Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl. anlässlich der Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die umsatzsteuerl. Erfassung der Veräußerung eines Gegenstandes ist unmittelbar an die umsatzsteuerl. Erfassung der vorherigen Nutzung des Gegenstandes gebunden. Ein Stpfl., der sich auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie beruft - mit der Folge der Behandlung der von ihm erzielten Geldspielumsätze als steuerfrei -, muss daher als Konsequenz auch die Annexregelung des Art. 13 Teil B Buchst. c gegen sich gelten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl die steuerfreien Geldspielumsätze als auch die Umsätze aus der Veräußerung der Geldspielgeräte innerhalb desselben Veranlagungszeitraums anfallen und aus der Verwendung derselben Geräte herrühren.

 

Normenkette

6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, f; UStG § 15a

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten der Klägerin (Klin.) anlässlich der Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten.

Die Klin. betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2002 in verschiedenen Orten gewerbliche Spielstätten. Am 08.12.1999 gab sie ihre Umsatzsteuererklärung für 1998 ab, der der Beklagte (Bekl.) am 19.01.2000 zustimmte; am 24.11.2000 gab sie ihre Umsatzsteuererklärung für 1999 ab, der der Bekl. am 18.12.2000 zustimmte; am 16.08.2001 gab sie ihre Umsatzsteuererklärung für 2000 ab, der der Bekl. am 31.08.2001 zustimmte. Den Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) für die Umsatzsteuerfestsetzungen 1998 bis 2000 hob der Bekl. mit Bescheiden vom 15.04.2003 auf. Hiergegen legte die Klin. Einspruch ein. Den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 (eingereicht am 28.03.2003) und für 2002 (eingereicht am 12.11.2003) stimmte der Bekl. ebenfalls zu.

Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten wurden in den zunächst von der Klin. abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen als steuerpflichtig behandelt; die auf den erworbenen Geräten lastende Vorsteuer wurde dementsprechend abgezogen. Nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen „Linneweber/Akritidis” (Entscheidung vom 17.02.2005, C-453/02, C-462/02, Slg 2005, I-1131-1166) beantragte die Klin. am 12.12.2005 die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre gem. § 164 Abs. 2 AO dergestalt, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer befreit und die auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuern dementsprechend nicht abzugsfähig seien.

Das vorliegende Klageverfahren betrifft die umsatzsteuerlichen Verhältnisse bezüglich jener Geldspielgeräte, die die Klin. in den Jahren 1998 bis 2002 erworben und – nach teils nur wenigen Monaten der eigenen Nutzung – ebenfalls noch in den Jahren 1998 bis 2002 verkauft hatte. Die auf den Erwerb der Geräte angefallenen Vorsteuern hatte die Klin. entsprechend der damaligen Rechtsansicht zunächst als abzugsfähig behandelt. Der Verkauf dieser Geldspielgeräte war unter Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt. In den am 12.12.2005 abgegebenen korrigierten Umsatzsteuerjahreserklärungen berücksichtigte die Klin. diesen Sachverhalt dergestalt, dass sie für den jeweiligen Verkaufszeitpunkt eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (nachfolgend – UStG –) vornahm. Die Vorsteuerberichtigung wurde von der Klin. entsprechend der im Veräußerungszeitpunkt verbleibenden Nutzungsdauer unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzungsdauer von fünf Jahren vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Berichtigungsbetrag wird auf die Berechnung der Klin. und die vorgelegten Unterlagen verwiesen (s. Anlagen zum Schriftsatz der Klin. vom 27.05.2011, GA Bl. 55).

Im März/April 2006 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klin. statt. Der einzige nach Durchführung der Prüfung verbliebene Streitpunkt waren die hier streitgegenständlichen Vorsteuerberichtigungen. Die Prüferin war der Ansicht, dass der Verkauf der Geldspielgeräte gem. § 4 Nr. 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Der Umsatzsteuerausweis in den Verkaufsrechnungen sei zu Unrecht erfolgt; eine Vorsteuerberichtigung könne daher nicht erfolgen. Die Vorsteuer aus den in den Streitjahren angeschafften Geldspielgeräten wurde von der Prüferin nicht berücksichtigt.

Am 09.05.2005 erließ der Bekl. geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2002 unter Zugrundelegung der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung. Die hiergegen fristgemäß eingelegten Einsprüche wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 zurück. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG sei zu Recht abgelehnt worden, da auch die Veräußerungen der Geldspielgeräte von der Umsatzsteuer befreit seien. Dies folge zwar nicht unmittelbar aus § 4 Nr. 28 i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Jedoch sei insoweit die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der M...

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