Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der GrESt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 148 BewG a.F. sieht den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nicht vor.

2) Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist zulässig, wenn der durch Bedarfsbewertung ermittelte Wert gegen das Übermaßverbot verstößt. Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt bzw. die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr zu rechtfertigen sind.

3) Die uneingeschränkte Übertragung der Rspr. des BVerfG zu § 19 ErbStG (Beschluss BVerfG v. 7.11.2006 - 1 BvL 10/02) auf § 8 GrEStG hätte zur Folge, dass sie nur auf Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 anwendbar wäre.

 

Normenkette

BewG a.F. § 148; GrEStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen II R 22/11)

BFH (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen II R 22/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Bedarfsbewertung eines mit einem Erbbaurecht bebauten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer ein niedrigerer Verkehrswert durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde und dieser Wert wegen eines Falls der Übermaßbesteuerung zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der Gründung der I GmbH Co. KG, nunmehr firmierend unter E GmbH & Co. KG (die Klägerin), verpflichtete sich die I GmbH durch notarielle Urkunde vom 30.11.2006, den von ihr im Alleineigentum gehaltenen Grundbesitz als Einlage in die neu gegründete Gesellschaft einzubringen. Der entsprechende notarielle Einbringungsvertrag datiert ebenfalls auf den 30.11.2006. Zu den Einzelheiten wird auf die notariellen Verträge der Notarin L in S vom 30.11.2006 (Urkundenrolle Nr. 2675/2006, 2674/2006 und 2663/2006) verwiesen (vgl. Blatt 14 bis 74 der Gerichtsakte).

Bei dem eingebrachten Grundbesitz handelt es sich ausschließlich um Erbbaurechtsgrundstücke mit einer Restlaufzeit von im Durchschnitt deutlich über 70 Jahren. Eingebracht wurde unter anderem der hier streitgegenständliche insgesamt 38.676 m² große mit einem Erbbaurecht belastete Grundbesitz A-Straße/B-Straße/C-Straße 1, 2, 3 in R, bestehend aus 4 Flurstücken (Grundbuch von R, Blatt A, Gemarkung D, Flur, Flurstück und und Flur, Flurstück und), die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten eine wirtschaftliche Einheit bilden. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein seit dem 10.09.1981 bestehendes, für die Dauer von 99 Jahren laufendes Erbbaurecht eingetragen. Der jährliche Erbbauzinsanspruch betrug zum Feststellungszeitpunkt 78.500,52 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 28.05.1980 des Notars C in S (Urkundenrollen-Nr. 90/1980) Bezug genommen. Bebaut ist der Grundbesitz mit einem Schulzentrum. Zu den Einzelheiten wird auf die Grundstücksbeschreibung im vorliegenden Gutachten des Dipl.-Bauing., Dipl.-Wirtschaftsing. T vom 28.04.2008 verwiesen.

Ausweislich der Bodenrichtwertsammlung NRW (boris.nrw.de) existiert für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks zum 01.01.2008 kein Bodenrichtwert. Der räumlich nächstgelegene Bodenrichtwert südöstlich des Grundstücks beträgt zum 01.01.2006 für ein-/zweigeschossige Bauweise115,00 EUR/m². Für ein westlich gelegenes Industrie-/Gewerbegebiet beträgt der Bodenrichtwert zum 01.01.2006 31,00 EUR/m².

Nach einer behördeninternen Anfrage der Grunderwerbsteuerstelle erließ der Beklagte am 26.01.2007 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30.11.2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Darin wurde der Grundbesitzwert für das streitgegenständliche Grundstück auf 1.460.000 Euro festgesetzt. Der Beklagte ermittelte den Grundbesitzwert gemäß § 148 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG), indem er den abgerundeten jährlichen Erbbauzins in Höhe von 78.500 Euro mit dem Vervielfältiger von 18,6 multiplizierte.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 20.02.2007. Sie vertrat die Auffassung, es liege ein Fall der Übermaßbesteuerung vor, so dass ein niedrigerer gemeiner Wert zum Ansatz kommen müsse, der durch ein Wertgutachten nachgewiesen werden könne. Da der Anspruch auf den Erbbauzins grunderwerbsteuerrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht zu berücksichtigen sei, dürfe er auch bei der Verkehrswertermittlung des Erbbaugrundstücks nicht berücksichtigt werden. Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Erbbaugrundstücks werde die Gegenleistung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Erbbauzinsanspruchs gekürzt. Dies müsse auch im Falle einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechtsgrundstücks gelten. Eine ungleiche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Dementsprechend sei auch die Ermittlung der Bemessungsg...

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