Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Erträge aus einer Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibung unterliegen im Streitjahr (1997) in Höhe der Emissionsrendite der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der ab 2001 gültigen Fassung.

2) Die rückwirkende Erfassung dieser Fälle durch das StÄndG 2001 stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar.

3) Die Besteuerung von Schuldverschreibungen ist im Streitjahr (1997) auch nicht verfassungswidrig wegen des vom BVerfG gerügten Erhebungsdefizits.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. a, § 52 Abs. 37b, § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2015; Aktenzeichen VIII R 49/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ertrag aus der Veräußerung von Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen zu versteuern ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche Steuerbescheid für 1997 datiert vom 27.10.1998. Unter dem 08.09.1999 sowie dem 10.12.1999 ergingen Änderungsbescheide, welche in der Sache unstreitig sind.

Am 08.08.2001 begann das Finanzamt (FA) für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N-Stadt bei den Klägern mit einer Steuerfahndungsprüfung wegen ESt 1990 bis 1999. Es wurde festgestellt, dass die Kläger im Streitjahr Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen, welche sie am 23.09.1996 durch ein Festpreisgeschäft von der A-Bank im Nennwert von 200.000 US $ zum Kurs von 60,025 % (Kaufpreis: 120.050 US $) erworben hatten, am 18.09.1997 veräußert haben. Sie veräußerten die Kupons – ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft – an die A-Bank zum Kurs von 68 %, d.h. für einen Verkaufspreis von 136.000 US $. Die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Emissionsprospekt vom 12.09.1985 werden die Wertpapiere wie folgt beschrieben:

  • Ausgabepreis: 22,58 % des Nennwerts
  • Rendite bis zur Fälligkeit: etwa 10,25 % für den Fall, dass die Begebung am 01.10.1985 erfolgt; 10,23 %, wenn die Begebung am 19.09.1985 erfolgt.
  • Fälligkeit: 31.12.2000
  • Wandlung: Am Tag der Fälligkeit umtauschbare Stammaktien des Unternehmens im Verhältnis von 46,06 Stammaktien je 1.000 $ Nominalbetrag bei Nennfälligkeit.
  • Einlösung: Zero Coupon-Wandelschuldverschreibungen sind nur unter bestimmten Bedingungen einlösbar
  • Wandelschuldverschreibungen, die bei Fälligkeit nicht gewandelt werden, werden in nicht wandelbare variable verzinsliche Anleihen getauscht, für welche die Zinsen jeweils quartalsweise im nachhinein zu einem Zinssatz gezahlt werden, der dem 3-Monats-LIBOR (Londoner Interbanken-Angebotszinssatz) zuzüglich ¼ % bzw. derjenigen größeren Spanne (von nicht mehr als 1 %) entspricht, die sich aus dem Handel der variabel verzinslichen Anleihen zum Nennwert ergibt. Die variabel verzinslichen Anleihen verfügen über keine Amortisationsrücklage, werden am 31.12.2007 in einer einzigen Rate fällig und sind jederzeit zum Nennwert (ggf. zuzüglich aufgelaufener Zinsen) einlösbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt vom 12.09.1985 und hier insbesondere auf die zu den Akten gereichte (in Teilbereichen gefertigte) Übersetzung verwiesen.

Auf Grund der Feststellungen im Prüfungsbericht vom 31.03.2003 erließ der Beklagte am 28.05.2003 für das Streitjahr einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid. In diesem erfasste er erstmalig Erträge aus der Veräußerung der Wandelschuldverschreibungen in Höhe von 21.436 DM (Emissionsrendite), wobei er die im Zusammenhang hiermit entstandenen Werbungskosten (WK) in Höhe von 3.000 DM ebenfalls berücksichtigte. Darüber hinaus erfasste der Beklagte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 5.868 DM.

Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 13.10.2008 einen Änderungsbescheid, in dem keine Einkünfte aus Spekulationsgewinnen mehr der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2009 als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Beklagten ist die entstandene Emissionsrendite zu versteuern. Kennzeichnend für den Begriff „Emissionsrendite” sei, dass bei Ausgabe des Papiers von vornherein eine Rendite versprochen werde, die bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden könne. Bei der Rockefeller-Center Zero-Wandelanleihe handele es sich um ein Wertpapier, das eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite gehabt habe. Entsprechend sei das Wertpapier in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 01.03.1991 mit einer Emissionsrendite von 10,1915896 % ausgewiesen worden. Der für die Ermittlung der Emissionsrendite erforderliche Rücknahmewert der Rockefeller-Center Zero-Wandelanleihe sei bekannt gewesen. Er habe mindestens 100 % des Nominalbetrags der Schuldverschreibung betragen. Die spätere steuerliche Beurteilung des Floaters sei daher ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass der Zerobond wegen der Bonität des E...

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