Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen als dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

Den Parteien eines Versorgungsvertrages steht es nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Eine Abweichung von solchen Vereinbarungen lässt auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillen schließen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 31/09)

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 31/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als dauernde Last.

Die Klägerin ist von Beruf ländliche Wirtschafterin. Sie hatte seit dem 26. Januar 1990 den väterlichen Betrieb, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, gepachtet. Durch notariellen Vertrag vom 05. August 1997 wurde ihr der Hof zum 15. August 1997 übertragen. Gemäß § 7 des Vertrags erhielten der am 15. August 1932 geborene Vater und dessen Ehefrau, die am 13. August 1935 geborene Mutter der Klägerin, ein lebenslängliches Altenteilsrecht. Neben freiem Wohnrecht an einer ca. 80 m² großen Wohnung im hinteren Teil des Hauses, Licht, Wasser, Heizung und Instandhaltung der Wohnung sowie weiteren Regelungen zur Nutzung von Haus, Hof und Garten war eine monatliche Barzahlung in Höhe der von dem Vater bezogenen Altersrente der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse vereinbart. Die Rente war mit „z.Zt. 948 DM” angegeben. Im Fall des Versterbens eines der Altenteilsberechtigten war die Barleistung in Höhe der dann an den überlebenden Elternteil gezahlten Rente zu erbringen. Die Altenteilsleistungen waren entsprechend der Leistungsfähigkeit des übertragenen Grundbesitzes und entsprechend der Bedürfnisse der altenteilsberechtigten Übergeber abänderbar. § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) war nicht ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags Bezug genommen. Der Vertrag wurde mit Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 19. November 1997 genehmigt.

Die Klägerin entrichtete ab Dezember 1997 monatlich 948 DM und ab Mai 1998 monatlich 1.000 DM. Auch im Streitjahr 1999 überwies sie für Januar und Februar jeweils 1.000 DM. Ab März 1999 reduzierte sie die monatliche Zahlung auf 500 DM, ab November 2000 zahlte sie wieder monatlich 1.000 DM, ab 01. Januar 2002 511,99 EUR.

Die Rente des Vaters wurde wie folgt monatlich ausgezahlt: bis zum 30. Juni 1997 948,65 DM, ab Juli 1997 964,49 DM, später geändert auf 965,01 DM, ab Juli 1998 969,42 DM, geändert auf 967,84 DM, ab Juli 1999 980,60 DM, geändert auf 981,13 DM, ab Juli 2000 986,85 DM, ab Juli 2001 1.005,78 DM, ab Januar 2002 514,24 EUR, ab Juli 2002 525,32 EUR. Auf die Rentenanpassungsmitteilungen 1997 bis 2002 wird Bezug genommen.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger dauernde Lasten für 1999 i. H. v. 8.906,34 DM (Barleistungen 7.000 DM, Strom, Wasser, Heizung 1.906,34 DM), für 2001 von 14.137,96 DM (Barleistungen 12.000 DM, Strom, Wasser, Heizung 2.137,96 DM) und für 2002 von 7.209,21 EUR (Barleistungen 6.143,88 EUR, Strom, Wasser, Heizung 1.065,33 EUR) geltend.

Für 1999 setzte der Beklagte die dauernden Lasten mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1999 vom 06. September 2001 zunächst antragsgemäß an. Unter dem 13. September 2001 erfragte er, aufgrund welcher Übereinkunft die Geldleistungen von monatlich 1.000 DM auf 500 DM herabgesetzt worden seien. Nachdem die Kläger darauf verwiesen hatten, dass die zu gewährenden Altenteilsleistungen u. a. nach der Bedürftigkeit der altenteilsberechtigten Übertragsgeber abänderbar seien und sie dies praktiziert hätten, ließ der Beklagte die dauernden Lasten mit Bescheid vom 06. November 2000, nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert durch Bescheid vom 11. Juli 2003, außer Ansatz. Zur Begründung führte er aus, willkürliche Barzahlungen entsprächen nicht dem Vertrag und seien auch nicht dadurch gedeckt, dass § 323 ZPO im Vertrag nicht ausgeschlossen sei. Die dauernden Lasten könnten daher insgesamt nicht berücksichtigt werden.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, die Versorgungsleistungen regelmäßig erbracht zu haben. Die Barleistungen seien nicht willkürlich, sondern aufgrund geänderter Bedürftigkeit der Altenteilsberechtigten abgeändert worden. Die Klägerin führte dazu aus, ihre Eltern hätten ihr 1999 gesagt, dass sie nicht den ganzen Betrag der Rentenzahlungen benötigten. Ein paar Wochen später sei ihr Vater schwer erkrankt. Durch mehrere Schlaganfälle, lange, weit entfernte Krankenhausaufenthalte und durch eine immer größer werdende Pflegebedürftigkeit hätten ihre Eltern dann doch einen höheren Betrag im Monat benötigt. Daraufhin hätte sie die Rentenzahlungen wieder erhöht.

Für 2001 und 2002 ließ der Beklagte die dauernden Lasten ebenfalls außer Ansatz. Auf den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07. Mai 2004, geändert durch Bescheid vom 20. September 2004 und den Einkomme...

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