr bis zum 31.08.2010 verlängert wurde (Verfügungen des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW vom 23.08.2005 und vom 19.12.2005). Auf Grund organisatorischer Veränderungen beim Arbeitgeber wurde dem Kl. jedoch Ende März 2009 eine Stelle als „Modulgruppenleiter” in der Abteilung …, Dezernat … in dem Polizeiausbildungsinstitut in H. zugewiesen, die mit einem Endtermin vom 31.08.2013 versehen ist. Als anschließende Wunschbehörde des Kl. wurde weiterhin die Kreispolizeibehörde in I angegeben (Verfügung des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 25.03.2009). Der Kl. blieb und bleibt während der gesamten Zeit ab dem 01.10.2000 versetzt an das eingangs genannte Polizeiausbildungsinstitut in H, das inzwischen in das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW eingegliedert ist. Mit der für den Kl. jeweils zuständigen Personalbehörde wurden zwischenzeitlich sogenannte Personalverwendungsgespräche geführt, u.a. im November 2005 und zuletzt am 17.03.2009. Als jeweilige Wunschbehörde des Kl. nach Ablauf seiner Verwendung bei dem Polizeiinstitut ist dort angegeben „Landrat I” (= Kreispoli-zeibehörde I). Die Gespräche beruhen u.a. auf einem Erlass des Innenministers NRW vom 16.06.2005, der sich mit der „Lehre in der Aus- und Fortbildung beim IAF NRW als Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahme” und mit dem „Personalwechsel in der Aus- und Fortbildung” beschäftigt (Anlagen vom 27.04.2005 und 08.06.2005 zum Erlass des Innenministers vom 16.06.2005 (Az. 45.2 – 26.09.03). In der Anlage vom 27.04.2005 heißt es u.a., dass „die Verwendungsdauer in Aus- und Fortbildungsfunktionen grundsätzlich auf 4 Jahre begrenzt” ist bei einer einmaligen Verlängerung um 2 Jahre. Eine Versetzung erfolge „nach Ablauf des Verwendungszeitraumes aus dienstlichen Gründen zu der Wunschbehörde, soweit dem anderweitige, höher zu gewichtende dienstliche Belange nicht entgegen stehen”. Eine inhaltlich gleich lautende Regelung zur Verwendungsdauer und zum Personalwechsel enthält die Anlage vom 08.06.2005. Dort ist zum Personalwechsel u.a. auch ausgeführt, dass Personalverwendungsgespräche zu führen sind, in denen der beabsichtigte Versetzungstermin und die Wunschbehörde festgehalten werden und dass entsprechend jährlich Personallisten geführt werden, damit die Personalwechsel bei der Personalplanung berücksichtigt werden können. Wegen weitere...

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