Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Rahmen der aufgrund verfassungsrechtlich gebotener Aufteilung eines Gewinns aus einen privatem Grundstücksveräußerungsgeschäft in einen auf den Zeitraum vor dem 1.4.1999 entfallenden nicht steuerbaren Gewinnanteil und einen auf den Zeitraum ab dem 1.4.1999 bis zur Veräußerung entfallenden steuerpflichtigen Gewinnanteil, ist die "Wertsteigerung" durch bis zum 1.4.1999 in Anspruch genommene AfA sowie Sonderabschreibung nach § 4 FördG dem nicht steuerbaren Anteil zuzurechnen

2) Eine zeitlich lineare Aufteilung entspricht den Vorgaben des BVerfG nicht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 52a Abs. 11, § 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 27/13)

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 27/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufteilung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks in Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten neben Arbeitslohn Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus der Vermietung mehrerer Grundstücke und aus Beteiligungen.

Mit notariellem Vertrag vom 3.12.1996 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück J-Weg 1 in M-Stadt für 345.279,25 DM. Die Anschaffungskosten betrugen einschließlich Nebenkosten und anschaffungsnahen Aufwendungen 360.679,– DM. Der Kläger vermietete das Grundstück, bis er es mit notariellem Vertrag vom 1.9.1999 für 290.000,DM veräußerte. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nahm er für das Gebäude im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Höhe von 170.020,– DM und im Übrigen Regelabschreibungen vor.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage folgende Berechnung des Veräußerungsgewinns mit:

Anschaffungskosten 1996

360.679,– DM

§ 4 FördG

170.020,– DM

Regel-AfA 1997

6.712,– DM

Regel-AfA 1998

7.384,– DM

Regel-AfA 1999

6.768,– DM

AfA gesamt

190.884,– DM

„Buchwert”

169.795,– DM

Verkaufspreis

290.000,– DM

Differenz

120.205,– DM

Veräußerungskosten

172,– DM

Veräußerungsgewinn

120.033,– DM

Nach seiner Ansicht sei der Veräußerungsgewinn wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch steuerfrei zu stellen. Die Verhandlungen mit der Käuferin seien bereits vor Erlass der Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, mit dem die Spekulationsfrist für Grundstücke auf zehn Jahre verlängert wurde, aufgenommen worden.

Der Beklagte berücksichtigte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1999 den vollen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch ruhte wegen der beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist (Aktenzeichen 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05).

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7.7.2010 entschieden hatte, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 besteuert werden, legte der Beklagte in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222,– DM zugrunde. Diesen berechnete er wie folgt:

Zeitraum

Wertzuwachs

3.12.1996 – 1.9.1999 = 32,935 Monate

120.033,– DM

3.12.1996 – 31.3.1999 = 27,935 Monate

101.811,– DM

steuerfrei

1.4.1999 – 1.9.1999 = 5 Monate

18.222,– DM

steuerpflichtig

Den weiterhin aufrecht erhaltenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er verwies auf das zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14), wonach die Aufteilung eines nach der Rechtsprechung des BVerfG teilweise steuerfreien und teilweise steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen sei, soweit keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Wertsteigerung oder Wertminderung vorlägen. Den besonderen Wertverlusten sei bereits durch Gewährung der Sonderabschreibung nach § 4 FördG entsprochen worden.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass der Veräußerungsgewinn nicht aus einem Wertzuwachs, sondern aus der hohen Sonderabschreibung resultiere. Tatsächlich habe es gar keinen Wertzuwachs gegeben. Die Sonderabschreibung sowie die bis zum 31.3.1999 in Anspruch genommenen Regelabschreibungen seien dem steuerfreien Zeitraum zuzuordnen. Wäre das Grundstück vor dem 31.3.1999 verkauft worden, wäre folgender Veräußerungsgewinn entstanden:

Anschaffungskosten 1996

360.679,– DM

§ 4 FördG

170.020,– DM

Regel-AfA 1997

6.712,– DM

Regel-AfA 1998

7.384,– DM

Regel-AfA 1999 anteilig bis 31.3.

1.692,– DM

AfA gesamt

185.808,– DM

„Buchwert” 31.3.1999

174.871,– DM

Verkaufspreis

290.000,– DM

Veräußerungsgewinn

115.129,– DM

In dieser Höhe sei der Gewi...

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