Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlösung der Inhaberschuldverschreibung "XETRA-Gold" nicht steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Rückgabe einer Inhaberschuldverschreibung an den Emittenten ist keine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

2) Die "XETRA-Gold" Inhaberschuldverschreibung ist keine sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung „XETRA-Gold” steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist.

Der Kläger (Kl.) erwarb zwischen dem 24.02.2009 und dem 15.12.2011, 10.24 Uhr insgesamt xxx Stück XETRA Gold Inhaberschuldverschreibungen ISIN-Wertpapiernummer: DE000A0S9GB0 der Deutschen Börse Commodities GmbH mit Sitz in 65706 Eschborn, Deutschland. Gemäß Ziffer 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapier-Prospektes verbrieft jede einzelne Schuldverschreibung das Recht des Gläubigers, von der Emittentin (a) Lieferung von einem Gramm Gold nach Maßgabe dieser Emissionsbedingungen oder (b) unter den in § 4 genannten Voraussetzungen die Zahlung eines nach Maßgabe dieser Bestimmung ermittelten Geldbetrages zu verlangen. Gemäß Ziffer 6, § 3 der Emissionsbedingungen muss der Gläubiger zur Geltendmachung des Lieferungsanspruchs (a) seiner Depot führenden Bank (die „depotführenden Bank”) ein schriftliches Lieferungsverlangen (das „Lieferungsverlangen”) zur Weiterleitung an die Rücknahmestelle übermitteln, das die in Absatz (3) bezeichneten Angaben enthalten muss und (b) die Schuldverschreibungen, bezüglich derer das Lieferungsverlangen geltend gemacht wird, durch die depotführende Bank bei der Rücknahmestelle einreichen. Ist ein Gläubiger aus rechtlichen Gründen, insbesondere auf Grund für ihn geltender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, daran gehindert, eine Lieferung von Gold zu erhalten, kann ein solcher Gläubiger von der Emittenten verlangen, dass die betreffenden Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt werden, Ziffer 6, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Emissionsbedingungen.

Im Streitjahr 2011 machte der Kl. drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch und zwar über × Teilschuldverschreibungen XETRA-Gold (x kg Gold) am 14.07.2011 über y Teilschuldverschreibungen XETRA-Gold (y kg Gold) am 05.12.2011 und über z Teilschuldverschreibungen XETRA-Gold (z kg Gold – ohne Datum). Die S-Bank, bei welcher der Kl. ein Wertpapierdepot mit den vorgenannten Teilschuldverschreibungen XETRA-Gold und anderen Wertpapieren unterhält, rechnete (= Depotbuchung bzw. Belastung) den Auftrag über × am 20.12.2011, den Auftrag über y Stück am 22.12.2011 und den Auftrag über z Stück am 28.12.2011 (jeweils Schlusstag) ab. Entsprechend Randziffer 57 des Schreibens des Bundesministerium der Finanzen – VV DEU BMF 2009-12-22 IV C 1-S 2252/08/10004 vom 22.12.2009 (künftig BMF-Schr. v. 22.12.2009) wertete die S-Bank die Ausübung der Lieferungsansprüche auf Gold als Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und errechnete insgesamt einen Differenzgewinn von 3aaa EUR (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung des Kl. in seiner Einkommensteuererklärung 2011, die Depotbelastungen der S-Bank, Gerichtsakte Bl. 40-45 und auf die Seite 11 der „Erträgnisaufstellung für das Jahr 2011 für ihre privaten Kapitalerträge” für den Kl. von der S-Bank vom 27.02.2012 und auf die dazu eingereichte Einzelaufstellung vom 28.02.2014 Bezug genommen).

Mit der ESt-Erklärung für 2011 reichten die Kl. für den Kl. eine Steuerbescheinigung der S-Bank vom 24.02.2012 ein. Darin werden Gewinne aus Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 2aaa EUR bescheinigt. Die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien und die Höhe des nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG werden mit jeweils 0,00 EUR ausgewiesen. Die Kl. beantragten, die 2aaa EUR, die sie in Zeile 7 der Anlage KAP 2011 erklärten, nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Außerdem beantragten sie in Zeile 12 der Anlage KAP, nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 1aaa EUR zu berücksichtigen. Diesen Betrag errechneten die steuerlich beratenen Kl. aus der Differenz der Summe der Differenzgewinne aus den umgewandelten XETRA-Gold Teilinhaberschuldverschreibungen in Höhe von 3aaa EUR abzüglich des von der S-Bank in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Differenzgewinnes i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG von 2aaa EUR.

Diesen Anträgen folgte der Beklagte (Bekl.) im ESt-Bescheid vom 20.09.2012 nicht, sondern besteuerte die yyy EUR nach §§ 20, 32d Abs. 1 EStG. Mit Bescheid vom 20.09.2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt auf den 31.12.2011 stellte der Bekl. den verbleibenden Verlustvortrag des Kl. entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis...

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