Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Aufgabe des Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Mit einem bloßen Hinweis auf eine vollzogene Übertragung von GmbH-Anteilen und eines Einzelunternehmens in der Gewinnermittlung hat der Steuerpflichtige nicht alle steuerlich relevanten Sachverhaltsdetails offengelegt, so dass ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach Aufforderung zur Einreichung des Übertragungsvertrages und abweichender steuerlicher Sachverhaltswürdigung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.

2) Infolge der Übertragung von GmbH-Anteilen und des im Einzelunternehmen gehaltenen Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen gelöst, was zur Aufgabe des Besitzunternehmens führt.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2015; Aktenzeichen X R 16/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden und dabei ein Betriebsaufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuererhöhend erfasst werden durfte.

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Alleininhaber der Einzelfirma „M-Werk C Nachfolger A 2 eK” in E. Das Vermögen der Firma bestand im Wesentlichen aus dem Grundbesitz A-Straße 1 in E und den Anteilen an der „M-Werk C GmbH”, deren alleiniger Anteilseigner wiederum der Kläger war. Die Einzelfirma des Klägers überließ der GmbH den Grundbesitz AStraße 1 für deren betriebliche Zwecke.

Mit notarieller Vereinbarung vom 30.12.2002 (Notar I in E, UR-Nr. X/0000) übertrug der Kläger seinem Sohn seine GmbH-Beteiligung und das Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bzgl. der Übertragung des Einzelunternehmens behielt sich der Kläger auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchrecht, insbesondere am Grundbesitz vor.

Für den Fall, dass der Sohn den Gesellschaftsanteil bzw. das Einzelunternehmen und den Grundbesitz ohne schriftliche Zustimmung des Klägers ganz oder teilweise veräußerte oder belastete, stand dem Kläger ein Rücktrittsrecht zu. Zu den Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Kopie des Übertragungsvertrages in der Vertragsakte Bezug genommen.

Seit dem 16.01.2003 ist der Sohn des Klägers als Geschäftsführer der GmbH bestellt (vgl. Blatt 90 bis 92 der Gerichtsakte). Ausweislich der Kopie über die Änderung des Pachtvertrages über das Grundstück A-Straße 1 trat der Kläger noch in 2005 als Geschäftsführer der GmbH auf.

Am 30.07.2004 reichten die Kläger die Steuererklärung 2002 beim Finanzamt ein. Beigefügt war die Bilanz des Einzelunternehmens, in der unter der Rubrik „Erläuterung der rechtlichen Verhältnisse” auf den Übertragungsvertrag vom 30.12.2002 hingewiesen wurde (vgl. Blatt 18 der Bilanzakte).

Mit Bescheid vom 27.04.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2002 erklärungsgemäß fest. Die Veranlagung erfolgte bis auf die maschinell gesetzten Vorläufigkeiten endgültig.

Auf Aufforderung des Beklagten übersandten die Kläger am 12.04.2005 den Übertragungsvertrag vom 30.12.2002 zu den Finanzamtsakten. Mit Schreiben vom 13.04.2005 äußerte der Beklagte die Auffassung, dass die Veranlagung 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und der Betriebsaufgabegewinn aufgrund der Übertragung vom 30.12.2002 steuerlich zu erfassen sei. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens (Blatt 38 der Prüferhandakte) Bezug genommen. Aus einem Aktenvermerk vom 14.06.2005 ergibt sich die Rechtsauffassung, dass ein Betriebsaufgabegewinn nicht zu besteuern sei (vgl. Blatt 33/34 der Prüferhandakte).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Übertragung vom 30.12.2002 als Betriebsaufgabe zu bewerten und die aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen seien. Zu den Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 05.11.2007, Tz 2.4 und Tz 2.7 Bezug genommen.

In diesem Zusammenhang bat der Betriebsprüfer den Klägervertreter mit Schreiben vom 02.05.2007 (Blatt 172 ff. der Prüferhandakte) um Erläuterung, ob nach dem Übertragungsvertrag die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, den Lieferanten und der GmbH ebenfalls übergegangen sein sollten, sowie um Vorlage der entsprechenden Zustimmungserklärungen der Gläubiger. Der Klägervertreter legte dazu eine Stellungnahme des beurkundenden Notars vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 183 der Prüferhandakte). Zustimmungserklärungen der Gläubiger wurden weder in Beantwortung des Schreibens vom 02.05.2007 noch später vorgelegt.

Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 22.02.2008 einen Einkommensteueränderungsbescheid 2002, in dem er einen von der Betriebsprüfung ermittelten ...

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