rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1982–1984

 

Tenor

Der Umsatzsteuer-Sammeländerungsbescheid für die Jahre 1982 bis 1984 vom 9.12.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5.7.1995 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 207.535 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist,

  1. ob hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuer (USt)-Festsetzungen für 1982–1984 Festsetzungsverjährung bzw. Verwirkung eingetreten ist,
  2. ob der Kläger (Kl.) für Leistungen an die F., die er unter offenem USt-Ausweis abgerechnet hat, USt schuldet.

Der Kl. (Kl.) betreibt ein Ingenieurbüro für Photogrammetrie. In 1984 und 1985 reichte er seine USt-Erklärungen, für die Streitjahre 1982–1984 ein. Seine an die F. ausgeführten Leistungen, die er unter offenem USt-Ausweis abgerechnet hatte, behandelte er als Umsatzsteuerfrei.

Mit Bescheid vom 31.3.1987 ordnete der Beklagte (Bekl.) eine steuerliche Betriebsprüfung (Bp.) für die Streitjahre an. Hiergegen legte der Kl. mit Schriftsatz vom 30.4.1987, auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird, Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er, die geplante Bp. bis zum Abschluß des beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahrens wegen USt 1978 und 1979, V 8021/85 U auszusetzen. Hilfsweise beantragte er, den Beginn der Bp. bis November 1987 hinauszuschieben, Die Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung (BE) vom 21.9.1987 zurückgewiesen. In den Gründen der BE war ausgeführt, daß eine Aussetzung der Bp. bis zum Abschluß des Verfahrens V 8021/85 U nicht erfolgen könne. Das gegen die Prüfungsanordnung geführte finanzgerichtliche Verfahren war erfolglos (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.2.1991, 14 K 7438/90 AO), die eingelegte Revision wurde als unzulässig verworfen (Beschluß des BFH vom 17.3.1992). Während des Klage- und Revisionsverfahrens wurde hinsichtlich der streitigen Prüfungsanordnung vom Kl. keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und vom Bekl. keine Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Mit Verfügung vom 23.6.1993 legte der Bekl. den Prüfungsbeginn auf August/September 1993 fest.

Mit USt-Sammeländerungsbescheid vom 9.12.1993, auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird, änderte der Bekl. die USt-Festsetzungen für die Streitjahre.

Hiergegen legte der Kl. am 30.12.1993 Einspruch ein. Am 7.2.1994 begann die Bp. Am 22.7.1994 erhob der Kl. Untätigkeitsklage. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 5.7.1995, auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird, erfolgte eine Teilabhilfe. Hinsichtlich der Einspruch erfolglos.

Der Kl. trägt vor, der zugleich mit der Beschwerde gegen die Prüfungsanordnung gestellte Antrag vom 30.4.1987, die Bp. bis zum Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens V 8021/85 U auszusetzen, sei für ihn nicht als verjährungshemmende Maßnahme erkennbar gewesen. Er hätte diesen Antrag sonst nicht gestellt. Die Bp. könne wegen Verwirkung nicht mehr durchgeführt werden. Die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre seien auch längst bestandskräftig, denn die vom Bekl. herangezogenen Vorschriften über die Verjährungshemmung seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Prüfungsanordnungen vom 31.3.1987 und 23.6.1993 seien rechtswidrig und stellten Verstöße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Die Leistungen des Kl. an die F. dürften nicht umsatzversteuert werden, denn es handele sich um nichtsteuerbare bzw. steuerfreie Leistungen im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Grundstücken. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vertrags wird auf den Schriftsatz des Kl. vom 25.11.1995 (GA Bl. 74–88) Bezug genommen.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den USt-Sammeländerungsbescheid vom 9.12.1993 in

der Fassung der EE vom 5.7.1995 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der EE.

Der Senat hat die Gerichtsakten V 8021/85 U (im 2. Rechtszug: 15 K 3240/94 U) und 14 K 7438/90 AO beigezogen.

Es wurde am 19.3.1996 vor dem Senat mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1) Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO vorgelegen haben, kann dahinstehen, denn spätestens mit Ergehen der EE vom 5.7.1995 ist die Klage in die Zulässigkeit hineingewachsen (Bundesfinanzhof –BFH– in Bundessteuerblatt –BStBl– II 1985, 521; Finanzgericht des Saarlandes in EFG 1996, 146).

2) Der angefochtene USt-Sammeländerungsbescheid für die Streitjahre ist rechtswidrig, denn er ist ergangen, nachdem die Festsetzungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war. Die regelmäßige Festsetzungsverjährungsfrist endete im Streitfall spätestens am 31.12.1989 (§§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung –AO–). Eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO bestand im Streitfall nicht.

Vor Ablauf der Festsetzungsfrist wurde beim Kl. nicht mit einer Außenprüfung begonnen (§ 171 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. AO). Zwar betraf die Prüfungsanordnung vom 31.3.1987 auch die hier streitige USt 1982 bis 1984. Abgesehen vom ...

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