Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten vereinbarten Gewinnverteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Verhältnis zwischen einer KG und der personengleich besetzten Komplementär-GmbH ist zu beurteilen, ob jedes Element für sich angemessen ist und ob die Verteilung bei kumulativer Betrachtung (Gesamtbetrachtung) angemessen ist.

2) Ein Anspruch auf angemessene Vergütung als Ausgleich für die Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos einer personenidentisch besetzten Komplementär-GmbH besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie die Vergütung durch Ausschüttungen und/oder Vergütungen bzw. Gehaltszahlungen wiederum an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer weitergibt.

3) Ein Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführertätigkeit besteht zudem ungeachtet dessen, ob die Komplementär-GmbH mit Aufwendungen für diese Tätigkeit belastet worden ist.

4) Der Angemessenheit steht bei isolierter Betrachtung nicht zwingend entgegen, dass die Gesellschafter-GF ihre GF-Tätigkeit gegenüber der Komplementär-GmbH ohne Entgelt erbringen und dass die Kommanditisten Entnahmen in Höhe eines gleichlautenden Betrages aus dem Kapitalstock der GmbH & Co. KG tätigen.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen IV R 11/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG. Dabei geht es um die Frage, ob der kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos und die Ausübung der Geschäftsführung innerhalb der KG gewährt werden kann, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten der KG sind, für ihre Geschäftsführungsleistungen keine gesonderte Vergütung der Komplementär-GmbH beziehen.

Ferner war ursprünglich streitig, ob die nicht abziehbare Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem Veranlassungsprinzip oder nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen ist. Diesen Streitpunkt haben die Kläger allerdings im Laufe des Verfahrens ausdrücklich fallen gelassen.

Die Klägerin zu 1. ist eine Personengesellschaft in Form der GmbH & Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf von Grundstücken, die Planung und Erstellung von Bauvorhaben und die Erbringung von Architektenleistungen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A Verwaltungs GmbH (Komplementär-GmbH und Klägerin zu 2.). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist ausschließlich die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet. Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der Klägerin besteht nicht. Kommanditisten der Klägerin sind zu gleichen Teilen die Herren B (Kläger zu 3.) und C (Kläger zu 4.) mit einem Festkapitalanteil i.H. von jeweils 10.000,– EUR. Beide sind auch zu gleichen Teilen alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die für die Geschäftsführung erforderlichen Räumlichkeiten und das Anlagevermögen (Büroeinrichtung, EDV-Software etc.) werden der Komplementärin unentgeltlich von der KG zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin ist im Jahr 2013 durch Umwandlung der D GmbH entstanden. Anteilseigner und Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren ebenfalls die Herren B und C zu jeweils der Hälfte. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der D GmbH bezogen aufgrund bestehender Anstellungsverträge monatliche Festgehälter.

Mit Vertrag vom 27.08.2013 gründeten die Gesellschafter die A Verwaltungs GmbH, mithin die Komplementär GmbH. Gleichzeitig beschloss die D GmbH die Umwandlung im Rahmen eines Formwechsels gemäß §§ 190 ff., 226 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine Kommanditgesellschaft, nämlich die Klägerin. Der Formwechsel sollte rückwirkend zum 02.01.2013 erfolgen. Die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern der D GmbH sollten von der Klägerin in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unverändert fortgeführt werden. Anders als bei der D GmbH bestehen zwischen der A Verwaltungs GmbH und ihren Gesellschaftern-Geschäftsführern keine Geschäftsführeranstellungsverträge mehr. Die Komplementär-GmbH und die Klägerin zu 1.) wurden am 16.09.2013 bzw. am 27.09.2013 in das Handelsregister eingetragen.

Die Gewinnverteilung auf Ebene der Klägerin ist ausweislich des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt: Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn i.H. von 200.000,– EUR. Soweit der Gewinn eines Jahres nicht ausreicht, die Vorabgewinne zu befriedigen, werden die Vorabgewinne anteilig befriedigt. In Folgejahren erhöhen sich die Vorabgewinne bis zu einem Betrag, der notwendig ist, einen Ausgleich für die in den Vorjahren aufgrund fehlenden Gewinns nicht gezahlten Vorabgewinne zu schaffen. Einen nach Abzug der Vorabgewinne und einer etwaigen Verzinsung der Kapitalkonten verbleibenden Gewinn erhalten di...

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