Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines personenbezogenen Merkmals derart, dass nur der Inhaber einer Taxi-Genehmigung selbst die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerermäßigung für Personenbeförderung an zwei Voraussetzungen, zum einen die Beförderungsart und zum anderen die Beförderungsstrecke. Beides sind objektiv an die Leistung und nicht an den Leistungserbringer anknüpfende Merkmale.

2. Soweit das Personenbeförderungsrecht die Beförderungsleistung und die Person des sie ausführenden Taxenunternehmers dahin verknüpft, dass nur fachlich geeignete Personen eine für die Personenbeförderung notwendige Genehmigung erhalten (§ 13 Abs. 1 PBefG), liegen dem spezifisch polizeirechtliche, nicht aber steuerliche Gründe zugrunde.

 

Normenkette

PBefG § 13 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen V R 4/15)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2006, ob Umsätze der Klägerin mit der Beförderung von Personen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 21.2.2005 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in H. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister (Handelsregisterauszug xxx des Amtsgerichts H) der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr U D und B T. Diese vertraten die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen.

Die Stadt H erteilte der Klägerin mit Datum vom 10.3.2005 bis zum 30.6.2008 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 1, 2 bis 5, 6, 7 und XX-XX 8. Mit Datum vom 24.10.2006 erteilte die Stadt H der Klägerin Genehmigungen nach § 49 PBefG für die Fahrzeuge XX-XX 9, 10 und 11. Die Genehmigungen wurden später teilweise auf andere Fahrzeuge umgeschrieben. Zur Führung der Geschäfte i. S. des PBefG wurden in sämtlichen Genehmigungsurkunden die beiden Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Klägerin verfügte über keine Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG.

Die Klägerin bezog im Streitjahr Personenbeförderungsleistungen mit Taxen von der Y GmbH. Die Y GmbH wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftvertrag vom 00.00.2006 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregisterauszug (xxx des Amtsgerichts H) der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Gründungsgesellschafter der Y GmbH waren die Klägerin mit einem Anteil von 88 %, L M mit einem Anteil von 10 % und U D mit einem Anteil von 2 %. Geschäftsführer der Y GmbH waren im Streitjahr U D und L M. Diese waren befugt, die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen zu vertreten. Ein Prokurist war im Streitjahr nicht bestellt.

Die Stadt H erteilte der Y GmbH mit Wirkung vom 1.9.2006 bis zum 30.6.2008 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23. Unter diesen amtlichen Kennzeichen wurden ausweislich der Fahrzeugscheine sowohl kleinere Kfz mit bis zu 5 Sitzplätzen (z.B. Mercedes E 200 CDI) als auch Busse mit bis zu 9 Sitzplätzen (z.B. VW Transporter, VW Caravelle) geführt. Die Taxi-Genehmigungen wurden später teilweise auf andere Fahrzeuge umgeschrieben. Zur Führung der Geschäfte wurden in sämtlichen Genehmigungsurkunden die beiden Geschäftsführer der Y GmbH bestellt. Vor der Y GmbH war U D Inhaber der genannten Genehmigungen nach § 47 PBefG.

Die Y GmbH ist seit ihrer Gründung auf Weisung der Klägerin tätig geworden und erbrachte auftragsgemäß Fahrten mit Taxen für die Klägerin insbesondere für den Kunden N GmbH & Co. KG (N). Das Personal der Klägerin und der Y GmbH arbeitete in denselben Büroräumen unter der Anschrift A-Straße 52 in 00000 H. Für die Klägerin und die Y GmbH wurden eine einheitliche Telefonzentrale und ein einheitlicher Funk betrieben, über welche die Fahrten vergeben wurden.

Die Klägerin, vertreten durch B T, und die Y GmbH, vertreten durch U D, schlossen im Streitjahr insgesamt drei als „Treuhandverträge” bezeichnete Vereinbarungen, nach denen sich die Y GmbH als Treuhänderin verpflichtete, eine Taxikonzession für ein Fahrzeug mit einem bestimmten amtlichen Kennzeichen bei der Stadt H zu beantragen und für die Klägerin als Treugeberin zu halten. Die Y GmbH durfte die Konzession nach der Vereinbarung für eigene Zwecke nutzen. Ein Entgelt sollte die Y GmbH von der Klägerin für ihre Tätigkeit ausdrücklich nicht erhalten. ...

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