Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Möglichkeit des Verlustrücktrags aus dem Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs in ein Vorjahr wird durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht eingeschränkt (gegen BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Rz. 30).

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 S. 1; KStG § 8c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Zwischenurteil vom 28.11.2018; Aktenzeichen I R 41/18)

BFH (Urteil vom 28.11.2018; Aktenzeichen I R 61/16)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Möglichkeit des Verlustrücktrags nach einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) –KStG 2002 n.F.–.

Die Geschäftsanteile an der Klägerin wurden zunächst von N in Höhe von 500 €, K in Höhe von 12.000 €, I in Höhe von 500 € und H in Höhe von 12.000 € gehalten. H verstarb am … .1.2013. Sein Geschäftsanteil ging auf N als Vorerbin über. Die Gesellschaft wurde mit N als Vorerbin fortgesetzt.

Mit notariellem Vertrag vom 21.11.2013 (Urkundenrolle Nr. …/2013 des Notars M mit dem Amtssitz in A) trat N ihren eigenen Geschäftsanteil an K und den von ihrem Mann H geerbten Geschäftsanteil an I ab. Diese nahmen die Abtretung an. Eine Gegenleistung für die übertragenen Geschäftsanteile wurde nicht vereinbart.

Im Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 17.9.2013 ging der Beklagte (das Finanzamt –FA–) für die Klägerin von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.057 € aus. Hiervon zog es einen Verlust von 19.571 € ab und setzte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 20.486 € eine Körperschaftsteuer von 3.072 € fest.

Durch die Verlustnutzung verminderte sich der zum 31.12.2012 festgestellte verbleibende Verlustvortrag auf 0 €; dies stellte das FA am 17.9.2013 entsprechend fest.

Im Jahre 2013 entstand der Klägerin unstreitig ein bilanzieller Verlust in Höhe von 14.164,22 €. Die Summe der Einkünfte betrug wegen nicht abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 2.662 € letztendlich ./. 16.827 €. Die Klägerin beantragte, diesen Verlust in das Jahr 2012 zurückzutragen.

Das FA ging jedoch davon aus, dass zeitanteilig bis zum 21.11.2013 ein Verlust in Höhe von 14.982 € (325/365 von 16.827 €) entstanden sei. Dieser sei zu 50 % nicht abziehbar; daher könne nur ein Betrag von 9.336 € (= 16.827 € – 7.491 €) zurückgetragen werden.

Das FA erließ hiervon ausgehend am 15.4.2015 einen Körperschaftsteuerbescheid 2013 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013, in dem die Körperschaftsteuer mit 0 € festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 € festgestellt wurde.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wies das FA in den Besteuerungsgrundlagen des Körperschaftsteuerbescheides Folgendes aus (Werte in €):

Summe der Einkünfte

./. 16.827

Nach § 8c KStG nicht zu berücksichtigender Verlust des

laufenden Veranlagungszeitraums

7.491

Einkommen

./. 9.336

Zu versteuerndes Einkommen

./. 9.336

Ebenfalls am 15.4.2015 erließ das FA auch einen geänderten [Körperschaftsteuer]bescheid 2012, in dem es einen Verlustanteil in Höhe von 9.336 € aus dem Jahre 2013 zurücktrug und das zu versteuernde Einkommen hierdurch auf 11.150 € reduzierte. Die Körperschaftsteuer verminderte sich dadurch auf 1.672 €.

Am 21.4.2015 legte die Klägerin Einspruch gegen den „Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 15.04.2013 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 15.04.2015” ein. Zur Begründung führte sie bereits im Einspruchsschreiben aus, ein Verlustanteil von 14.937 € (324/365 von 16.827 €) sei in das Jahr 2012 zurückzutragen. Lediglich der ab dem 21.11.2013 entstandene Verlustanteil in Höhe von 1.890 € sei von der Verlustnutzung ausgeschlossen. Beantragt werde eine Berichtigung des oben angegebenen Bescheides und der Folgebescheide.

Den Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 4.8.2015 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat die Klägerin Klage „wegen des im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheides 2013 vom 15.04.2015 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 gem. § 8c KStG nicht zu berücksichtigenden Verlustes 2013 in Höhe von 7.491 €” erhoben.

In der Klageschrift hat sie dazu weiter ausgeführt, es ginge ihr darum, den körperschaftsteuerlichen Verlust in Höhe von 16.827 € ungekürzt in Verbindung mit § 10d des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) –EStG 2009 n.F.– in das Jahr 2012 zurückzutragen.

Die Klägerin meint, § 8c KStG 2002 n.F. sei eine in die Zukunft gerichtete Gesetzesbestimmung, die verhindern solle, dass der Anteilserwerber den steuerlichen Vorteil aus den Verlusten ziehe, die vor seinem wirtscha...

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