Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKWs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der für die Anschaffung eines Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen, wenn der Stpfl. nicht nachweisen kann, dass er das angeschaffte Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt hat. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert bei einem Fahrzeug eine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 %.

2) Bei einem PKW kann der Umfang der betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Die mit einem Computerprogramm erstellte Auflistung der betrieblichen Fahrten erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes, zeitnah und in geschlossener Form zu führendes Fahrtenbuch.

3) Ungeachtet der offenen Frage, ob der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs auch auf andere Weise als durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann, eignen sich hierzu jedenfalls nicht Einzelauflistungen, aus denen sich keine Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume ergeben und die zudem nachträglich anhand von Terminkalendereinträgen erstellt wurden.

4) Der Umstand, dass dem Stpfl. für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben, kann lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 4, 6 Nr. 2, Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2022; Aktenzeichen VIII R 24/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für Fahrzeuge gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) rückgängig zu machen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für die Streitjahre bildete er folgende Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die jeweils auf die geplante Anschaffung von PKW gerichtet waren:

2009

20.000 €

2011

20.000 €

2013

8.000 €

Am 6.9.2011 schaffte der Kläger ein Fahrzeug Audi Q5 für 47.479 € (netto) an. Nach der Rechnung des Verkäufers betrug der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt 12.870. Dieses Fahrzeug behielt der Kläger bis 2016 und erwarb am 8.11.2016 einen weiteren Audi Q5 für 42.436,97 € (netto), der zum Zeitpunkt des Ankaufs laut Verkäuferrechnung eine Fahrleistung von 26.600 km aufwies. Beide Fahrzeuge ordnete er dem Betriebsvermögen zu. Für das im Jahr 2011 angeschaffte Fahrzeug nahm der Kläger im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 9.496 € in Anspruch.

Daneben befand sich im Betriebsvermögen des Klägers während des gesamten Streitzeitraums ein im Jahr 2007 angeschaffter BMW Z4, der von der Klägerin, die als Angestellte in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers tätig ist, auch für Privatfahrten genutzt wurde. Dieser geldwerte Vorteil wurde der Lohnsteuer unterworfen.

Der Beklagte veranlagte die Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zunächst entsprechend den eingereichten Gewinnermittlungen.

Im Rahmen einer vom Beklagten beim Kläger für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer zunächst fest, dass der im Jahr 2011 angeschaffte Q5 auch privat genutzt werde, hierfür aber bislang keine Entnahme angesetzt worden sei. Der private Nutzungsanteil sei mangels Führung eines Fahrtenbuches nach der sog. 1%-Methode zu berechnen. Ferner seien die in den Jahren 2009 und 2013 gebildeten Investitionsabzugsbeträge sowie die in 2013 vorgenommene Sonderabschreibung rückgängig zu machen, da für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung angewandt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 27.4.2017 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 8.6.2017 für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und führten zur Begründung aus, dass der Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Frage zu gewähren sei, ob für die Privatnutzung die 1%-Regelung anzuwenden sei. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung könne auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden. Hierzu verwiesen die Kläger auf eine bereits beim Betriebsprüfer eingereichte tabellarische und mit einem Computerprogramm nach den Eintragungen im Terminkalender erstellte Auflistung der mit dem im Jahr 2011 angeschafften Fahrzeug durchgeführten betrieblichen Fahrten für die Monate Februar 2012 bis Februar 2013 und zwei Werkstattrechnungen für dieses Fahrzeug vom 23.2.2012 und vom 8.2.2013.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Bei Anwendung der 1%-Regelung sei grundsätzlich von einem sc...

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