Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einbringung von Grundbesitz in das Vermögen einer Personengesellschaft kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Der Gesamtplan des Steuerpflichtigen ist für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 22/07)

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 22/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Bildung einer 6b-Rücklage.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 11. März 1998 gegründete Kommanditgesellschaft. Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Gesellschaft der An- und Verkauf von Grundstücken, die Bestellung von Erbbaurechten und deren schlüsselfertige Bebauung durch Nachunternehmer, die Vermietung dieser Baulichkeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte.

Alleiniger Kommanditist der Gesellschaft ist Herr S. C. mit einer Kommanditeinlage von 50.000,00 DM, die er durch Einbringung seines landwirtschaftlichen Betriebes zu Buchwerten erbrachte. Dieser Betrieb war ihm von seinen Eltern – mit Ausnahme einer kleineren Fläche, die auf seinen Bruder übertragen werden sollte – mit Vertrag vom …1995 gegen die Gewährung von Versorgungsleistungen übertragen worden. Die Eltern des Herrn S. C. bewirtschafteten den Betrieb im Nebenerwerb weiter. Am …1997 gab er die Vermessung der übertragenen Fläche in Auftrag. Es entstanden 30 Bauplätze, von der bebaubaren Fläche war eine Teilfläche von 9.941 qm vermessen worden.

Mit Verträgen vom …1998 und …..1998 veräußerte die Klägerin Straßenflächen an die Stadt und begann mit Verträgen vom …1998 mit der Veräußerung der Baugrundstücke. Die Vermarktung erfolgte durch die Volksbank X.. In den Streitjahren wurden 29 Grundstücke vermarktet, davon wurden wenigstens 9 veräußert. An 19 Grundstücken wurden Erbbaurechte bestellt. In den Veräußerungsjahren stellte die Klägerin in ihren Bilanzen für das Jahr 1998 eine 6b-Rücklage in Höhe von … DM und für das Jahr 1999 in Höhe von … DM ein. Den Gewinn stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 12. April 2000 von 1998 auf ./. … DM und für 1999 mit Bescheid vom 20.12.2000 auf … DM fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auf Grund einer Anordnung vom 25.09.2001 führte das Finanzamt für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebsprüfungen Y. bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u. a. hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 und 1999 durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der landwirtschaftliche Betrieb ursprünglich Anlagevermögen des Herrn I. C. (des Vaters des Kommanditisten der Klägerin) gewesen sei. Durch die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Kommanditisten, Herrn S. C., habe sich an dieser Betriebsvermögenseigenschaft und auch an der Eigenschaft als Anlagevermögen zunächst nichts geändert. Eine solche Änderung sei auch nicht durch die Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes in das Gesamthandvermögen der Klägerin geschehen. Denn diese verfüge als gewerblich tätige Personengesellschaft über Betriebsvermögen. Anders verhalte es sich jedoch mit den verkauften Grundstücken. Diese seien nicht mehr dazu bestimmt gewesen, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Vielmehr seien sie zur Veräußerung bestimmt gewesen und deshalb dem Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen. Eine derartige Zweckbestimmung ergebe sich auch aus dem Unternehmenszweck der Klägerin und aus dem Umstand, dass 40 % der Grundstücke verkauft worden seien. Im Hinblick auf die Veräußerung von Umlaufvermögen sei die Bildung einer 6b-Rücklage fehlerhaft, weshalb der Gewinn für 1998 um … DM und 1999 … DM zu erhöhen sei.

Die Feststellungen der Betriebsprüfung machte sich der Beklagte zu Eigen und setzte mit Änderungsbescheiden vom 02. April 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf … DM (1998) und … DM (1999) fest. Den bereits gegen die Ursprungsbescheide eingelegten Einspruch wies er mit Entscheidung vom 04. April 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus: Mit der Parzellierung der Grundstücke zu neuen wirtschaftlichen Einheiten und der Gründung der GmbH & Co. KG unter Einbringung der Flächen in diese, sei insbesondere unter Berücksichtigung des im Gesellschaftsvertrag angegebenen Gesellschaftszweckes und des Umstandes, dass 40 % der zur vermarktenden Grundstücke veräußert worden seien, von einer Unwidmung von Anlagevermögen zum Umlaufvermögen auszugehen. Dafür spreche auch die Einschaltung der Volksbank als Makler.

Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage führt die Klägerin aus: Durch die Aktivitäten des Herrn C. – Auftrag zur Parzellierung und Vermessung im Oktober 1997, Gründung der GmbH & Co. KG, Einschaltung der Volksbank X. zur Vermarktung der Grundstücke sei keinesfalls eine Umlaufvermögen begründende Änderung eingetreten. Denn die Klägerin habe weder die Aufstellung des Bebauungsplanes beantr...

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