Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Verkaufsleiters. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das häusliche Arbeitszimmer eines Verkaufsleiters, der im Jahr an etwa 130 Tagen im Außendienst unterwegs ist und dem kein Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.

2) Bei einer typischen Reisetätigkeit wie bei Handelsvertretern prägt die Tätigkeit außer Haus (insbesondere Kontakt mit Kunden) regelmäßig das Berufsbild, so dass das Arbeitszimmer, in dem vor- und nachbereitende Arbeiten stattfinden, nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, 5 S. 3, § 4 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 79/01)

 

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in vollem Umfang bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten (Wk) abziehen kann.

Der Kl. ist Diplom-Ingenieur und als Verkaufsleiter für den Vertriebsbereich Norddeutschland bei der Fa. A. GmbH (Ag) in fest angestellt. Diese vertreibt vorwiegend größere Klimaanlagen für gewerbliche Abnehmer. Der Kl. hat beim Ag keinen eigenen Arbeitsplatz. Am Sitz des Ag ist der Kl. nur ca. einmal monatlich zu einem „Verkaufsmeeting” anwesend. Erforderliche Büroarbeiten wurden im häuslichen Arbeitszimmer des Kl. erledigt. Dort bearbeitete der Kl. Ausschreibungen und Anfragen, erstellte Angebote und nahm dort die Anfragen von Kunden und Interessenten entgegen. Die erforderlichen technischen Hilfsmittel wie Telefon, Fax, Schreibmaschine usw. wurden von dem Ag bereitgestellt (Bl. 39 FG-AKte). Der Arbeitslohn betrug im Streitjahr 1996 115.067 DM. Darin enthalten ist eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4.200 DM (monatlich 350 DM), die der Ag dem Kl. dafür zahlt, daß dieser der Fa. A. den eingerichteten Arbeitsraum in seinem Eigenheim zur Verfügung stellt. Besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen darüber nicht. Das Arbeitszimmer befindet sich im Erdgeschoß des den Kl. zu je ½ Miteigentumsanteil gehörenden Einfamilienhauses in B. und hat eine Größe von 16,5 m². Das entspricht 14,5 v. H. der Gesamtfläche von 114 m². Die Gesamtaufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, betrugen im Streitjahr einschließlich der Absetzungen für Abnutzung 4.437 DM (Anlage zur der Einkommensteuer -ESt–Erklärung 1996 -FG-AKte Bl. 23, 24-). Die laufenden Aufwendungen wurden allein vom Kl. getragen.

Der Kl. war im Streitjahr an ca. 130 Arbeitstagen im Außendienst unterwegs, um Kunden und Interessenten aufzusuchen. Auf die Auflistung der Abwesenheitstage wird Bezug genommen (Bl 36-38 FG-A.).

Die Klin. hat im Streitjahr keine bei der Veranlagung zur ESt relevanten Einkünfte erzielt. Sie war jedoch (bis 1998) bei der Fa. A. im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 40 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geringfügig beschäftigt. Der Arbeitslohn betrug monatlich 200 DM, die Arbeitszeit schwankte ausweislich der Aufstellung der Klin, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zwischen 11,5 Stunden und 22,5 Stunden monatlich. (Bl. 40 – 52 FG-Akte). Die Tätigkeit der Klin. bestand darin, den Kl. durch einfache Büroarbeit und Telefondienst, vorwiegend während dessen Abwesenheit, zu unterstützen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) kürzte bei der ESt-Veranlagung der Kl. für 1996 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Kl. gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1996 (EStG) auf 2.400 DM. Es ging davon aus, daß der Kl. im Außendienst tätig sei und der Mittelpunkt der Tätigkeit des Kl. nicht im steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer liege.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA ging davon aus, daß der Tätigkeitsschwerpunkt des Kl. außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im vom Kl. zu betreuenden Geschäftsbezirk liege.

Außerdem seien 50 v. H. der Aufwendungen i. H. v. 4437 DM = 2.218 DM bereits dem Grunde nach keine Wk des Kl., denn 50 v. H. der Aufwendungen entfielen auf die Klin., bei der diese Aufwendungen zwar grundsätzlich Wk darstellten, diese jedoch nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung abzugsfähig seien, da der Arbeitslohn pauschal besteuert worden sei.

Mit der dagegen erhobenen Klage tragen die Kl. vor, der Kl. sei anders als ein klassischer Handelsvertreter nicht ständig und ununterbrochen in seinem Vertriebsgebiet unterwegs, um zu verkaufen. Er arbeite vielmehr im wesentlichen von zu Hause aus. Die dort ausgeübte Büroarbeit stelle den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar, wenngleich der Kl. in seinem Vertriebsgebiet auch unterwegs sei, um bestehende Kundenverbindungen zu pflegen. Der Arbeitsraum sei für den Kl. unerläßlich, da er dort auch während seiner Ortsabwesenheit erreichbar sei. Dort befänden sich neben sämtlichen Unterlagen, Akten und Prospektmaterial auch ein Computer und weitere Bür...

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