Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswertsbewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne des BewG und ist für sich zu bewerten.

2) Zum Grundvermögen gehörende Standortflächen von Windkraftanlagen sind nicht im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit miteinander verbunden, wenn dazwischen liegende Teilflächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind.

 

Normenkette

BewG §§ 33, 68, 70, 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2012; Aktenzeichen II R 25/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Einheitsbewertung von Grundstücksflächen, die mit Windkraftanlagen (Windräder) bebaut sind.

Der Rechtsvorgänger des Klägers, Herr E 2, war Eigentümer der im Grundbuch von U, Blatt …, Amtsgericht A, eingetragenen Grundstücke. Nach dessen Tod am 13.09.2001 wurde Herr E 3 als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Grundstücke. Dieser hat die Grundstücke durch notariellen Vertrag vom 29.06.2003 auf den Kläger im Wege der vorweggenommen Erbfolge übereignet.

Am 12./19.02.1999 hatten Herr E 2 als Verpächter und die seinerzeit noch nicht gegründete Windpark O GmbH & Co. KG, vertreten durch die Herren N und C, als Pächter einen „Nutzungsvertrag” geschlossen. Darin gestattete der Grundstückseigentümer dem Pächter die Errichtung und den Betrieb von 8 bis 12 Windkraftanlagen (Windpark) auf den Grundstücken Gemarkung U, Blatt, Flur …, Flurstück … (Gesamtgröße 4,0666 ha) und Flurstück 9 (Gesamtgröße 83,3754 ha), wobei das Nutzungsrecht durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert werden sollte. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass die vom Windpark in Anspruch genommenen Flächen sich nur auf die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichneten Teilflächen erstrecken würden. Diese Teilflächen sollten nach der Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung vermessen und katasteramtlich fortgeführt werden. Der Verpächter erklärte sich bereit, dem Pächter die entsprechende Zuwegung von den öffentlichen Straßen und Wegen, soweit sie über seinen Grundbesitz verläuft, zur Verfügung zu stellen (vgl. § 1 Ziffern 1, 5 und 7 des Vertrages). Ferner wurde dem Verpächter das Recht eingeräumt, die nicht vom Pächter in Anspruch genommenen Flächen weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen (vgl. § 4 Ziffer 1 des Vertrages). Zu den weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den „Nutzungsvertrag” (vgl. Blatt 5 bis 15 des Einspruchshefters) Bezug genommen.

Wie vertraglich vorgesehen, wurden die im Nutzungsvertrag für den Windpark vorgesehenen Flächen vermessen und im Jahre 2000 zehn Windkraftanlagen errichtet. Das neu vermessene 75.214 qm große Grundstück erhielt die Bezeichnung Flurstück …, Flur … Gemarkung U. Ausweislich des vom Katasteramt A erstellten ALB Beziehersekundärnachweises Flurstücks-Eigentümernachweis vom 22.06.2005 in Verbindung mit dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers wird das streitbefangen Flurstück (Flur …, Flurstück …, Gemarkung U) tatsächlich wie folgt genutzt:

Standort-Nr. Windkraftanlagen

Gebäude- und Freiflächen zu Versorgungsanlagen

Ackerland

Unland

Weg, Fahrweg

insgesamt

qm

qm

qm

qm

qm

1.

933

4.387

2.

955

4.363

3.

990

4.492

4.

940

4.378

5.

1.000

4.318

6.

887

4.430

7.

892

6.765

8.

968

4.298

53

9.

1.206

3.829

277

10.

1.054

4.343

Verbindung zwischen 6. und 7.

119

3.828

48

Weg Nord 1.-6.

9.402

Weg Süd 7.-10.

6.069

9.944

49.431

378

15.461

75.214

Diese tatsächliche Nutzung ist auch bezogen auf den Stichtag 01.01.2006 zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 01.10.2009 sowie der Ablichtung der Katasterkarte (vgl. Blatt 53 bis 57 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Bei den Teilflächen zwischen den dort mit den Ziffern 1. bis 6. sowie 7. bis 10. gekennzeichneten Standorten der Windkraftanlagen handelt es sich um einen bereits vor der Vermessung existierenden und nach wie vor dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Grundstückeigentümers dienenden Weg. Die Teilflächen, der mit 1. bis 10. bezifferten Standorte, die den Windkraftanlagen nicht als befestigte Flächen dienen, werden vom Grundstückseigentümer ebenfalls weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Dies gilt auch für die Teilfläche zwischen den Standorten der Windkraftanlagen Nr. 6 und 7, bei der es sich nicht um einen Weg handelt. Zu den weiteren Gegebenheiten wird auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Blatt 1 bis 10 und 13 bis 18 der Einheitswertakte), auf die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Karte des Amtes für Geoinformationen des Kreises A vom 18.09.2009 sowie der hiervon gefertigten Kopie (vgl. Blatt 57 der Gerichtsakte) und auf die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Fotos verwiesen.

Das streitbefangene Flurstück liegt im Geltungsbereich eines am 20.11.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans, in dem die Art der baulichen Nutzung als sonstiges Sondernutzungsgebiet mit der Bezeichnung „WEP = Windenergiepark, Gebiet für Anlagen, die der Winden...

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