Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als WK bei nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist hinsichtlich der für die Pauschbeträge maßgeblichen Abwesenheitszeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht allein auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes abzustellen, vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen.

2. Bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Zur Abwesenheitszeit i.d.S. gehört damit insbesondere auch die in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte Zeit.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 5, S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen kann.

Der Kläger war im Streitjahr 2002 als Netzwerkspezialist für die Firma X. mit Hauptsitz in A-Stadt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterhielt eine Wohnung in B-Stadt, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildete. In die Wohnung war er am 1.3.1999 mit seiner Lebensgefährtin eingezogen. Dort befand sich auch ein ca. 16 qm großes Arbeitszimmer. In die Firma X. war der Kläger bereits im Jahr 1995 eingetreten. Laut dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1995 umfasste das Arbeitsgebiet des Klägers insbesondere die Installation und Betreuung von PC-Netzwerken (firmeninternes Produktionsnetzwerk, firmeninternes Labornetzwerk, Kundennetzwerke), die Installation, den Test und die Dokumentation von Hard- und Software aus Teststellungen, die konzeptionelle Unterstützung und Planung von Kundennetzwerken und die Angebotserstellung. In § 9 des Arbeitsvertrags heißt es: „Bei Dienstreisen wird die jeweils gültige gesetzliche Reisekostenrichtlinie zugrunde gelegt.” Dem Kläger wurde von der Firma X. ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Seit dem 1.9.1999 wurde der Kläger als Geschäftsstellenleiter für den Raum C-Stadt eingesetzt. Die eigentliche Geschäftsstelle i.S.e. Büros in C-Stadt hatte die Firma X. allerdings bereits ein Jahr zuvor aufgelöst. Die Bezeichnung als „Geschäftsstellenleiter” war nach den Angaben des Klägers insbesondere für das Auftreten den Kunden gegenüber von Bedeutung. Entweder im Jahr 2000 (so die Angabe des Klägers im Schriftsatz vom 26.1.2009) oder im Jahr 2001 (so der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Korrektur der vorherigen Angabe) stellte die Firma X. dem Kläger eine von ihr seit dem Jahr 1998 angemietete möblierte Wohnung in C-Stadt zur Verfügung. Die Miete von monatlich 450 DM zzgl. Nebenkosten von 100 DM (= insgesamt 281,12 EUR) wurden mit dem Arbeitslohn des Klägers verrechnet. Bis zum Bezug der Wohnung hat der Kläger – so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung – bei den Auswärtstätigkeiten jeweils in Hotels übernachtet. Anders als die Miete für die Wohnung seien die Hotelkosten von der Firma X. getragen worden. Ende Juli 2003 endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma X..

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger neben weiteren Positionen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Hierbei setzte er die Mietaufwendungen für die Wohnung in C-Stadt i.H.v. 3.374 EUR (12 × 281,12 EUR) sowie Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 5.184 EUR (192 Tage × 24 EUR, 48 Tage × 12 EUR) an. Außerdem machte er Aufwendungen für das Arbeitszimmer in B-Stadt i.H.v. 1.022 EUR als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom 11.3.2005 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Aufwendungen zunächst nicht als Werbungskosten, sondern setzte lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 1.044 EUR an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch, mit dem er die Berücksichtigung der von ihm erklärten Werbungskosten begehrte. Nach Einholung einer Auskunft bei der Firma X. (siehe deren Schreiben vom 28.6.2005) erkannte das FA mit Änderungsbescheid vom 25.8.2005 die Mietaufwendungen als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass sein Einspruch sich weiterhin auf die Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und der Verpflegungsmehraufwendungen richte. Hierzu machte er geltend, dass ihm in C-Stadt keine Büroräumlichkeiten für die notwendigen administrativen Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten und er diese ausschließlich in seinem Arbeitszimmer in B-Stadt habe erledigen können. Bezüglich der Verpflegungsmehraufwendungen führte er aus, dass er ständig wechselnde Einsatzstellen bei unterschiedlichen Kunden bzw. verschiedenen Niederlassungen in Deutschland wahrgenommen habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 wies das FA den Einspruch als unbe...

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