Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zurechnung gem. § 8b Abs. 5 KStG bei Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Erhöhung des gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft um den Betrag im Sinne des § 8b Abs. 5 KStG ist nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 9 Nr. 7; KStG §§ 15, 8b Abs. 5; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen I R 39/14)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist zum Gewerbesteuermessbetrag, ob bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 8 Nr. 5 GewStG bei der Organträgerin eine Hinzurechnung von gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben wegen einer im Gewerbeertrag der Organgesellschaft enthaltenen Dividende vorzunehmen ist.

Komplementärin der Klägerin ist die nicht am Kapital beteiligte Z Verwaltungs GmbH; Kommanditistin ist die Z J B.V., inzwischen umbenannt in Z K H B.V..

Die Klägerin ist zu 100 % an der Z K GmbH beteiligt. Zwischen ihr und der Z K GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die Klägerin ist Organträgerin und die Z K GmbH Organgesellschaft.

Die Z K GmbH wiederum ist zu 72,3 % an der Z Italia S.p.A. beteiligt.

Im Veranlagungszeitraum 2006 erhielt die Z K GmbH von der Z Italia S.p.A. eine Dividende in Höhe von … EUR.

Zur Gewerbesteuer 2006 wurde der Gewerbeertrag der Organgesellschaft gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 7 GewStG, die die Anwendung des § 8b KStG bei der Organgesellschaft ausschließen, nach der Bruttomethode ermittelt. Der Gewinn einschließlich Dividende wurde gemäß § 9 Nr. 7 GewStG um die Dividende gekürzt. Die Klägerin als Organträgerin erfasste diesen Gewerbeertrag der Organgesellschaft und nahm keine Hinzurechnung gemäß § 2 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 7 Satz 3, Nr. 2a Satz 4 GewStG (in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006, die gemäß § 36 Abs. 8 Satz 5 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden ist) i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG bezogen auf die Dividende vor.

Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.08.2003, BStBl. I 2003, 437, die Auffassung, nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG seien keine Gewinnanteile im Sinne des § 7 GewStG und daher bei der Organträgerin nach § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen (Anwendung der Nettomethode auf der Ebene der Organträgerin). Den Hinzurechnungsbetrag ermittelte der Beklagte mit … EUR. Unter Hinzurechnung dieses Betrages erließ der Beklagte den gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 30.11.2011.

Den dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, für gewerbesteuerliche Zwecke gelte die Organgesellschaft als Betriebsstätte der Organträgerin. Gleichwohl seien der Gewerbeertrag der Organgesellschaft und der Organträgerin getrennt zu ermitteln. Der ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft werde dann der Organträgerin zugerechnet.

Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft werde gemäß § 7 Satz 1 GewStG ausgehend vom nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn berechnet. Aufgrund der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG sei die Dividende in vollem Umfang in diesem Gewinn enthalten. Dieser Gewinn sei gemäß § 9 Nr. 7 GewStG in voller Höhe um die Dividende zu kürzen. Da § 8b KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden sei, sei die Kürzung nicht um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 9 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG zu mindern. Der vollständig um die Dividende bereinigte Gewerbeertrag der Organgesellschaft werde anschließend der Organträgerin zugerechnet. Auf den zugerechneten Gewerbeertrag finde bei der Organträgerin § 8b KStG Anwendung. Wegen der vollständigen Kürzung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft um die Dividende liege bei der Organträgerin insoweit kein Gewerbeertrag vor, bei dem § 8b KStG zur Anwendung kommen könne (Gosch in Blümich § 9 GewStG Rz. 187a; Stangl, Beihefter zur DStR 4/2013, 11 ff.: Kohlruss, DStR 2006, 2291 ff.; Frotscher, Unternehmerbesteuerung 2009, 430; Müller/Stöcker, Die Organschaft, S. 238).

Die Klägerin beantragt,

  1. den Gewerbesteuermessbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2006 auf … EUR herabgesetzt wird;
  2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Zurechnung des Gewerbeertrags im Rahmen einer bestehenden Organschaft dürfe weder zu einer Besser- noch Schlechterstellung hinsichtlich der Besteuerung der Dividenden bei der Organträgerin führen. Mit der Zusammenrechnung dürften keine gewerbesteuerlichen Doppelerfassungen oder doppelte Begünstigungen verbunden sein. Die Besteuerung der Dividendenerträge bei der Organträgerin sei daher so vorzunehmen, als habe sie selbst die Div...

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