Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsdienstverhältnis (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben stellt kein Ausbildungsdienstverhältnis dar.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Sätze 2-3, 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt.

Der am ….1987 geborene Sohn des Klägers G leistete vom 3.7.2006 bis zum 31.3.2007 seinen Zivildienst ab. Ab dem Sommersemester 2007 absolvierte er ein Lehramtsstudium an der Universität T mit den Fachrichtungen Informatik und Sozialwissenschaften, das er im November 2011 mit dem ersten Staatsexamen abschloss.

Zum 16.1.2012 ging G ein bis zum 15.1.2015 befristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Universität T ein. Seine Tätigkeit, die er am Institut für … der Universität T ausübe, umfasste zunächst die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Durch zwei weitere Verträge vom 9.7.2012 und 9.11.2012 wurde die Arbeitszeit vom 16.7.2012 bis zum 15.5.2013 auf die regelmäßige Arbeitszeit erhöht. In allen Verträgen ist in § 3 geregelt, dass der Beschäftigte „im Rahmen der Dienstaufgaben Gelegenheit erhält, eine Promotion vorzubereiten”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 33 der Kindergeldakte und Bl. 42 bis 45 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Tatsächlich ging der Sohn des Klägers seit Beginn seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einem Promotionsvorhaben bei Prof. Dr. U vom o. g. Institut nach. Die Promotion ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Kindergeld für G als ältestem von insgesamt drei Kindern. Diese Kindergeldfestsetzung hob der Beklagte mit Wirkung zum 1.8.2012 auf.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch beantragte der Kläger die Fortzahlung des Kindergeldes bis einschließlich November 2012, da die Beschäftigung ein Ausbildungsdienstverhältnis darstelle.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis nur dann vorliege, wenn die jeweilige Ausbildungsmaßnahme zugleich Gegenstand des Dienstverhältnisses sei. Dies sei bei einem Promotionsstudium nicht der Fall, da es auch ohne eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgeführt werden könne. Umgekehrt sei ein Promotionsstudium nicht zwingend erforderlich, um an einer Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt zu sein.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Ausbildung seines Sohnes mit dem Berufsziel Hochschullehrer noch nicht abgeschlossen sei. Hierfür sei der Abschluss einer Promotion zwingend erforderlich. Die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Pflichten (z. B. das Abhalten von Lehrveranstaltungen) seien als vorgeschriebene wissenschaftliche Tätigkeiten in einem späteren Berufungsverfahren zum Hochschullehrer von Bedeutung. Das Dienstverhältnis sei eng mit dem Promotionsvorhaben verzahnt, weil sich das Thema der Promotion … teilweise auch mit den wissenschaftlichen Tätigkeiten seines Sohnes für das Institut decke. Darüber hinaus eigne sich der Sohn im Rahmen seiner Tätigkeit für den Lehrstuhl wissenschaftliche Methodik und ökonomisches Fachwissen an, was für die Abfassung der Promotion ebenfalls von Nutzen sei. Auf die vom Kläger eingereichte Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität (Bl. 46 bis 63 der Gerichtsakte) und die Bestätigung des Prof. Dr. U (Bl. 63 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung vom 15.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2013 insoweit aufzuheben, dass dem Kläger für seinen Sohn G Kindergeld bis einschließlich November 2012 gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, dass den in Nr. 63.4.3.2 der DA-FamEStG aufgezählten typischen Ausbildungsdienstverhältnisse eine enge Verzahnung zwischen der Ausbildung und der Tätigkeit gemein sei. Dies sei beim Sohn des Klägers anders. In § 3 der Arbeitsverträge werde die Promotion lediglich als Teilmenge der Dienstaufgaben genannt und stelle daher nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Zudem habe der Umfang der Beschäftigung (halbe oder volle Stelle) keinen Einfluss auf die Arbeit an der Promotion. Auch die vorgelegte Promotionsordnung enthalte keinen Passus, dass für ein Promotionsstudium zwingend eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter notwendig sei.

Der Senat hat am 12.9.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid über die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung vom 15.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung...

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