Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuerbefreiung, Ferienhaus, Wohnung i.S.d. BewG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins, die als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, unterliegen der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GrStG kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

GrStG § 5 Abs. 1-2; BewG § 75; GrStG § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2020; Aktenzeichen II R 39/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.

Der Kläger ist ein 1953 gegründeter gemeinnütziger Verein. Ihm gehören Feriendörfer in O (Bundesland 1), C (Bundesland 2), L (Bundesland 3), E (Bundesland 4), T (Bundesland 5) und D (Bundesland 6).

In L ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks A-Straße 1 mit einer Fläche von 26 652 qm. Darauf befinden sich 15 Doppelhäuser mit je zwei Wohnungen, ein Spielhaus, Geräteschuppen und Außenanlagen.

Die Häuser sind im Juni 1960 bezugsfertig geworden. Sie sind in Massivbauweise errichtet und verfügen über Ölofenheizung und zentrale Warmwasserversorgung. Die bebaute Fläche der einzelnen Ferienhäuser variiert zwischen 89 qm und 102 qm. Die Ferienhäuser wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht besteht. Ausgenommen davon war die sog. Verwalterwohnung, für die ein Einheitswert festgestellt worden ist, zuletzt auf den 01.01.1964, fortgeführt auf den 01.01.1974.

Nach Überprüfung der Rechtslage vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach dem Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 die damalige Befreiung nicht mehr zu gewähren sei; auf das Schreiben des Finanzamts U vom 18.05.2016 wird Bezug genommen. Der Beklagte griff das Verfahren auf und schloss sich dieser Auffassung an. Bei den Ferienhäusern handele es sich um Wohnungen, die nach § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) grundsteuerpflichtig seien, auch wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt würden.

Seit Januar 2016 hat die Stadt L die Ferienhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen für einen Zeitraum von fünf Jahren angemietet.

Der Kläger gab eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.2012 ab.

Der Beklagte führte eine Nachfeststellung durch, weil der Grund für die Befreiung von der Grundsteuer weggefallen sei. Es erfolgte eine Art- und Wertfortschreibung. Das Grundstück wurde als Geschäftsgrundstück bewertet, der Einheitswert im Sachwertverfahren auf X DM festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 15.03.2017 Bezug genommen, Blatt 83 ff. der Einheitswertakte.

Der Kläger legte Einspruch ein. Bei den Ferienhäusern handele es sich nicht um Wohnungen, da die Ferienhäuser in der Nebensaison, also im Herbst und Frühling, nur stark eingeschränkt und im Winter gar nicht nutzbar seien. Es fehle in allen Häusern an eigenen Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüssen. Die Ferienhäuser seien nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet, und vor allem nicht dazu bestimmt. Bei der Definition des Begriffs der „Wohnung” sei die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu wahren. Der Begriff könne nicht nach Belieben im Baurecht und im Steuerrecht unterschiedlich gehandhabt werden. Eine Wohnung liege vor, wenn die einzelnen Wohnungen nicht nur zum Wohnen geeignet, sondern baurechtlich dazu auch bestimmt seien. Dies sei, wie oben ausgeführt, nicht möglich. Es gebe auch keine Briefkästen. Ein Wlan-Anschluss existiere nur im Haupthaus.

Die Häuser würden auch nur temporär zweckentsprechend überlassen. Durch diese entsprechende Überlassung verwirkliche der Kläger seinen gemeinnützigen Zweck.

Es werde auch auf die Baugenehmigung vom 28.08.1959 verwiesen. Die Genehmigung sei erteilt worden zur Errichtung und zum Betrieb als Feriendorf im Außenbereich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauschein Bezug genommen, Blatt 121 der Einheitswertakten.

Es sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die Häuser nur mit Ölöfen beheizt werden könnten. Somit seien die Häuser nach heutigem Wohnstandard faktisch nicht als Wohnraum zum dauerhaften Wohnen geeignet und damit unvermietbar.

Daran ändere auch nichts, dass dort inzwischen Flüchtlinge untergebracht seien. Es handele sich um eine Notunterbringung, die Nutzung sei auch nur auf Zeit (fünf Jahre) angelegt, bis die Unterbringung der Flüchtlinge geregelt sei.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Bei den Ferienhäusern handele es sich um abgeschlossene Wohneinheiten mit jeweils einem eigenen Eingang. Die erforderliche Mindestgröße von 25 qm pro Wohnung sei nicht unterschritten. Küche, Bad oder Dusche und Toilette seien vorhanden, so dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich sei. Die Wohnungen seien mit Ölöfen beheizbar, auch eine Warmwasserversorgung liege vor. Eine ganzjährige Nutzung sei, entgegen der Auffassung des Klägers, möglich. Dies zeige sich schon daran, dass die Stadt L die Wohnungen ganzjährig zur Unterbringung von Flüchtlingen nutze. Für den ...

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