Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2b GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Geschäftsführervergütungen des Komplementärs einer KGaA werden wie Betriebsausgaben abgezogen und sind dem Komplementär unmittelbar zuzurechnen.

2) Dies gilt sowohl für die KGaA wie für den Komplementär gleichermaßen für den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 Satz 1 GewStG.

3) Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2b GewStG setzt die Gewerbesteuerpflicht der KGaA voraus.

4) Auf Ebene des Komplementärs ist eine Kürzung nicht stets dann vorzunehmen, wenn die KGaA von der Gewerbesteuer befreit ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GewStG § 7 S. 1, § 9 Nr. 2b, § 3 Nr. 23; KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.12.2012; Aktenzeichen I R 42/11)

BFH (Beschluss vom 04.12.2012; Aktenzeichen I R 42/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin eine ertragsabhängige Geschäftsführungsvergütung als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Ertrag zu erfassen hat und ob bei einer Kapitalgesellschaft, wie der Klägerin, die Summe des Gewinns aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 2b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, soweit sie Geschäftsführungsvergütungen als Komplementärin einer KGaA bezieht, die ihrerseits als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gemäß § 3 Nr. 23 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft und befindet sich in Liquidation. In den Streitjahren 1999 bis 2001 war sie Komplementärin der XXX & Co KGaA (XXX KGaA). Letztere war als anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gem. § 3 Nr. 23 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. § 5 Abs. 3 der Satzung der XXX KGaA in der am 7.1.1999 beschlossenen Fassung regelte die Geschäftsführungsvergütung wie folgt:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeiten eine gemäß Abs. a) bis c) zu berechnende Vergütung. Diese Vergütung wird der persönlich haftenden Gesellschafterin jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres von der Gesellschaft auf ihrem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Im Verhältnis zu den Kommanditaktionären ist die voranstehende, an die persönlich haftende Gesellschafterin zu leistende Vergütung ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln. Die Vergütung besteht

  1. aus einer Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe von 2,5 % p.a. auf das durchschnittliche Beteiligungsvolumen. Bemessungsgrundlage sind dabei …
  2. aus einer ergebnisabhängigen Komponente in Höhe von 3 % p.a. auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Abzug dieser und anderer Tätigkeitsvergütungen. Diese Vergütung wird an dem Zahlungstermin nach Abs. (3) Satz 2 gutgeschrieben, der auf die Feststellung des Jahresabschlusses folgt; sowie
  3. aus einer halbjährlich zahlbaren Haftungsvergütung in Höhe von 5 % p.a. auf die Kapitaleinlage der persönlich haftenden Gesellschafterin nach dem Stand zum Ende des Halbjahres bzw. des Geschäftsjahres. Die Haftungsvergütung wird zu Lasten des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verbucht.”

Dementsprechend erhielt die Klägerin folgende Geschäftsführungsvergütungen:

für das Jahr 1999: 2.518.894 DM (davon

46.563 DM ertragsabhängig)

für das Jahr 2000: 7.574.124 DM (davon

749.185 DM ertragsabhängig)

für das Jahr 2001: 6.818.139 DM (davon

0 DM ertragsabhängig)

In ihren Gewerbesteuererklärungen 1999 und 2000 machte die Klägerin Kürzungen gem. § 9 Nr. 2b GewStG in Höhe der vorgenannten Beträge geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäße Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 und 31.12.2000. Für das Streitjahr 2000 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine geänderte Körperschaftsteuererklärung Einspruch ein, in dem sie u.a. die Auffassung vertrat, der ergebnisabhängige Teil der Komplementärvergütung für das Jahr 2000 sei steuerlich erst im Jahr 2001 zu erfassen. Für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin eine Kürzung gem. § 9 Nr. 2b GewStG in einer geänderten Gewerbesteuererklärung geltend. Das FA erließ daraufhin unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung antragsgemäß einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 17.6.2003 und geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom 6.6.2003 sowie auf den 31.12.2001 vom 3.6.2004.

Im Jahr 2004 begann das Finanzamt für Groß- und Außenprüfung A-Stadt bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Nach Auffassung der Prüfer war der ergebnisabhängige Teil der Komplementärvergütung für das Streitjahr 2000 i.H.v. 749.185 DM bereits in diesem Streitjahr zu erfassen, weil dieser Vergütungsanspruch als fester vertraglicher Bestandteil unabhängig von einem Gewinnausschüttungsbeschluss entstehe (Erhöh...

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