Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft mit Seminarveranstaltungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 a UStG erstreckt sich nicht auf Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die anlässlich einer Seminarveranstaltung durch eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erbracht werden.

2) Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen unterliegen trotz Unterhaltens eines Katalogzweckbetriebs nach § 68 Nr. 8 AO nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, wenn sich die Einrichtung in ihrer Gesamtausrichtung nicht mehr als Zweckbetrieb darstellt (gegen OFD Magdeburg, Vfg. v. 29.11.2001 - S 0187 - 11 - St 217 - und OFD Rheinland, Vfg. v. 6.2.2006 - S 74219 - 1000 St 435).

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8a; AO § § 51 ff, § 68 Nr. 8; UStG § 4 Nr. 22 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2012; Aktenzeichen V R 14/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin (Klin.) im Streitjahr 2007 mit von ihr veranstalteten Seminaren im Zusammenhang stehenden Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.

Die Klin. ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 10.02.2005 die Förderung der politischen und sozialen Bildung, insbesondere die Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern. Sie strebt an, die Bildungsteilnehmer darin zu unterstützen, sich am gesellschaftlichen und politischen Leben gestaltend zu beteiligen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung (AO), ist laut § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages selbstlos tätig und verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag hingewiesen.

Im Streitjahr bot die Klin. Seminare für Betriebs- und Personalräte an, in denen z.B. Kenntnisse im Arbeitsrecht, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Schwerbehindertenrecht vermittelt wurden. Bei einer für die Voranmeldungszeiträume 01/2007 bis 08/2007 durchgeführten USt-Sonderprüfung (Sp) stellte der Prüfer fest, dass die Klin., die über keine eigenen Unterkunftsmöglichkeiten verfügte, die Teilnehmer an ihren Seminaren in von ihr angemieteten Räumen unterbrachte, soweit dies von den Seminarteilnehmern gewünscht wurde. Die Klin. berechnete laut ihren Preisangaben z.B. im Internet den Teilnehmern an ihren Veranstaltungen einen Seminarpreis „zzgl. Hotelleistungen”, wobei die Höhe der Kosten für die Hotelleistungen einschließlich Verpflegung von der jeweiligen Unterkunft abhing. Die ihr in Rechnung gestellten Übernachtungs- und Verpflegungskosten berechnete die Klin. an die Seminarteilnehmer unter Anwendung des ermäßigten USt-Satzes weiter. Der Prüfer ging davon aus, dass die Klin. eine „ähnliche Einrichtung” im Sinne des § 68 Nr. 8 AO sei, und nahm an, dass die Klin. zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – einerseits Seminare und andererseits Unterkunft mit Verpflegung – geführt habe, die nach seiner Auffassung jeweils die Voraussetzungen des § 68 Nr. 8 AO erfüllten und deshalb als gesonderte Zweckbetriebe zu berücksichtigen seien. Die von der Klin. an die Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen unterlägen der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz, weil die Klin. diese Leistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit vergleichbaren, aber dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer (Hotels, pp.) erbracht habe. Die Seminarteilnehmer hätten Unterbringung und Verpflegung auch direkt von den Tagungshotels beziehen können, in denen die Klin. ihre Seminare abgehalten habe. Die Einnahmen der Klin. aus der Unterbringung und Verpflegung seien zusätzliche Einnahmen, da der Zweckbetrieb „Unterkunft mit Verpflegung” sich aus diesen zusätzlichen Einnahmen zu 100 % finanziere. Die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen seien keine Hilfsumsätze zu den Unterrichtsleistungen (Sp-Bericht vom 25.10.2007, Tz. 15, Tz. 16).

Das FA erließ am 04.01.2008 geänderte USt-Vorauszahlungsbescheide für 01/2007 bis 06/2007 sowie 08/2007, in denen es die von der Klin. an die Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen mit dem Regelsteuersatz besteuerte. Gegen diese Bescheide legte die Klin. Einspruch ein u.a. unter Hinweis auf die Verfügung der OFD Magdeburg vom 29.11.2001 (S 0187-11-St 217) bzw. auf die Verfügung der OFD Rheinland vom 06.02.2006 (S 74219 – 1000 – St 435). Nach diesen Verfügungen habe sie die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit ausgeführt, so dass diese Leistungen der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsent...

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