Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel KapGes in PersGes

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum 30.6.1996 kann es nicht als Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO gewertet werden, dass die Gesellschafter vom step-up-Verfahren im Rahmen des UmwStG und dem Abschreibungsvolumen auf den Firmenwert profitieren, weil für die Anwendung von § 42 AO im Rahmen des UmwStG kein Raum besteht. Tz. 05.19 des Umwandlungssteuererlasses (BMF v. 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268 = GmbHR 1998, 444) findet im Gesetz keine Grundlage. Die im UmwStG normierten Tatbestände des § 5 Abs. 3 UmwStG a.F. und des § 4 Abs. 6 UmwStG a.F. i.V.m. § 50c EStG a.F. sind insoweit abschließend.

 

Normenkette

UmwStG a.F. § 5 Abs. 3; EStG a.F. § 50c; UmwStG a.F. § 4 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen IV R 74/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Rahmen eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vom Umwandlungssteuergesetz vorgesehenen Rechtsfolgen wegen Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zu ziehen sind. Betroffen ist die Aufstockung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG in der bis zum 5.8.1997 geltenden Fassung und ihre Auswirkung für die Streitjahre 1996 und 1997.

Die Klägerin ist die aufgrund eines Formwechsels zum 30.6.1996 entstandene Rechtsnachfolgerin der Z.-Vermögensverwaltung GmbH (im weiteren: Z. GmbH). An ihr sind in den Streitjahren die folgenden Gesellschafter beteiligt:

X & Y … GmbH als Kommanditistin zu 99%

E. GmbH als Komplementärin zu 1%.

Die X & Y … GmbH ist die Alleingesellschafterin der E. GmbH. An der X & Y … GmbH sind die folgenden Gesellschafter nach dem Formwechsel zum 30.6.1996 im Streitjahr 1996 beteiligt gewesen:

T.

25%

T1.

25%

E1.

25%

C.

15%

I.

10%

Im Streitjahr 1997 erfolgte der Erwerb einer Beteiligung durch die G. & D. Ltd. in Höhe von 44,38%. Diese hatte bereits 1995 einen Beteiligungswunsch geäußert. Ein nicht von der Klägerseite unterschriebener Letter of Intend mit Datum vom 15.12.1995 (B. 117ff. d GA) liegt auch in amtlich übersetzter deutscher Sprache vor. Die nach erfolgtem Formwechsel über die X & Y GmbH beteiligten natürlichen Personen waren vor dem 8.12.1994 über die Z. GmbH zu gleichen Teilen an einer Ko…mmanditgesellschaft beteiligt, die die gleiche Firma wie die Klägerin hatte. Allerdings war das Eigenkapital aufgrund der Umstrukturierung um 12 Mio. DM erhöht worden.

Dem Formwechsel waren folgende Umwandlungen vorausgegangen:

Am 8.12.1994 schied die Z. GmbH als Kommanditistin aus der I. & S. GmbH & Co. KG (alt) aus. Dies führte zur Anwachsung des Vermögens der KG alt zu Buchwerten auf den verbleibender Komplementär, die I. & S. GmbH (auch I. & S. GmbH alt). Alleingesellschafterin der I. & S. GmbH alt war die Z. GmbH, an der die o.a. Gesellschafter zu den dort genannten Anteilsverhältnissen beteiligt waren.

Die Gesellschafter der Z. GmbH verkauften bis auf den Gesellschafter E1. mit Vertrag vom 22.12.1995 ihre Anteile. Herr E1., der in der Schweiz gebietsansässig war, verkaufte seine Anteile am 27.6.1996. Käufer war die L1. GmbH, an der die Alt-Gesellschafter der Z. GmbH zu den identischen Anteilsverhältnissen beteiligt waren sowie eine E. GmbH. Die E. GmbH kaufte einen Anteil von 1% an der Z. GmbH vom Gesellschafter C., ansonsten kaufte die L1. GmbH die übrigen 99% der Anteile an der Z. GmbH.

Die Gesellschafter der Z. GmbH erhielten einen Kaufpreis von 24.000 DM je 100 DM Anteil, so dass insgesamt für das vorhandene Stammkapital von 50.000 DM ein Kaufpreis von 12.000.000 DM zu zahlen war. In Höhe von 93,3% legten die Verkäufer, die auch Gesellschafter der Käuferin waren, ihre Kaufpreisforderung gegenüber der L1. GmbH in eine Kapitalrücklage bei dieser ein. Dies galt im Fall des Gesellschafters C. in Höhe von 100%. Dieser hatte aber eine Verbindlichkeit auf Zahlung von 120.000 DM gegenüber der E. GmbH, der er 1% seiner Anteile an der Z. GmbH verkauft hatte. Insgesamt betrachtet führte dies auch bei diesem Gesellschafter dazu, dass er 93,3% seines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung seiner Anteile an der Z. GmbH in eine Kapitalrücklage einlegte.

Die E. GmbH war am 23.12.1995 von zwei Anwälten treuhänderisch für Mandanten gegründet worden. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft ist im Anschluss die L1. GmbH gewesen.

Es ergab sich somit die folgende Situation bei Verkauf der Anteile durch den Gesellschafter E1. an die L1. GmbH:

Die fünf früheren Gesellschafter der Z. GmbH vor Beginn der beschriebenen Umwandlungesvorgänge waren jetzt Gesellschafter mit identischem Beteiligungsverhältnis an der L1. GmbH, der späteren X & Y … GmbH. Diese war zu 99% an der Z. GmbH beteiligt und zu 100% an der E. GmbH, die wiederum die restlichen 1% an der Z. GmbH hielt. Die Z. GmbH wiederum war zu 100% an der I. & S. GmbH beteiligt.

Somit war zwischen die fünf früheren Gesellschafter der Z. GmbH und dieser Gesellschaft die L1. GmbH und die E. GmbH in der beschriebenen Art und Weise zwischenges...

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