Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000 ist auch für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstmals im VZ 2001 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 37a, § 20 Abs. 1 Nr. 10b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen I R 105/05)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Kapitalertragsteuerfestsetzung für den Anmeldezeitraum 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz), vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt I -BGBl. I-, S. 1433) anzuwenden ist. Zum anderen, ob die Klägerin (Klin.) bei Anwendung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer erfüllt.

Die Stadt I. führt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Bäder” ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Köperschaftssteuergesezt (KStG). Die Bilanz des BgA zum 31.12.2001 weist für das Wirtschaftsjahr 2001 ein Jahresüberschuss von 20.152.966,05 DM (10.304.047 EUR) aus.

Am 23.12.2002 reichte die Klin. eine Kapitalerstragsteuer-Anmeldung für den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001 ein und erklärte Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG von 10.304.047 EUR. Entsprechend meldete sie Kapitalertragsteuer von 1.030.404 EUR und Solidaritätszuschläge von 56.672,25 EUR an. Den dagegeben am 23.01.2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte (Bekl.) mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.11.2003 als unbegründet zurück. Am 4.11.2004 reichte die Klägerin eine geänderte Kapitalertragsteuer-Anmeldung über 927.389 EUR Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen von 51.006,42 EUR ein, welcher der Beklagte zustimmte.

Mit ihrer am 23.12.2002 erhobenen Klage trägt die Klin. zum einen vor, dass auf den Gewinn 2001 des BgA § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes noch keine Anwendung finde. Zum anderen lägen dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier nicht vor.

Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 37 a Satz 2 ESG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes sei § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals auf den Gewinn des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Jahr 2002 anzuwenden, soweit dieser nicht den Rücklagen zugeführt werde. Da Betriebe gewerblicher Art und seine Trägerkörperschaft als eigenständige Steuersubjekte zu betrachten seien, könne ausschließlich der BgA „Gewinne erzielen” während die Trägerkörperschaft offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen ihres BgA „empfange”.

Soweit § 52 Abs. 37 a Satz 1 EStG für BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit bestimme, dass § 20 Abs. 1 Nr. 10 a EStG bei kalendergleichen Wirtschaftjahr erstmals auf Leistung eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit im Jahr 2002 anzuwenden sei, dürfe dieses nicht zu einer dem Wortlaut des § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG widersprechenden Auslegung, die zu Lasten des Steuerpflichtigen ginge, führen. Denn der Gesetzgeber habe für den BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit einen neuen Tatbestand der „Leistungserzielung” geschaffen, so dass auf die im 2001 erwirtschafteten Gewinne bei einen Leistungstransfer auf die Trägerkörperschaft in 2002 Kapitalertragsteuer zu entrichten sei.

Aber auch wenn man § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf Gewinne aus 2001, die die Trägerkörperschaft in 2002 erziele, anwende, läge keine Kapitalertragsteuerpflicht vor, da der Gewinn des BgA „Bäder” hier schon im Jahr 2001 abgeflossen sei. Denn der BgA „Bäder” habe in seiner Bilanz zum 31.12.2001 keine Forderung gegen den Hoheitsbereich der Stadt I. ausgewiesen. Damit werde dokumentiert, dass die Klin. die Dividendenerträge mit ihrer Vereinnahmung in 2001 insoweit endgültig für außerbetriebliche Zwecke einsetzen wolle. Hierdurch sei allenfalls der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 2 EStG verwirklicht, da die Gewinne im Jahre 2001 quasi laufend in eine Rücklage eingestellt würden, die sodann bis zum Ende 2001 wieder aufgelöst würde.

Aber selbst wenn man unterstelle, dass der „nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn” der Klin. erst im Jahr 2002 zugeflossen sei, hätte sie gleichwohl wegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 5 EStG keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt. Der BgA hätte in diesem Fall seinen Gewinn von ca. 20 Millionen DM im Jahr 2002 „ausgeschüttet”. Für diese Leistung im Jahre 2002 würde allein das Einlagenkonto im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG als verwendet gelten, da es auf den 31.12.2001 keine ausschüttbaren Gewinn gegeben habe. Ausschüttbarer Gewinn sei das Eigenkapital der Steuerbilanz abzüglich des Kapitals und abzüglich des Einlagenkontos. Die Finanzverwaltung wolle demgegenüber im Anfangsbestand des Einlagenkontos (gleich Betrag des Einlagenkontos im Zeitpunkt des Systemswechsels zum 31.12.2000) bei einem bilanzierenden Betrieb gewerblicher Art nur den das Nennkapital übersteigenden Betrag erfassen...

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