Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerblich

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb einer Blindenführerhundeschule ist gewerbesteuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen VIII R 11/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betrieb einer Blindenführhundeschule einen Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellt.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 eine Blindenführhundeschule in E. Sie bildet junge Hunde zu Blindenführhunden aus. Die Ausbildung dauert im Regelfall ein halbes Jahr. Jährlich bildet die Klägerin drei bis fünf Hunde aus. Üblicherweise ist es vom Ablauf so, dass sehbehinderte Menschen zunächst Kontakt zur Klägerin aufnehmen, um abzustimmen, welche Hunderasse den eigenen Charaktereigenschaften sowie den örtlichen Begebenheiten am ehesten entspricht. Sodann erwirbt die Klägerin – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – einen dementsprechenden Welpen, den sie selbst aufzieht oder in eine Patenfamilie gibt. Zu späterer Zeit beginnt die Ausbildung mit der Eingewöhnung des Hundes in das bestehende Rudel. Hieran schließt das Training im Führgeschirr an, gefolgt vom Gehorsams- und Hindernistraining (z.B. Boden- und Seitenhindernisse), das sich sowohl zeitlich als auch vom Schwierigkeitsgrad stetig intensiviert. Bereits während der Ausbildung kommt es zu ersten Kontakten zwischen dem auszubildenden Hund und dem zukünftigen Besitzer. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase des Hundes an den Sehbehinderten, die bis zu einem Monat andauern kann und in der die Klägerin einführend und prozessbegleitend zur Seite steht. Die Übergabephase schließt mit einer Prüfung am Wohnort des Sehbehinderten ab. Diese Prüfung wird von einem – regelmäßig von den Krankenkassen bestellten – Gespannprüfer abgenommen. Nach der Ausbildung und Prüfung veräußert die Klägerin den Blindenführhund an die jeweilige Krankenkasse des sehbehinderten Menschen, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkennt. Der wesentliche Teil des Veräußerungspreises entfällt auf die Ausbildung des Hundes; die Kosten hierfür berechnet die Klägerin auf Basis einer Mischkalkulation (6-monatige Ausbildung / 5 Arbeitstage je Woche / 2 Std. 40 Min. je Tag / 42,00 EUR je Stunde). Die Krankenkasse überträgt die Haltereigenschaft des Blindenführhunds sodann auf den sehbehinderten Menschen.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bilanzierung. Die Erlöse für das Streitjahr 2011 betrugen X EUR und setzten sich wie folgt zusammen:

Erlöse Blindenführhunde (7 v.H. USt)

X EUR

Erlöse Tierfutterverkauf (7 v.H. USt)

X EUR

Erlöse Einarbeitung (7 v.H. USt)

X EUR

Erlöse Nachbetreuung (19 v.H. USt)

X EUR

Erlöse Grundausstattung (19 v.H. USt)

X EUR

Sonstige Erlöse (19 v.H. USt)

X EUR

Erlösschmälerungen (7 v.H. USt)

X EUR

Umsatzerlöse (§ 25a UStG)

X EUR

Die Klägerin erklärte den Gewinn des Jahres 2011 – wie auch in den Vorjahren – als einen solchen aus Gewerbebetrieb. Auf Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2011 auf X EUR fest (Bescheid vom 17.5.2013).

Die Klägerin erhob gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid – ebenso wie gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 – Einspruch und begehrte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte sie an: Sie erziele Einkünfte aus selbstständiger, nicht gewerbesteuerpflichtiger Arbeit. Sie bilde höchstpersönlich Hunde aus, die später als Führhunde für sehbehinderte Menschen eingesetzt würden. Ebenso lerne sie sehbehinderte Menschen an, mit den vorher ausgebildeten Hunden umzugehen. Die Arbeitsleistung werde höchstpersönlich erbracht. Sie sei als Ausbilderin für Führhunde bei der Krankenkasse anerkannt. Die Ausbildung an den Hunden sei eine geistige Leistung, die sie – die Klägerin – eigenverantwortlich ausübe. Sie erhalte den Auftrag, einen Hund so zu erziehen, dass er sich zu einem Blindenführhund eigne.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück und führte aus, die Klägerin erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterlägen. Es handele sich weder um eine unterrichtende noch um eine erzieherische Tätigkeit i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine unterrichtende Tätigkeit scheide aus, da insoweit die Vermittlung von Wissen an Schüler, nicht aber der Unterricht an Tieren erfasst werde. Eine erzieherische Tätigkeit setze eine planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen voraus; die Erziehung von Tieren fiele hierunter nicht. Es sei nicht erheblich, dass die Krankenkasse die Leistungen der Klägerin übernähme. Nur soweit die Tätigkeit der Klägerin sich auf die Ausbildung der künftigen Blindenhundebesitzer beziehe, wäre grundsätzlich eine andere steuerliche Beurteilung möglich. Dies setze allerdings voraus, dass die Tätigkeitsanteile klar trennbar seien. H...

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