Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.V.m. den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen liegt auch keine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG vor; eine Beschränkung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Einkommenskorrektur auf der Ebene der Verlustgesellschaft) erfolgt nicht.

 

Normenkette

KStG § 34 Abs. 6 S. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 10; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 7 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen VIII R 44/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttungen an die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist alleinige Gesellschafterin der 1983 gegründeten Y.-GmbH (Y.). Die Y. ihrerseits hält 100 % der Anteile an der im selben Jahr errichteten Z.-GmbH (Z.). Zwischen der Y. und der Z. besteht ein Ergebnisabführungsvertrag.

Die Klägerin war bis zum 12. Dezember 2003 an der A. GmbH (72,5 %), der B.-GmbH (58,986 %) und der C. GmbH (33,33 %) beteiligt. Bei den genannten Beteiligungsgesellschaften handelt es sich um strukturell dauerdefizitäre kommunale Eigengesellschaften. Die Klägerin leistete jährlich Verlustausgleichszahlungen an die genannten Gesellschaften.

Die A. GmbH wurde 1968 gegründet. Sie errichtete den …. Hintergrund für diese Investitionen war der Wille, der … ein festes Haus zur Verfügung zu stellen, um sie so an die Stadt zu binden. Weiterer Gesellschafter ist mit einem Anteil von 27,5 % die D. X. e.V. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 4. Juli 1991 war in § 15 folgende Regelung vorgesehen: „Gewinnausschüttungen erfolgen ausschließlich an die Stadt X.. Die D. nimmt an der Gewinnverteilung nicht teil. Ergibt sich aus dem geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft ein Bilanzverlust, so ist die Stadt X. verpflichtet, diesen durch eine Einlage auszugleichen. Die Ausgleichspflicht ist jedoch jährlich maximal auf den fünffachen Nominalbetrag der Stammeinlagen der Stadt X. beschränkt. Die D. ist nicht zum Ausgleich verpflichtet.”

Die B.-GmbH wurde am 26. Mai 1997 gegründet. Ziel der Gesellschaft war der Bau und der Betrieb des …. Die Klägerin übernahm 51 % des Stammkapitals. Die restlichen 49 % übernahmen diverse Unternehmen aus der Region mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen. Einzelne Unternehmer veräußerten in der Folgezeit ihre Beteiligung, andere traten neu in die Gesellschaft ein. § 13 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 17. Dezember 2001 sah folgende Regelung vor: „Sollten Aufwendungen nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, ist der Gesellschafter Stadt X. verpflichtet, den daraus resultierenden Verlust bis zu einem Betrag in Höhe von … EUR zu übernehmen; […]. Der Gesellschafter Stadt X. übernimmt gemäß vorstehendem Satz 1 ab dem Jahr der Inbetriebnahme des … einen jährlichen Verlust bis zu einem Betrag von … EUR.” Das … wurde ab 2004 in teilfertigen Räumen betrieben und am … 2005 eröffnet.

Die C. GmbH wurde am 4. Mai 2001 gegründet. Sie ist für … in X. zuständig. Die Klägerin beteiligte sich mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 an der Gesellschaft zu einem Drittel. Der Gesellschaftsvertrag der C. GmbH enthielt nur eine Aussage zum Gewinnbezugsrecht.

In den Jahren 2002 und 2003 stattete die Y. die Z. mit Kapital aus, indem sie ihre Anteile an der F. AG und der G. AG einlegte. Die Dividenden der genannten Beteiligungen beliefen sich auf … EUR im Jahr 2003 und auf … EUR im Jahr 2004.

Mit notariellen Verträgen vom 12. Dezember 2003 übertrug die Klägerin ihre Beteiligungen an der A. GmbH (72,5 %), der B.-GmbH (58,986 %) und der C. GmbH (33,33 %) ohne Gegenleistung auf die Z.. Die E. GmbH veräußerte mit gleicher Urkunde ihren Anteil von 33,33 % an der C. GmbH zum Nennwert der Anteile an die Z.. Das anteilige Gewinnbezugsrecht aus der A. GmbH und der C. GmbH sollte der Z. jeweils ab dem 01.01.2003, 0:00 Uhr zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden UR-Nr. …/2003, …/2003 und …/2003 des Notars … mit dem Amtssitz in X. vom 12. Dezember 2003 Bezug genommen.

Im Gesellschaftsvertrag der C. GmbH war zunächst keine Verpflichtung der Klägerin zum Verlustausgleich vorgesehen. Mit Änderungsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 wurde in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Verpflichtung der Z. zum Verlustausgleich geregelt. Der Gesellschaftsvertrag der B.-GmbH wurde am 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass die Gesellschafterin Z. bei der B.-GmbH die Verpflichtung übernahm, in den Geschäftsjahren vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 einen jährlichen Betrag von … EUR in die Kapitalrücklage einzustellen.

In den Streitjahren 2003 und 2004 leistete die Z. folgende Verlustausgleichszahlungen an die von der Klägerin auf sie übertragenen Gesellschaften:

2003

200...

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