Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft bei Bruchteilsgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftl. Eigentumsverwaltung sein. Der Gesellschafter bzw. Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. Gemeinschaft ist wegen der Vermietungsumsätze Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 15

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung von Vorsteuerbeträgen hat. Hilfsweise verfolgt der Kläger verschiedene Feststellungsbegehren.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.7.2010 (Bl. 68 GA) erwarben der Kläger und ein Herr J. das Grundstück L.-Weg 1 in A-Stadt zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 v. H. (Herr J.) bzw. 40 v.H. (Kläger) zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.748.000 EUR.

Am 29.7.2010 gründete der Kläger gemeinsam mit einer Frau H. eine GmbH „A GmbH”; nachfolgend: GmbH). Gesellschafter waren der Kläger und Frau H.. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 10.8.2010 (Amtsgericht A-Stadt, HRB xxx). Mit Vertrag vom 16.8.2010 veräußerten der Kläger und Frau H. einen Teil ihrer Beteiligung. Nachfolgend waren der Kläger und Frau H. zu jeweils 20 v.H., Herr J. zu 51 v.H. und eine M. Holding GmbH zu 9 v.H. an der GmbH beteiligt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.9.2010 (Bl. 114 GA) erwarben der Kläger und Herr J. das Grundstück N-Weg 2 in A-Stadt ebenfalls zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 v. H. (Herr J.) bzw. 40 v. H. (Kläger) zu einem Kaufpreis in Höhe von 700.000 EUR.

Die vom Kläger und Herrn J. zuvor erworbenen Grundstücke sollten der GmbH als Betriebsgrundstücke für die Errichtung einer Halle dienen.

Für die beiden Grundstücke gaben die Grundstücksgemeinschaften J. / K. N-Weg bzw. J. / K. L-Weg als in der Steuererklärung angegebene Unternehmen am 17.3.2011 jeweils eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 ab (Bl. 1, 5 USt-Akte I). Beide Erklärungen sind sowohl von Herrn J. als auch vom Kläger unterschrieben. Aus den Erklärungen ergab sich insgesamt ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 37.632,51 EUR.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.8.2011 (Bl. 104 GA) verkaufte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken an Herrn J. zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 480.000 EUR.

Ab dem 15.9.2011 führte der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Grundstücksgemeinschaft J. / K. für den Prüfungszeitraum 2010 bis August 2011 durch. In dem Prüfbericht trafen die Prüfer u.a. die Feststellung, dass Herr J. ab dem 22.8.2011 Alleineigentümer beider Grundstücke war. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht verwiesen (Bl. 9 f USt-SP Akte).

Für das Jahr 2011 gab die Grundstücksgemeinschaft J. / K. unter der Steuernummer, die ihr zuvor für die Grundstücksgemeinschaft J. / K. N-Weg erteilt wurde (xxx/xxx/xxx) eine Umsatzsteuererklärung betreffend beide Grundstücke (L-Weg 1 und N-Weg 2) ab. Diese Erklärung ist am 30.8.2012 beim Beklagten eingegangen und nur von Herrn J. unterschrieben (Bl. 15 USt-Akte I). Aus der Erklärung ergab sich ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 432.951,30 EUR.

Am 20.9.2012 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuererklärung 2011 zu. Die Umsatzsteuer wurde erklärungsgemäß in Höhe von ./. 432.951,30 EUR festgesetzt (Bl. 19 USt-Akte I). Die Mitteilung der Zustimmung wurde adressiert an die Steuerberaterin S. T. als Empfangsbevollmächtigte für die J. / K. Grundstücksgemeinschaft. Am 28.5.2014 (Bl. 26 USt-Akte II) erging erneut eine Mitteilung über die Zustimmung der Erklärung für 2011. Diese Mitteilung wurde adressiert an die Steuerberaterin S. T. als Empfangsbevollmächtigte für Herrn J. als Gesamtrechtsnachfolger der Grundstücksgemeinschaft J. / K..

Für das Jahr 2010 machte der Beklagte einen Zustimmungsvorschlag in Höhe von ./.37.632,51 EUR (Bl. 11 R USt-Akte I). Dieser Zustimmungsvorschlag wurde ebenfalls adressiert an die Steuerberaterin S. T. als Empfangsbevollmächtigte für die J. / K. Grundstücksgemeinschaft. Später wurde auf diesem Zustimmungsvorschlag handschriftlich vermerkt „Unzutreffende Bekanntgabe, Erneute Bekanntgabe am 28.5.2014”. Mit Bescheid vom 28.5.2014 wurde sodann die Umsatzsteuer in Höhe von ./. 37.301,29 EUR festgesetzt (Bl. 13 USt-Akte I). Zur Begründung der abweichenden Festsetzung wurde auf die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung verwiesen. Der Bescheid wurde der Steuerberaterin S. T. als Empfangsbevollmächtigte für Herrn J. als Gesamtrechtsnachfolger der Grundstücksgemeinschaft J. / K. N-Weg 2 bekanntgegeben.

Der Beklagte zahlte die Vorsteuererstattungen in Höhe von 37.301,29 EUR für 2010 und in Höhe von 432.951,30 EUR für 2011, insgesamt 470.252,59 EUR, an Herrn J. aus.

Mit Schreiben vom 20.2.2014 (Bl. 5 Stockakte) beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung von 40 v.H. dieser Vors...

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