Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzierung einer erworbenen Pensionsrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem entgeltlichen Betriebserwerb ist eine übernommene Pensionsverpflichtung mit dem - anteiligen - Kaufpreis zu bewerten. Dieser Wert ist auch für die folgenden Bilanzstichtage maßgeblich, solange bis der sich nach § 6a EStG ergebende Wert erreicht ist.

Der im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG "unmittelbar vorausgegangene Veranlagungszeitraum" kann auch dann nicht mehrere Kalenderjahre zurückliegen, wenn zwischendurch ein Organschaftsverhältnis mit dem Verlustbetrieb als Organgesellschaft bestanden hat.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7, § 10d Abs. 1 S. 1; KStG § 14 Abs. 1, § 17; EStG § 6a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen I R 69/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Pensionsrückstellung nach der entgeltlichen Übertragung der dieser zugrunde liegenden Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Betriebserwerbs sowie darüber, ob nach Beendigung einer Organschaft ein Verlustrücktrag in das letzte der Organschaft vorangehende Jahr möglich ist.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 22.6.1999 gegründete GmbH. Zum 1.11.1999 erwarb die A-GmbH & Co KG sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Die Firma der Klägerin wurde in B-GmbH geändert, ihr Sitz nach X-Stadt verlegt und als neuer Gegenstand des Unternehmens die … bestimmt. Im Jahr 2003 veräußerte die zwischenzeitlich in eine Aktiengesellschaft umgewandelte und nunmehr als C-AG firmierende Alleingesellschafterin die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile an der Klägerin. Offenbar in diesem Zusammenhang wurde der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin von X-Stadt nach Y-Stadt verlegt.

Seit dem Jahr 2008 firmiert die Klägerin als D-GmbH. Der Gegenstand ihres Unternehmens wurde in … geändert.

Erwerb eines Fertigungsbetriebs unter Übernahme der Pensionsverpflichtungen

Mit einem Betriebsveräußerungsvertrag vom 12.11.1999 erwarb die Klägerin von der E-GmbH einen Betrieb zur Fertigung von Arzneimitteln in X-Stadt (im Folgenden: Fertigungsbetrieb) und führte diesen fort. Die Übertragung sollte mit wirtschaftlicher und soweit möglich auch rechtlicher Wirkung zum 1.11.1999, im Übrigen mit sofortiger Wirkung erfolgen (§ 3 Abs. 1 des Betriebsveräußerungsvertrags). Kaufgegenstand waren zunächst sämtliche zum Fertigungsbetrieb gehörende und im Betriebsveräußerungsvertrag näher bezeichnete Gegenstände des Sachanlagevermögens (§ 1 Abs. 1 des Betriebsveräußerungsvertrags). Des Weiteren wurden im Betriebsveräußerungsvertrag näher bezeichnete Kunden- und sonstige Verträge auf die Klägerin übertragen (§ 1 Abs. 2 des Betriebsveräußerungsvertrags). Das zum Fertigungsbetrieb gehörende Betriebsgrundstück erwarb die Klägerin mit einem gesonderten Grundstückskaufvertrag von der E-GmbH (§ 1 Abs. 3 des Betriebsveräußerungsvertrags sowie Grundstückskaufvertrag vom 11.11.1999, siehe hierzu auch den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1999, Anlage 5 Seite 4). Weitere Grundstücke wurden zum Teil ebenfalls mit einem gesonderten Grundstückkaufvertrag von einer weiteren Gesellschaft, der F-GmbH, erworben (§ 1 Abs. 4 des Betriebsveräußerungsvertrags) und zum Teil der Klägerin noch zum Kauf angeboten (§ 1 Abs. 5 des Betriebsveräußerungsvertrags). Über bestimmte Gebäudeteilflächen schlossen die E-GmbH und die Klägerin einen gesonderten Mietvertrag (vgl. § 6 Abs. 1 des Betriebsveräußerungsvertrags). Dem Fertigungsbetrieb waren nach Auffassung der Vertragsparteien 81 im Betriebsveräußerungsvertrag näher bezeichnete Arbeitnehmer der E-GmbH zuzuordnen. Die E-GmbH und die Klägerin gingen davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern gemäß § 613a BGB auf die Klägerin übergingen (§ 7 Abs. 1 des Betriebsveräußerungsvertrags). Die Klägerin übernahm hierbei die aufgrund von Pensionszusagen der E-GmbH bestehenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsveräußerungsvertrags). Diese bewerteten die Vertragsparteien auf den Übertragungsstichtag 1.11.1999 unter Berücksichtigung eines Abzinsungszinssatzes von 6 % mit 3.336.648 DM. Diesen Betrag hatte die E-GmbH der Klägerin zu erstatten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Betriebsveräußerungsvertrags). Des Weiteren hatte die E-GmbH der Klägerin einen Betrag von insgesamt 547.000 DM für die zum Übertragungsstichtag noch offenen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die bis dahin angefallenen und nicht ausgeglichenen Überstunden, für die Berufsgenossenschaft sowie für nach dem Stichtag an die Arbeitnehmer zu zahlende Jubiläumszuwendungen zu erstatten (§ 7 Abs. 4 des Betriebsveräußerungsvertrags). Es wurde vereinbart, dass die Klägerin mit Ausnahme bestimmter weiterer näher bezeichneter Verpflichtungen keine weiteren Verbindlichkeiten oder anderen Passiva der E-GmbH in Bezug auf den Fertigungsbetrieb übernahm (§ 1 Abs. 6 des Betriebsveräußerungsvertrags). Bezüglich des Kaufpreises wurde die folgende Vereinbarung getroffen: Es wurde ein Kaufpreis ...

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