Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei mehrstufiger Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine einheitliche Berufsausbildung ist nicht gegeben, wenn die berufspraktischen Erfahrungen im erlernten Ausbildungsberuf (hier der Ausbildung zur Bankkauffrau) unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses (Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin) ist. Die weitere Ausbildungsmaßnahme ist dann keine erstmalige Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG, sondern eine Weiterbildung.

2) § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eltern von erwerbstätigen Kindern werden hierdurch im Verhältnis zu Eltern nicht erwerbstätiger Kinder nicht benachteiligt, weil der Gesetzeszweck, die Unterstützung in Zeiten einer „typische Unterhaltssituation”, bei Eltern von erwerbstätigen Kindern nicht besteht. Auch für die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung besteht ein sachlicher Grund, weil in aller Regel nur während der Erstausbildung eine typische Unterhaltssituation gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3; GG Art. 3 Abs. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen III R 2/18)

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen III R 2/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tochter des Klägers mit ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau und der sich anschließenden Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung durchlaufen hat.

Die am 02.12.1991 geborene Tochter des Klägers, Frau E 2, bestand am 17.01.2013 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Bankkauffrau”. Ihre Abschlussprüfung absolvierte sie in den Fächern „Bankwirtschaft”, „Rechnungswesen und Steuerung”, „Wirtschafts- und Sozialkunde” und „Kundenberatung”.

Ebenfalls im Januar 2013 nahm sie in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb, der Bank 1, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf.

Mit Schreiben vom 15.03.2013 bewarb sie sich bei der Fachschule für Wirtschaft (Fachrichtung Absatzwirtschaft) bei dem Berufskolleg der Stadt A für das Schuljahr 2013/2014. Nach Erhalt einer Zusage nahm sie das Studium im September 2013 auf.

Bei dem Studium handelt es sich um ein staatlich anerkanntes Studium in Teilzeitform (montags und mittwochs in der Zeit von 18:00 bis 21:15 Uhr sowie samstags in der Zeit von 8:05 bis 13:15 Uhr) mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin” bzw. „Staatlich geprüfter Betriebswirt”. Die Zulassung zum Studium setzt die Fachoberschulreife, den Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung und einen Berufsschulabschluss voraus. Zudem müssen die Studierenden mindestens ein Jahr Berufserfahrung in ihrem Ausbildungsberuf gesammelt haben, wobei dieses Jahr auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann. Beginn der Ausbildung ist stets der erste Schultag nach den Sommerferien in Nordrhein-Westfalen. Unter Hinweis auf die begrenzte Anzahl an Studienplätzen wird auf der Internetseite der Fachschule dazu geraten, sich frühzeitig – ab Oktober des Vorjahres – anzumelden. Zu den Studieninhalten gehören die Fächer „Betriebswirtschaftslehre”, „Absatzwirtschaft”, „Wirtschaftsinformatik”, „Deutsch / Kommunikation”, „Personalwesen”, „Wirtschaftsmathematik / Statistik”, „Wirtschafts- und Arbeitsrecht”, „Rechnungswesen”, „Wirtschaftsenglisch” und „Volkswirtschaftslehre / Politik”.

Die Beschäftigung der Tochter bei der Bank 1 endete mit Ablauf des Jahres 2014. Am 01.01.2015 nahm sie eine Beschäftigung bei der N GmbH auf. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug auch hier 40 Stunden. Die Beschäftigung dauert an.

Am 17.12.2016 bestand die Tochter die Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft.

Im März 2017 beantragte der Kläger die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 und führte unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2015 (V R 27/14) zur Begründung an, seine Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung erst im Dezember 2016 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft absolviert.

Die Beklagte lehnte den Antrag für den Zeitraum von Februar 2013 bis einschließlich Dezember 2016 mit der Begründung ab, bereits die Ausbildung zur Bankkauffrau stelle eine erstmalige Berufsausbildung dar; die aufgenommene Erwerbstätigkeit stünde daher einer Kindergeldfestsetzung entgegen (Ablehnungsbescheid vom 29.03.2017).

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, seine Tochter habe die Ausbildung zur Bankkauffrau nur absolviert, um unmittelbar im Anschluss – d.h. zum nächstmöglichen Zeitpunkt – die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin beginnen zu können. Ohne die Ausbildung zur Bankkauffrau sei eine Zulassung bei der Fachschule für Wirtschaft nicht möglich gewesen.

Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet z...

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