Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einer Betriebsaufspaltung stehen Betriebsausgaben der Besitzgesellschaft für ein unentgeltlich überlassenes Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebskapitalgesellschaft und unterliegen deshalb dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG.

2) Das Halbabzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses zunächst nur anteilig gekürzt und nachfolgend in voller Höhe befristet ausgesetzt wird, sofern dieses Vorgehen einem Fremdvergleich nicht standhält.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen X R 17/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Betriebsausgaben des Klägers aus seinem Verpachtungsbetrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 in voller Höhe oder nur hälftig zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist Eigentümer zweier in C-Stadt (E-str. 2 und 3) belegenen Grundstücke. Mit zwei „Mietverträgen” vom 01.10.1983 und vom 20.06.1984 verpachtete er die Grundstücke auf unbestimmte Zeit an die I-GmbH, C-Stadt (im Folgenden: „GmbH”). Durch einen weiteren zwischen ihm, der GmbH und der I-GmbH & Co. KG (im Folgenden: „KG”) geschlossenen Vertrag vom 11.04.1986 wurde ein Teil der Grundstücke an die letztgenannte Gesellschaft unterverpachtet. Zwischen dem Kläger, der alleiniger Geschäftsführer der GmbH war, und der GmbH bestand eine steuerliche Betriebsaufspaltung. An dem Stammkapital der GmbH waren der Kläger zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel beteiligt.

In den Streitjahren betrug der nach den vorgenannten Verträgen vereinbarte und von der GmbH geschuldete Pachtzins monatlich 6.686,68 EUR bzw. jährlich 80.240,16 EUR.

Mit einer „Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag” vom 30.12.2001 trafen der Kläger und die GmbH die folgende Zusatzvereinbarung:

„Die wirtschaftliche Situation der Mieterin hat sich seit dem Jahr 2000 dramatisch verschlechtert. Die schlechten Rahmenbedingungen im Baugewerbe lassen z.Zt. keine Besserung erwarten.

Der Vermieter erklärt sich zur Vermeidung einer Existenzgefährdung der Mieterin bereit, den Mietzins für das Jahr 2002 auf mtl. EUR 3.343,34 zu reduzieren. Die Reduzierung ist auf ein Jahr befristet.”

Darüber hinaus fassten der Kläger und die Klägerin als Gesellschafter der GmbH am 13.09.2002 einstimmig den folgenden Gesellschafterbeschluss:

„Die Ertragssituation der Firma ist durch Umsatzeinbruch bei schlechteren Verkaufspreisen und durch Kostensteigerungen dramatisch schlechter geworden. Die Gehalts- und Pachtzahlungen an Herrn S.I. werden deshalb für die Zeit vom 01.09. – 31.12.2002 ausgesetzt.”

Am 26.09.2003 vereinbarten der Kläger und die GmbH – unter Bezugnahme auf den zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Pachtzins in Höhe von 6.686,68 EUR – zudem Folgendes:

„Der Vermieter erklärt sich in Anbetracht der anhaltenden Verlustsituation der Mieterin bereit, auf die Pachtzahlungen ab 01.10.2003 zu verzichten. Der Verzicht ist befristet bis zum 31.12.2003.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Vereinbarungen und den Gesellschafterbeschluss Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarungen und des Gesellschafterbeschlusses zahlte die GmbH an den Kläger Pachtzinsen in Höhe von 26.746,72 EUR im Jahr 2002 (3.343,34 EUR für acht Monate) und 60.180,12 EUR im Jahr 2003 (6.686,68 EUR für neun Monate).

In ihrer am 18.03.2004 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erklärten die Kläger u.a. Einkünfte des Klägers aus seinem Verpachtungsbetrieb in Höhe von ./. 1.411,– EUR, in ihrer am 06.08.2004 für das Jahr 2003 eingereichten Einkommensteuererklärung in Höhe von 32.640,– EUR. Die auf den 31.12.2002 und 31.12.2003 aufgestellten Bilanzen für den Verpachtungsbetrieb des Klägers wiesen keine offenen Forderungen gegenüber der GmbH aus. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte der Kläger u.a. auch Grundstücksaufwendungen in Höhe von 19.400,49 EUR für 2002 und in Höhe von 19.400,57 EUR für 2003.

Der Beklagte setzte daraufhin – unter erklärungsgemäßer Berücksichtigung dieser gewerblichen Einkünfte – mit Bescheiden vom 26.08.2004 die Einkommensteuer 2002 auf 48.296,– EUR und die Einkommensteuer 2003 auf 76.672,– EUR fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –.

In den Jahren 2004 und 2005 zahlte die GmbH dem Kläger Pachtzinsen in voller Höhe entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen (80.240,16 EUR). Zu einer Nachzahlung der in den Streitjahren nicht gezahlten Beträge kam es hingegen nicht.

Im Jahr 2006 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei dem Kläger eine Betriebsprüfung u.a. für die Streitjahre durch.

In seinem Betriebsprüfungsbericht vom 24.10.2006 stellte der Prüfer fest, dass die vereinbarte Miete für die an die GmbH verpachteten Grundstücke in den Streitjahren n...

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