Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß. Die stärkere Belastung als nach dem vorher geltenden sog. halben Steuersatz des § 34 EStG verstößt nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes.

2) Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffen bereits im Jahr 1968 für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entschlossen hat.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1c; HGB § 89 b; EStG 1998 § 34; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen X R 22/06)

BFH (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen X R 22/06)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Besteuerung eines Ausgleichsanspruches des Klägers (Kl.) nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) durch die sogenannte Fünftel-Regelung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (Steuerentlastungsgesetz) vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402, BStBl. I 1999, 304 – § 34 EStG 1999/2000) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahre 1935 geborene Kl., vollendete im Jahre 2000 sein 65. Lebensjahr. In diesem Jahr beendete er auch seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter.

Der Kl. war seit dem 01.07.1968 als Versicherungsvertreter tätig. Er hatte mit drei Versicherungsgesellschaften Agenturverträge abgeschlossen, und zwar mit der O, der DP und der O-E-Versicherungsgesellschaft. Die DP wurde später durch die D übernommen, die dann später mit der O zur D-O fusionierte, schließlich von der B übernommen wurde und in B-D umbenannt wurde, ebenso wie die O Versicherung, mit der ebenfalls ursprünglich ein Agenturvertrag abgeschlossen worden war. Die O-E Versicherungs AG ging nach einer zwischenzeitlichen Umbenennung in O-E und I-C in der I-N Sachversicherungs AG auf. Aufgrund der Agenturverträge stand dem Kl. für den Fall der Beendigung der Vertragsverhältnisse grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kl. eingereichten Agenturverträge des Jahres 1968 und ergänzende Regelungen aus den Jahren 1986 und 1989 Bezug genommen. Der Kl., der seit dem 01.02.2000 eine Altersrente und seit dem 01.05.2000 eine weitere Rente aus Versicherungsverträgen bezieht, gab zum 30.09.2000 seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter auf.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte der Kl. aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter u. a. laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 280.110 DM. Darin enthalten sind Ausgleichszahlungen in Höhe von 228.205 DM, die dem Kl. als Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB zustanden. Für diese Ausgleichszahlungen beantragte er die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG 1999/2000.

Mit Bescheid vom 02.01.2001 setzte der Bekl. die Einkommensteuer für 2000 antragsgemäß fest. Er entsprach dabei auch dem Antrag, die Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB in Höhe von 228.205 DM nach der sogenannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG 1999/2000 zu besteuern.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrten die Kl. hinsichtlich dieser Ausgleichsansprüche eine niedrigere Besteuerung, wie sie für derartige außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung möglich war (halber Steuersatz) und wie sie später für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u. a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I 2000, 1812, BStBl. I 2001, 25) – Steuersenkungsergänzungsgesetz oder § 34 EStG 2001 – ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wiedereingeführt worden ist. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Nachdem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich auf Antrag der Kl. geruht hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.04.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte (Bekl.) sah sich an die für den Veranlagungszeitraum 2000 geltende Regelung des § 34 EStG 1999/2000 gebunden. Verfassungsrechtliche Bedenken verneinte er im Wesentlichen deshalb, weil für den Steuerbürger grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bestehe, dass steuerliche Verhältnisse unverändert blieben.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter, die Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB in Höhe von 228.205 DM nur mit dem halben Steuersatz zu belegen. Sie meinen, § 34 EStG 1999/2000 verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz), gegen die Eigentumsgarantie in Artikel 14 Grundgesetz, gegen die Freiheit der Berufsausübung des Artikels 12 Grundgesetz und gegen den Gleichheitsgr...

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