rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand, dass eine Solaranlage teilweise für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen genutzt wird, steht der Gewerblichkeit und Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung nicht entgegen. Dem Unternehmer steht es frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen.

2. Der Umfang des privaten Konsums ist grundsätzlich unerheblich für die Unternehmereigenschaft.

 

Normenkette

UStG § 19 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage unternehmerisch betrieben wurde.

Die Klägerin (Klin.) ließ im Juli 1999 eine Photovoltaikanlage (= Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht) auf dem Dach ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses errichten. Die Herstellungskosten betrugen 49.763 DM netto zzgl. 7.962,08 DM Umsatzsteuer (USt). Der durch die Anlage erzeugte Strom wurde teilweise für die Versorgung des Haushalts der Klin. genutzt und teilweise in das Netz des örtlichen Energieversorgers XXX I. eingespeist. Die Anlage war kapazitätsmäßig so ausgelegt, dass zu Zeiten der Stromproduktion eine dauerhafte Überschussproduktion gegeben war. Der selbst verbrauchte und in das Netz eingespeiste Strom wurde jeweils separat aufgezeichnet.

1999 wurden von der Anlage 1 109 kWh Strom erzeugt, davon wurden 388 kWh im Haushalt der Klin. verbraucht, der Rest wurde eingespeist. Im Folgejahr 2000 wurden 2 790 kWh produziert, davon 952 kWh im Haushalt der Klin. verbraucht und der Rest eingespeist. Zusätzlich zum selbstproduzierten Solarstrom bezog der Haushalt der Klin. Strom des Energieversorgers, deren Jahresmenge die Jahresmenge des insgesamt produzierten Solarstroms deutlich überstieg. Der zusätzlich bezogene Strom wurde über einen gesonderten Zähler abgerechnet.

Die Klin. erhielt aus dem Stromverkauf folgende Vergütungen bzw. „Zuschüsse” von XXX (Beträge jeweils brutto):

Abrechnungszeitraum

Preis pro kWh

Zahlungseingang

1999

2000

2001

2002

16.07.99 – 22.12.99

0,1652 DM

113,44 DM

23.12.99 – 31.03.00

0,1613 DM

42,07 DM

01.04.00 – 27.12.00

0,99 DM

1.573,37 DM

28.12.00 – 27.12.01

0,5062 EUR

802,78 EUR

28.12.01 – 31.10.02

0,5062 EUR

758,19 EUR

”Zuschuss” für 1999

696,50 DM

”Zuschuss” für 2000

710,50 DM

”Zuschuss” für 2001

363,35 EUR

”Zuschuss” für 2002

376,75 EUR

Gesamt

1.562,51 DM

1.573,37 DM

2.301,07 EUR

Die Klin. erklärte für 1999 einen Eigenverbrauch in Höhe von 55 DM (USt – 8,80 DM) und Vorsteuern in Höhe von 5.426,16 DM (68,15 % von 7.962,08 DM). Für 2000 erklärte die Klin. steuerpflichtige Leistungen in Höhe von 136 DM (USt 21,76 DM). Außerdem erklärte sie eine Vorsteuer-Korrektur gem. § 15 a UStG im Hinblick auf die Herstellungsaufwendungen für die Solaranlage in Höhe von 31,84 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den USt-Erklärungen Bezug genommen.

Der Beklagte (Bekl.) lehnte die USt-Festsetzungen für die Streitjahre ab (Bescheide vom 01.08.2001 und 03.01.2002). Die dagegen von der Klin. eingelegten Einsprüche waren erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 30.04.2003).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klin. meint, sie nutze die Photovoltaikanlage unternehmerisch. Auf dem Grundstück gäbe es zwei getrennte Stromkreise, einer davon betreffe ausschließlich den Solarstrom. Die Solarstromanlage werde auch zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt.

Die Klin. beantragt,

unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 01.08.2001 und 03.01.2002 und der EE vom 30.04.2003 die USt für 1999 und 2000 erklärungsgemäß festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er nimmt Bezug auf seine EE und meint, der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann als nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn die Anlage über den Eigenverbrauch hinaus dauerhaft überschüssigen Strom produziere und einspeise. Im Streitfall erzeuge die Anlage ca. 2 800 kWh Strom im Jahr, während der Haushalt der Klin. 8 000 kWh benötige. Auch das Vorhandensein zweier Zähler ändere an diesem Ergebnis nichts.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die Ablehnung der USt-Festsetzung für 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO). Im Übrigen kann die Klage keinen Erfolg haben.

1) Die Klage auf Erlass einer erklärungsgemäßen USt-Festsetzung für 2000 ist unzulässig, denn insoweit hat die Klin. keine Beschwer dargetan. Gem. § 40 Abs. 2 FGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn die Klin. geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein. Im Streitfall begehrt die Klin. eine positive USt-Festsetzung auf 53,60 DM, also eine Verböserung. Verbösernde Steuerfestsetzungen können nur dann im Wege einer Klage durchgesetzt werden, wenn die (verbösernde) Steuerfestsetzung im Ergebnis dazu führt, dass für andere Jahre oder Steuerarten ein steuerlicher Vorteil entsteht, der bei Gesamtbetrachtung höher als...

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