Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 – 1989,. Gewerbesteuermeßbetrag 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen III R 27/98)

 

Tenor

Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1987 – 1989 vom 27.04.1992 und 17.06.1992 sowie des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1989 vom 25.06.1992, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21.02.1994, werden die Einkommensteuer 1987 – 1989 und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1989 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer und des Meßbetrages werden dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels und die einkommensteuerrechtliche Tarifbegünstigung bzw. Gewerbesteuerbarkeit eines Veräußerungsvorgangs als Teil-Betriebsaufgabe.

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber. Er begann seine einzelunternehmerische Tätigkeit mit der Spielhalle A. Im Jahre 1981 gründete er die GmbH (fortan: GmbH) und übernahm alle Geschäftsanteile. Diese Anteile wurden nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1989 ab 01.01.1984 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert. Bis 1987 eröffneten er bzw. die GmbH folgende weitere Spielsalons:

B, C

Für diese Spielhallen hielt der Kläger im Einzelunternehmen die Automatenaufstellkonzession, die Gaststättenkonzession war der GmbH erteilt.

D, E, F.

Diese Spielhallen betrieb allein die GmbH.

1. Das Grundstück F (fortan: Objekt F) erwarb der Kläger am 01.12.1984 zu einem Kaufpreis von 480.000 DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 11.934 DM als Privatvermögen. Im Erdgeschoß des Gebäudes befanden sich zum Kaufzeitpunkt eine Gaststätte und eine Imbißstube, im Ober- und Dachgeschoß ein Fotomodellstudio. Ab Mitte 1987 vermietete der Kläger den zuvor als Imbißstube genutzten Teil des Erdgeschosses sowie das Obergeschoß an die GmbH. Diese baute die Räumlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von ca. 116.000 DM zu einer räumlichen Einheit zum Betrieb eines Spielsalons um. Die von der GmbH angemietete Fläche beträgt 47 v. H. der Gesamtnutzungsfläche von 325 qm des Gebäudes und 16 v.H. der gesamten Spielhallenfläche der GmbH. Der übrige Teil blieb weiterhin privat vermietet. Die GmbH gestattete dem Kläger die Aufstellung einiger Spielgeräte gegen Gewährung von sogenannten „Wirteanteile”.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.12.1989 (UR-Nr. …/1989 des Notars …) veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH sowie den ihm persönlich gehörenden Automatenbestand in den von der GmbH angemieteten Geschäftsräumen und die im Spielsalon C vorhandene Spielhalleneinrichtung zum Preis von 2,7 Mio DM an die G, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer H (fortan: G). Dieser Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß aufgrund des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.1989 um 350.000 DM gemindert. Mit weiterer Urkunde vom gleichen Tage (UR-Nr. …/1989) verkaufte er an Herrn I das Objekt F zum Kaufpreis von 1,1 Mio DM.

2. Mit notarieller Urkunde vom 20.12.1985 erwarb der Kläger das Grundstück J (fortan: Objekt J) zu einem Kaufpreis von 450.000 DM zzgl. 13.256 DM Nebenkosten. Der wirtschaftliche Übergang war mit dem 01.10.1986 vereinbart; zu diesem Datum sollte auch der Kaufpreis fällig sein. Die Stadt J übte in der Folgezeit ein angebliches Vorkaufsrecht aus. Die hiergegen gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht … hatte Erfolg. Nach Ergehen des Urteils vom 25.05.1987 erließ die Stadt J eine Veränderungssperre für das Grundstück und lehnte einen Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung ab. Danach stellte es die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch eine Erhaltungssatzung unter Denkmalschutz.

Nach der ursprünglichen Planung des Klägers sollte die Altbausubstanz abgerissen und ein im wesentliches neues Gebäude auf diesem Grundstück errichtet werden. Dieses sollte nach der Konzeption zur vollständigen Umgestaltung des Gebäudekomplexes von Februar 1987 teilweise dem Betrieb eines Spielsalons und teilweise gewerblicher sowie privater Vermietung mit zwei Läden, vier Büros bzw. Praxen sowie vier Eigentumswohnungen dienen. Bauträger sollte die Firma K-GmbH sein, ein Unternehmen der L-Gruppe, die auch den Grundstückserwerb vermittelt hatte. Nach endgültiger Versagung der zum Betrieb eines Spielsalons erforderlichen Genehmigungen durch die Stadt J im Februar 1988 bot der Kläger das Grundstück der K-GmbH zum Kauf an. ...

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