Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne.

2) Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Treppenlifts ist grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen; darüber hinaus kann eine die Anschaffung indizierende Bewegungs- und Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden.

3) Ausnahmsweise kann zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes genügen, wenn das zeitnah erstellte Attest des behandelnden Arztes die Gründe für die Zwangsläufigkeit einer konkreten Maßnahme umfassend und überprüfbar darlegt.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen VI R 14/11)

BFH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen VI R 14/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14. Juni 2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

Ende des Jahres 2005 ließen sich die Klägerin und ihr am 18. November 1914 geborener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann von der U. GmbH einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Ausweislich einer Rechnung vom 19. Dezember 2005 ergaben sich hierfür Kosten in Höhe von 18.664,45 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu legten sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 ein am 5. Oktober 2006 ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes E. P., in L., vor, in dem dieser ausführt:

„Seit 9/05 besteht bei o.g. [X. S.] eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Zurücklegen kurzer Strecken ist ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mit Hilfsmitteln sind Gehversuche für den Patienten mit starken Schmerzen verbunden. Treppensteigen ist ihm unmöglich.

Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind gegeben.”

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 5.638,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes nicht. Zudem legte er der Besteuerung sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann Rentenbezüge in Höhe von je 7.655,00 EUR zugrunde, obwohl in der eingereichten Steuererklärung derartige Bezüge nur für die Klägerin erklärt worden waren.

Mit ihrem Einspruch vom 30. November 2006 wandten sich die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann sowohl gegen die doppelte Erfassung der Rentenbezüge als auch die Nichtberücksichtigung der für den Treppenlift geltend gemachten Aufwendungen. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 mit, dass der Einspruch lediglich insoweit begründet sei, als die Rentenbezüge der Klägerin versehentlich doppelt erfasst worden seien. In diesem Punkt sei dem Einspruch zu entsprechen, im Übrigen müsse der Einspruch allerdings ohne Erfolg bleiben. Er – der Beklagte – könne daher dem Antrag nur teilweise entsprechen und den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der doppelt erfassten Renteneinkünfte ändern. Er forderte die Klägerin und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf, mitzuteilen, ob sie mit der von ihm vorgeschlagenen Änderung einverstanden seien und den Einspruch „insoweit” einschränkten.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 teilten die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann auf einem von dem Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Vordruck mit, sie seien mit der von dem Beklagten vorgeschlagenen Änderung einverstanden und schränkten ihren Einspruch „entsprechend” ein.

Daraufhin erließ der Beklagte am 24. Januar 2007 einen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem er die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 4.630,00 EUR herabsetzte. Die Kosten für den Einbau des Treppenliftes berücksichtigte er weiterhin nicht. Einen Hinweis, dass damit der Einspruch vom 30. November 2006 erledigt sei, enthält der Bescheid nicht.

Sodann wiesen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann mit Schreiben vom 23. Februar 2007 darauf hin, dass über ihren Einspruch vom 30. November 2006 noch nicht abschließend entschieden worden sei, da der Bescheid vom 24. Januar 2007 lediglich eine Teilabhilfe darstelle. Sie hätten ihr Einspruchsbegehren nicht hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für den Treppenlift zurückgenommen. In den Erläuterungen des Änderungsbescheids werde auf diesen Umstand aber nicht hingewiesen.

Zugleich legten sie daher „vorsorglich” gegen den Bescheid vom 24. Januar 2007 Einspruch ein...

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